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   BPatG, 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13   

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BPatG, 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13 (https://dejure.org/2015,41131)
BPatG, Entscheidung vom 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13 (https://dejure.org/2015,41131)
BPatG, Entscheidung vom 24. Dezember 2015 - 30 W (pat) 42/13 (https://dejure.org/2015,41131)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dorzo plus T STADA/Dorzo

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 26 Abs 3 S 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Dorzo plus T STADA/Dorzo" - zur rechtserhaltenden Benutzung - Benutzung als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie - Hinzufügung des Stammbestandteils verändert den kennzeichnenden Charakter der Marke - zur Kennzeichnungskraft - Übernahme ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens gegen die Wortmarke "Dorzo plu s T STADA" wegen potentieller Verwechslungsgefahr mit der Marke "Dorzo" für Waren aus dem Bereich pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Anforderungen an die Glaubhaftmachung ...

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Dorzo plus T STADA/Dorzo" - zur rechtserhaltenden Benutzung - Benutzung als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie - Hinzufügung des Stammbestandteils verändert den kennzeichnenden Charakter der Marke - zur Kennzeichnungskr

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Dorzo plus T STADA/Dorzo" - zur rechtserhaltenden Benutzung - Benutzung als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie - Hinzufügung des Stammbestandteils verändert den kennzeichnenden Charakter der Marke - zur Kennzeichnungskraft - Übernahme ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Dorzo plus T STADA/Dorzo" - zur rechtserhaltenden Benutzung - Benutzung als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie - Hinzufügung des Stammbestandteils verändert den kennzeichnenden Charakter der Marke - zur Kennzeichnungskraft - Übernahme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 503
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus BPatG, 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt aber Marken, die erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind, keine normale, sondern nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu (BGH GRUR 2014, 382, Nr. 26 - REAL-Chips; GRUR 2013, 833, Nr. 34 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2013, 631, Nr. 59 - AMARULA/Marulablu; GRUR 2012, 1040, Nr. 29 - pjur/pure; GRUR 2011, 826, Nr. 16 - Enzymax/Enzymix; GRUR 2008, 905, Nr. 15 - Pantohexal).

    Dieser Erfahrungssatz besagt aber nicht, dass die tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls unter Heranziehung aller Umstände nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 905, Nr. 27 - Pantohexal).

    Dies wird damit begründet, dass neben dem allgemeinen Publikum auch der Fachverkehr den jeweiligen Firmen- bzw. Serienbestandteil wegen des produktbeschreibenden Charakters des anderen Zeichenbestandteils zur sicheren Unterscheidung der Produkte nicht vernachlässigen wird (vgl. z. B. BGH GRUR 2008, 905, Rn. 27 - Pantohexal; GRUR 2012, 64, Nr. 18 - Maalox/Melox-GRY).

    Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen - wie im vorliegenden Fall - nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inhaber zuordnet (BGH, GRUR 2007, 1071, Nr. 40 - Kinder II; GRUR 2008, 905, Nr. 33 - Pantohexal).

    Ohne eine Benutzung einer solchen Markenfamilie ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Verkehr "Dorzo" als Stammbestandteil einer Zeichenserie auffasst (vgl. BGH GRUR 2008, 905, Nr. 33 - Pantohexal).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042, Nr. 37 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258, Nr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2008, 903, Nr. 33 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905, Nr. 37 - Pantohexal; GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Solche Umstände wurden z. B. angenommen, wenn der Inhaber eines (Serien- und/oder Firmen-)Kennzeichens bzw. einer bekannten (Einzel-)Marke dieses mit einer älteren Marke zu einem zusammengesetzten Zeichen kombiniert und daher die Gefahr besteht, dass der Verkehr diese andere (ältere) Marke dem Inhaber des Unternehmens- bzw. Serienkennzeichens zuordnet und meint, sie bezeichne dessen Produkte oder Dienstleistungen oder dass der Verkehr jedenfalls davon ausgeht, die Waren oder Dienstleistungen stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2008, 905, Nr. 38 - Pantohexal; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 463 m. w. N.).

    Wenngleich "Dorzo" wegen seiner Anlehnung an die Wirkstoffbezeichnung (INN) "Dorzolamid" gegenüber "STADA" keine prägende Wirkung beigemessen werden kann, ist gleichwohl unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch kennzeichnungsschwachen Marken eine selbständig kennzeichnende Stellung in einem jüngeren Zeichen zukommen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 258, Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2008, 905, Nr. 38 - Pantohexal; kritisch dazu Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 460), sowie der im Arzneimittelbereich üblichen Verwendung "sprechender Zeichen" davon auszugehen, dass eine solche "sprechende" Produktkennzeichnung jedenfalls gegenüber einer bekannten Firmenmarke wie "STADA" noch eigenständig hervortritt in der Weise, dass der Verkehr in dem bekannten Firmenkennzeichen den Unternehmenshinweis und in dem weiteren Bestandteil den Produkthinweis erkennt (vgl. BGH GRUR 2008, 905, Nr. 38 - Pantohexal).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13
    Insoweit lassen neben Angaben zu Marktanteilen und geographischer Ausbreitung insbesondere Verkehrsbefragungen oder Angaben über Werbeaufwendungen zuverlässigere Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (vgl. wiederum zur Kennzeichnungskraft BGH GRUR 2013, 833, Nr. 41 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 34 - pjur/pure; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rdnr. 160 m. w. N.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt aber Marken, die erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind, keine normale, sondern nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu (BGH GRUR 2014, 382, Nr. 26 - REAL-Chips; GRUR 2013, 833, Nr. 34 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2013, 631, Nr. 59 - AMARULA/Marulablu; GRUR 2012, 1040, Nr. 29 - pjur/pure; GRUR 2011, 826, Nr. 16 - Enzymax/Enzymix; GRUR 2008, 905, Nr. 15 - Pantohexal).

    Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2014, 382, Nr. 14 - REAL-Chips; GRUR 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Allerdings ist allgemein anerkannt, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. m. w. N. BGH GRUR 2013, 1239, Nr. 32 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2009, 772, Nr. 57 - Augsburger Puppenkiste).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042, Nr. 37 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258, Nr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2008, 903, Nr. 33 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905, Nr. 37 - Pantohexal; GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Insoweit bedarf es aber der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2013, 833, Nr. 50 Culinaria/Villa Culinaria).

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 84/09

    PROTI II MarkenRL

    Auszug aus BPatG, 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13
    Wird eine Marke als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie benutzt und hat der Verkehr aufgrund der Umstände des Falles keine Veranlassung, in dem Abwandlungs- und dem Stammbestandteil zwei getrennte Zeichen zu erkennen, so verändert die Hinzufügung des Stammbestandteils den kennzeichnenden Charakter der Marke (Abgrenzung zu BGH GRUR 2013, 840 - PROTI II).

    Demzufolge ist maßgeblich, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d. h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2013, 840, Nr. 20 - PROTI II; GRUR 2013, 68, Nr. 14 - Castell/VIN CASTEL; GRUR 2010, 729, Nr. 17 - MIXI; GRUR 2009, 766, Nr. 50 - Stofffähnchen I; GRUR 2005, 515 - FERROSIL).

    Denkbar ist aber auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht (vgl. BGH GRUR 2013, 840, Nr. 20 - PROTI II; GRUR 2009, 766, Nr. 51 - Stofffähnchen I).

    e) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig von einer rechtserhaltenden Benutzung einer Marke auszugehen ist, wenn diese innerhalb eines einheitlichen Zeichens als Stammbestandteil einer Zeichenserie verwendet wird, bei der das eine Zeichen die Produktfamilie und das andere Zeichen das konkrete Produkt benennt (BGH GRUR 2013, 840, Nr. 23 - PROTI II).

    Die erstmalige Verwendung einer einzigen Marke gibt keinen Anlass, darin ein Stammzeichen zu sehen (vgl. BGH GRUR 2013, 840, Nr. 23 - PROTI II).

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

    Auszug aus BPatG, 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13
    cc) Auch zu der Frage, ob dem angesprochenen Verkehr - im vorliegenden Fall ist dies sowohl der Fachverkehr (insbesondere Ärzte und Apotheker) wie auch der allgemeine Verbraucher (vgl. BGH GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY) - die Zeichenserie als solche hinreichend bekannt ist, hat der Widersprechende keinen Vortrag gehalten und auch keine Belege erbracht.

    Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 31 - MIXI; GRUR 2009, 1055, Nr. 23 - airdsl), so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2007, 700, Nr. 42 - HABM/Shaker, GRUR Int. 2010, 129, Nr. 62 - Carbonell/La Espanola; GRUR 2010, 1098, Nr. 56 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 719, Nr. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft; GRUR 2010, 828, Nr. 45 - DiSC).

    Der Widersprechenden ist zwar zuzugeben, dass bekannte oder zumindest erkennbare Herstellerangaben oder ein (allgemein bekannter) Stammbestandteil einer Zeichenserie neben der speziellen Produktkennzeichnung in den Hintergrund treten, wenn nämlich der Verkehr nicht in der Herstellerangabe, sondern in den abweichenden Bestandteilen die eigentliche Produktkennzeichnung sieht (st. Rspr., vgl. z. B. BGH GRUR 2012, 64, Nr. 18 - Maalox/Melox-GRY).

    Dies wird damit begründet, dass neben dem allgemeinen Publikum auch der Fachverkehr den jeweiligen Firmen- bzw. Serienbestandteil wegen des produktbeschreibenden Charakters des anderen Zeichenbestandteils zur sicheren Unterscheidung der Produkte nicht vernachlässigen wird (vgl. z. B. BGH GRUR 2008, 905, Rn. 27 - Pantohexal; GRUR 2012, 64, Nr. 18 - Maalox/Melox-GRY).

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 71/12

    Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten

    Auszug aus BPatG, 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13
    Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 2015, 176, Nr. 9 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2014, 382, Nr. 14 - REAL-Chips).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt aber Marken, die erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind, keine normale, sondern nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu (BGH GRUR 2014, 382, Nr. 26 - REAL-Chips; GRUR 2013, 833, Nr. 34 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2013, 631, Nr. 59 - AMARULA/Marulablu; GRUR 2012, 1040, Nr. 29 - pjur/pure; GRUR 2011, 826, Nr. 16 - Enzymax/Enzymix; GRUR 2008, 905, Nr. 15 - Pantohexal).

    Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2014, 382, Nr. 14 - REAL-Chips; GRUR 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Wahrnehmungsrichtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH  GRUR 2015,   1009,   Nr. 24 -   BMW-Emblem; GRUR 2014, 382, Nr. 25 - REAL-Chips; GRUR 2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU).

  • BGH, 20.01.2005 - I ZB 31/03

    FERROSIL

    Auszug aus BPatG, 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13
    Wird eine Marke als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie benutzt, so hat der Verkehr jedenfalls dann keine Veranlassung, den Abwandlungs- und den Stammbestandteil trotz graphisch einheitlicher Gestaltung als zwei getrennte Zeichen aufzufassen, wenn ihm auf der Verpackung neben dem Serienzeichen eine weitere Marke begegnet, die er unschwer als Firmenmarke erkennen kann (Abgrenzung zu BGH GRUR 2005, 515 - FERROSIL).

    Demzufolge ist maßgeblich, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d. h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2013, 840, Nr. 20 - PROTI II; GRUR 2013, 68, Nr. 14 - Castell/VIN CASTEL; GRUR 2010, 729, Nr. 17 - MIXI; GRUR 2009, 766, Nr. 50 - Stofffähnchen I; GRUR 2005, 515 - FERROSIL).

    aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dem auf den ersten Blick vergleichbaren Fall "FERROSIL" (BGH GRUR 2005, 515) eine rechtserhaltende Benutzung für möglich gehalten.

    Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG GRUR 2004, 340 - FERROSOL/Ferisol) hatte der Bundesgerichtshof in einer solchen Konstellation eine rechtserhaltende Benutzung für möglich erachtet, weil nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerdeführerin der Stammbestandteil "P3" im Verkehr als Marke durchgesetzt und dem im damaligen Fall allein angesprochenen Fachverkehr als eine Art Unternehmenskennzeichen und als Stamm von Serienzeichen (wie auch die vielfältigen Produktnamen der "P3-Serie") bekannt war (BGH GRUR 2005, 515, 516 - FERROSIL).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13
    Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235 Nr. 15 - AIDA/AIDU).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042, Nr. 37 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258, Nr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2008, 903, Nr. 33 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905, Nr. 37 - Pantohexal; GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Ebenso können sich die Marken auf identischen oder ansonsten erheblich ähnlichen Waren begegnen (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042, Nr. 37 - THOMSON LIFE).

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

    Auszug aus BPatG, 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13
    Allerdings ist der Verkehr vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt (vgl. BGH GRUR 2007, 592, Nr. 14 - bodo Blue Night).

    Dabei liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verwendung einer Zweitmarke insbesondere auch bei Serienzeichen nahe, bei denen das eine Zeichen die Produktfamilie, das andere das konkrete Produkt benennt (BGH GRUR 2007, 592, Nr. 14 - bodo Blue Night).

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BPatG, 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13
    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042, Nr. 37 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258, Nr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2008, 903, Nr. 33 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905, Nr. 37 - Pantohexal; GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Wenngleich "Dorzo" wegen seiner Anlehnung an die Wirkstoffbezeichnung (INN) "Dorzolamid" gegenüber "STADA" keine prägende Wirkung beigemessen werden kann, ist gleichwohl unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch kennzeichnungsschwachen Marken eine selbständig kennzeichnende Stellung in einem jüngeren Zeichen zukommen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 258, Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2008, 905, Nr. 38 - Pantohexal; kritisch dazu Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 460), sowie der im Arzneimittelbereich üblichen Verwendung "sprechender Zeichen" davon auszugehen, dass eine solche "sprechende" Produktkennzeichnung jedenfalls gegenüber einer bekannten Firmenmarke wie "STADA" noch eigenständig hervortritt in der Weise, dass der Verkehr in dem bekannten Firmenkennzeichen den Unternehmenshinweis und in dem weiteren Bestandteil den Produkthinweis erkennt (vgl. BGH GRUR 2008, 905, Nr. 38 - Pantohexal).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13
    Allein die in der eidesstattlichen Versicherung vom 3. August 2015 enthaltene Auflistung der Umsätze, die unter den mit dem Stammbestandteil "Vision" gebildeten Marken erzielt worden sind, reicht insoweit nicht aus (vgl. zur Steigerung der Kennzeichnungskraft BGH GRUR 2008, 903, Nr. 15 - SIERRA ANTIGUO).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042, Nr. 37 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258, Nr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2008, 903, Nr. 33 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905, Nr. 37 - Pantohexal; GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 154/09

    Enzymax/Enzymix

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 63/12

    Rechtsbeschwerdeverfahren nach Markenlöschung: Beurteilung der Warenähnlichkeit

  • BGH, 03.07.2014 - I ZB 77/13

    Markenschutz: Ähnlichkeit von Waren - ZOOM/ZOOM

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 39/05

    idw Informationsdienst Wissenschaft

  • BPatG, 17.06.2003 - 24 W (pat) 243/01
  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 206/07

    DiSC

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 153/14

    BMW-Emblem - Markenbenutzung im Ersatzteilgeschäft: Identität zwischen einer

  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 219/06

    Thermoroll

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 112/10

    Castell/VIN CASTEL

  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16

    Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch

    Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und den Widerspruch aus der Marke Nr. 30 2010 023 494 zurückgewiesen (BPatG, GRUR 2016, 503).
  • BPatG, 03.08.2017 - 25 W (pat) 57/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Travomed/Travo/Travo (Unionsmarke)" - zur

    Nachdem aber die Verfremdung lediglich in der Weglassung der dritten Silbe der Wirkstoffbezeichnung besteht und die Wirkstoffbezeichnung damit vergleichsweise deutlich hervortritt, reicht dies nicht mehr aus, um noch von einer originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 905 Rn. 15 - Pantohexal; BGH GRUR 2008, 911 Rn. 16 - Pantogast; BPatG GRUR 2016, 503 - Dorzo Plus T Stada/Dorzo; BPatG, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 25 W (pat) 72/12 = GRUR 2014, 669 - PANTOPREM/PANTOPAN; Beschluss vom 17. März 2011 - 25 W (pat) 516/10 = GRUR 2012, 67 - Panprazol/PANTOZOL; Beschluss vom 27. April 2016 - 25 W (pat) 536/13 - Diclo/Diclac).

    Auch soweit der Widersprechende mit Schriftsatz vom 24. November 2016 im Hinblick auf ein vor dem Bundesgerichtshof geführtes Rechtsbeschwerdeverfahren I ZB 6/16 (Ausgangsverfahren vor dem Bundespatentgericht war das Verfahren 30 W (pat) 42/13, Beschluss vom 24. Dezember 2015 = GRUR 2016, 503 - Dorzo plus T STADA/Dorzo) die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens beantragt hat, war dies nicht veranlasst, weil die vor dem Bundesgerichtshof zu klärende Rechtsfrage Benutzungsfragen betraf.

  • BPatG, 03.08.2017 - 25 W (pat) 58/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Travomed comp/Travo/Travo (Unionsmarke)" - zur

    Nachdem aber die Verfremdung lediglich in der Weglassung der dritten Silbe der Wirkstoffbezeichnung besteht und die Wirkstoffbezeichnung damit vergleichsweise deutlich hervortritt, reicht dies nicht mehr aus, um noch von einer originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 905 Rn. 15 - Pantohexal; BGH GRUR 2008, 911 Rn. 16 - Pantogast; BPatG GRUR 2016, 503 - Dorzo Plus T Stada/Dorzo; BPatG, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 25 W (pat) 72/12 = GRUR 2014, 669 - PANTOPREM/PANTOPAN; Beschluss vom 17. März 2011 - 25 W (pat) 516/10 = GRUR 2012, 67 - Panprazol/PANTOZOL; Beschluss vom 27. April 2016 - 25 W (pat) 536/13 - Diclo/Diclac).

    Auch soweit der Widersprechende mit Schriftsatz vom 24. November 2016 im Hinblick auf ein vor dem Bundesgerichtshof geführtes Rechtsbeschwerdeverfahren I ZB 6/16 (Ausgangsverfahren vor dem Bundespatentgericht war das Verfahren 30 W (pat) 42/13, Beschluss vom 24. Dezember 2015 = GRUR 2016, 503 - Dorzo plus T STADA/Dorzo) die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens beantragt hat, war dies nicht veranlasst, weil die vor dem Bundesgerichtshof zu klärende Rechtsfrage Benutzungsfragen betraf.

  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 520/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "MetroIntegrator (IR-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)"

    Beide Zeichenbestandteile treten daher im Gesamteindruck des Zeichens nicht nur gleichgewichtig nebeneinander, sondern sind auch in ihrem Sinngehalt aufeinander bezogen, wodurch es ausgeschlossen ist, dass einer dieser Bestandteile in einer eigenständig kennzeichnenden Weise hervortritt (vgl. dazu BPatG GRUR 2016, 503, 509 - Dorzo plus T STADA/Dorzo; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 499).
  • BPatG, 01.06.2023 - 30 W (pat) 507/21
    Entgegen dem Vorbringen der Widersprechenden ist die Einrede der Nichtbenutzung nicht insgesamt, sondern nur bezogen auf den Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG unzulässig (vgl. BPatG 30 W (pat) 42/13, Rn. 26 - Dorzo plus T STADA/Dorzo).
  • BPatG, 26.04.2022 - 25 W (pat) 49/19
    Auf Rezepten finde sich häufig nur noch die jeweilige Wirkstoffangabe, so dass diese dem Patienten auch bei Erwerb und Verbrauch des jeweiligen Präparates begegne (unter Verweis auf BPatG 30 W (pat) 42/13 - Dorzo Plus T STADA / Dorzo).
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