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   BPatG, 23.12.2009 - 30 W (pat) 79/07   

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BPatG, 23.12.2009 - 30 W (pat) 79/07 (https://dejure.org/2009,27624)
BPatG, Entscheidung vom 23.12.2009 - 30 W (pat) 79/07 (https://dejure.org/2009,27624)
BPatG, Entscheidung vom 23. Dezember 2009 - 30 W (pat) 79/07 (https://dejure.org/2009,27624)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BPatG, 15.04.2009 - 25 W (pat) 48/07
    Auszug aus BPatG, 23.12.2009 - 30 W (pat) 79/07
    Bei dem Bestandteil "Medi" handelt es sich bei Einzelbetrachtung um ein im medizinischen Bereich weit verbreitetes und häufig verwendetes Präfix mit der Bedeutung "Medizin" bzw. "Medizinisch" (vgl. BPatG 27 W (pat) 115/07 -Mediline; 25 W (pat) 48/07 -medi ich fühl mich besser; HABM vom 22. Februar 2006, R 0375/04-2 -medi24/medi) und damit um einen erkennbar beschreibenden Hinweis auf die Art und Inhalt bzw. Bestimmung der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen, die sämtlich einen Bezug zum medizinischen Bereich aufweisen können, soweit dieser im Dienstleistungsverzeichnis nicht ohnehin durch Verweis auf Pflegeheime, Krankenhäuser, medizinische Weiterbildung, Beratung in Gesundheitsfragen, Informationen zur Volksgesundheit, ärztliche Versorgung etc. deutlich hergestellt ist.

    Denn ähnlich wie bei der Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit eine Bezeichnung für einen Warenoder Dienstleistungsoberbegriff nicht eingetragen werden kann, wenn sie für eine unter diesen Oberbegriff fallende Spezialware oder -dienstleistung nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002, 261 -AC; GRUR 2006, 850, 856 -FUSSBALL WM 2006), ist auch die Kennzeichnungskraft einer solchen Bezeichnung für eine Warenoder Dienstleistungsgattung gering oder sie fehlt sogar ganz, wenn diese für eine darunter fallende Spezialware und/oder -Dienstleistung gering ist bzw. fehlt (vgl. BPatG 25 W (pat) 48/07 -MEDI Ich fühl mich besser; 25 W (pat) 145/01 -LEO/Leo in PAVIS PROMA -CD-ROM).

    Zudem schließt sich der Senat der später ergangenen Entscheidung des 25. Senates vom 15. April 2009 (25 W (pat) 48/07), betreffend u. a. mehrere Widerspruchsmarken mit dem Bestandteil "medi" an.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 23.12.2009 - 30 W (pat) 79/07
    Zudem können auch mögliche Bedeutungsvarianten nicht zur Schutzfähigkeit bzw. Kennzeichnungskraft führen, da es nicht erforderlich ist, dass der Verkehr eine Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als Sachangabe versteht (vgl. EuGH, GRUR 2004, 146 -DOUBLEMINT; GRUR 2004, 222 -BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 -SPA II).

    Abgesehen davon dürfte entsprechend der Rechtslage bei der Prüfung von Schutzhindernissen für die Feststellung einer Kennzeichnungsschwäche insoweit sogar ausreichen, dass nur eine der Bedeutungen für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (EuGH GRUR 2004, 146 -DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 -BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 -SPA II).

  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

    Auszug aus BPatG, 23.12.2009 - 30 W (pat) 79/07
    Allerdings kommt eine Verwechslungsgefahr dann in Betracht, wenn der in der Widerspruchsmarke sowie in der angegriffenen Marke identische Wortbestandteil "medi" in der angegriffenen Marke eine kollisionsbegründende Stellung einnähme, indem er eine die Gesamtmarke prägende Funktion aufweist, und demzufolge die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 -RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT; GRUR 2004, 865 -Mustang; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 279 ff. m. w. N.), wobei kein Unterschied zwischen der älteren und der jüngeren Marke zu machen ist (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 289).

    Insoweit scheidet bei schutzunfähigen Bestandteilen die Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus, da aus diesen Bestandteilen keine gesonderten Rechte hergeleitet werden können (vgl. BGH GRUR 2003, 1040, 1043 -Kinder; GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 907 -Pantogast; Ströbele/Hackera. a. O. § 9 Rdn. 251, 279 m. w. N.).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus BPatG, 23.12.2009 - 30 W (pat) 79/07
    Für die Annahme, der Widerspruchsmarke komme, wie vorgetragen, ein weiter Schutzbereich zu, fehlen jedoch -unabhängig von der möglichen Bekanntheit eines Firmenbestandteils "medi" -die erforderlichen konkreten Angaben der Widersprechenden zu Umsatzzahlen, Marktanteilen und Werbeaufwendungen bezogen auf die jeweiligen Widerspruchsmarken und im Vergleich zu Mitbewerbern (vgl. EuGH MarkenR 1999, 236, 239 (Nr. 23, 24) -Lloyd; GRUR 2002, 804, 808 (Nr. 60 -62) -Philips; BGH GRUR 2002, 1067, 1069 -DKV/OKV; GRUR 2003, 1040, 1044 -Kinder; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl. § 9 Rdn. 114 ff.

    Insoweit scheidet bei schutzunfähigen Bestandteilen die Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus, da aus diesen Bestandteilen keine gesonderten Rechte hergeleitet werden können (vgl. BGH GRUR 2003, 1040, 1043 -Kinder; GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 907 -Pantogast; Ströbele/Hackera. a. O. § 9 Rdn. 251, 279 m. w. N.).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BPatG, 23.12.2009 - 30 W (pat) 79/07
    Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st. Rspr. vgl. GRUR 2004, 865, 866 -Mustang; GRUR 2004, 598, 599 -Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 -NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX); GRUR 2008, 906 -Pantohexal).

    Allerdings kommt eine Verwechslungsgefahr dann in Betracht, wenn der in der Widerspruchsmarke sowie in der angegriffenen Marke identische Wortbestandteil "medi" in der angegriffenen Marke eine kollisionsbegründende Stellung einnähme, indem er eine die Gesamtmarke prägende Funktion aufweist, und demzufolge die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 -RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT; GRUR 2004, 865 -Mustang; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 279 ff. m. w. N.), wobei kein Unterschied zwischen der älteren und der jüngeren Marke zu machen ist (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 289).

  • BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99

    Unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken

    Auszug aus BPatG, 23.12.2009 - 30 W (pat) 79/07
    a) Fraglich erscheint bereits, ob sich die Grundsätze zur selbständig kollisionsbegründenden Stellung von Einzelbestandteilen auf die hier vorliegende formal einteilige Marke anzuwenden sind, da sie sich zwar aus mehreren Bestandteilen zusammenfügt (vgl. BGH GRUR 2008, 905, 907 (Nr. 26) -Pantohexal und Pantogast), aber aus zusammengeschriebenen Wörtern in Normalschrift besteht und nicht als mehrteilige Marke sondern als geschlossene Einheit erscheint (vgl. BGH GRUR 2003, 963 -AntiVir/AntiVirus; BPatG GRUR 2002, 438, 440 -WISCHMAX/Max; Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 248).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 23.12.2009 - 30 W (pat) 79/07
    Denn ähnlich wie bei der Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit eine Bezeichnung für einen Warenoder Dienstleistungsoberbegriff nicht eingetragen werden kann, wenn sie für eine unter diesen Oberbegriff fallende Spezialware oder -dienstleistung nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002, 261 -AC; GRUR 2006, 850, 856 -FUSSBALL WM 2006), ist auch die Kennzeichnungskraft einer solchen Bezeichnung für eine Warenoder Dienstleistungsgattung gering oder sie fehlt sogar ganz, wenn diese für eine darunter fallende Spezialware und/oder -Dienstleistung gering ist bzw. fehlt (vgl. BPatG 25 W (pat) 48/07 -MEDI Ich fühl mich besser; 25 W (pat) 145/01 -LEO/Leo in PAVIS PROMA -CD-ROM).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 23.12.2009 - 30 W (pat) 79/07
    Denn ähnlich wie bei der Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit eine Bezeichnung für einen Warenoder Dienstleistungsoberbegriff nicht eingetragen werden kann, wenn sie für eine unter diesen Oberbegriff fallende Spezialware oder -dienstleistung nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002, 261 -AC; GRUR 2006, 850, 856 -FUSSBALL WM 2006), ist auch die Kennzeichnungskraft einer solchen Bezeichnung für eine Warenoder Dienstleistungsgattung gering oder sie fehlt sogar ganz, wenn diese für eine darunter fallende Spezialware und/oder -Dienstleistung gering ist bzw. fehlt (vgl. BPatG 25 W (pat) 48/07 -MEDI Ich fühl mich besser; 25 W (pat) 145/01 -LEO/Leo in PAVIS PROMA -CD-ROM).
  • BPatG, 26.02.2009 - 32 W (pat) 125/07
    Auszug aus BPatG, 23.12.2009 - 30 W (pat) 79/07
    Soweit sich die Widersprechende auf die Aussage in der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 26. Februar 2009 (32 W (pat) 125/07 "medi-LIVE-talk") beruft, wonach der Bestandteil "Medi" nicht in seinem kennzeichnenden Gewicht deutlich reduziert sei, trifft diese jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu, weil dort der besagte Bestandteil sich nicht auf Dienstleistungen im typisch medizinischen Bereich bezog.
  • BPatG, 22.07.2008 - 27 W (pat) 115/07
    Auszug aus BPatG, 23.12.2009 - 30 W (pat) 79/07
    Bei dem Bestandteil "Medi" handelt es sich bei Einzelbetrachtung um ein im medizinischen Bereich weit verbreitetes und häufig verwendetes Präfix mit der Bedeutung "Medizin" bzw. "Medizinisch" (vgl. BPatG 27 W (pat) 115/07 -Mediline; 25 W (pat) 48/07 -medi ich fühl mich besser; HABM vom 22. Februar 2006, R 0375/04-2 -medi24/medi) und damit um einen erkennbar beschreibenden Hinweis auf die Art und Inhalt bzw. Bestimmung der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen, die sämtlich einen Bezug zum medizinischen Bereich aufweisen können, soweit dieser im Dienstleistungsverzeichnis nicht ohnehin durch Verweis auf Pflegeheime, Krankenhäuser, medizinische Weiterbildung, Beratung in Gesundheitsfragen, Informationen zur Volksgesundheit, ärztliche Versorgung etc. deutlich hergestellt ist.
  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

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