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   OLG Hamm, 29.01.2021 - 30 W 10/20   

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OLG Hamm, 29.01.2021 - 30 W 10/20 (https://dejure.org/2021,11748)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2021 - 30 W 10/20 (https://dejure.org/2021,11748)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - 30 W 10/20 (https://dejure.org/2021,11748)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    GKG § 41 Abs. 1
    Zivilprozess

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 41 Abs. 1
    Herausgabeklage; Leasingvertrag

  • rechtsportal.de

    GKG § 41 Abs. 2 ; GKG a.F. § 16
    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Streit über den Bestand oder die Dauer eines Nutzungsverhältnisses; Beendigung eines Leasingvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wertfestsetzung bei Klage auf Herausgabe des Leasinggegenstandes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1007
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 11.03.2020 - 32 W 284/20

    Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung- Herausgabe eines Kraftfahrzeuges

    Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2021 - 30 W 10/20
    § 41 Abs. 1 GKG findet auch auf Herausgabe des Leasinggegenstandes gerichtete Klagen Anwendung, wenn die Parteien um die Beendigung des Leasingvertrages streiten (in Abweichung zu OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20 -).

    Vor diesem Hintergrund schließe sich die Kammer der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 11.03.2020 - 32 W 284/20) an, dass § 41 Abs. 1 GKG in Fällen der vorliegenden Art unanwendbar sei.

    Dass ein solcher alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits sein muss - was den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG letztlich auf reine Feststellungsklagen reduzieren würde - geht daraus hingegen nicht hervor (so aber: OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20, Rn. 5, juris; anders wohl noch: OLG München, Beschluss vom 26. März 2018 - 32 W 412/18 -, Rn. 13 ff., juris).

    Ebenso wenig folgt nach Auffassung des Senats aus dem systematischen Vergleich zu der Regelung in § 41 Abs. 2 GKG - anders als etwa zuletzt vom Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 11. März 2020 a.a.O. vertreten -, dass der Gesetzgeber Herausgabeklagen aus dem Anwendungsbereich des Absatz 1 herausnehmen wollte.

    Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass - wie das Oberlandesgericht München in seiner neueren Entscheidung (Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20 -, Rn. 6, juris) kritisiert - bei der Anwendung des § 41 Abs. 1 GKG ein unterschiedlicher Streitwert für Herausgabeklagen maßgebend sein kann, je nachdem, ob das (Fort-) Bestehen eines zugrundeliegenden Nutzungsverhältnisses streitig ist oder nicht.

    Im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20, juris) zu § 41 Abs. 1 GKG ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

  • OLG München, 26.03.2018 - 32 W 412/18

    Bemessung des Gebührenstreitwerts der Klage auf Herausgabe des Leasingobjektes

    Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2021 - 30 W 10/20
    Dass ein solcher alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits sein muss - was den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG letztlich auf reine Feststellungsklagen reduzieren würde - geht daraus hingegen nicht hervor (so aber: OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20, Rn. 5, juris; anders wohl noch: OLG München, Beschluss vom 26. März 2018 - 32 W 412/18 -, Rn. 13 ff., juris).

    Ziel dieser Begrenzung ist es, Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren davon abzuhalten, das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses oder etwa die Berechtigung einer Räumung der bisher genutzten Wohnung gerichtlich prüfen zu lassen (BT-Drs. 15/1971 S. 154; vgl. OLG München, Beschluss vom 26. März 2018 - 32 W 412/18 -, Rn. 10, juris).

    So kann anders als bei der Miete von Grundstücken etwa bei Leasing von beweglichen Gegenständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Zugrundelegung des Wertes des Leasinggegenstandes regelmäßig zu so hohen Gerichtsgebühren führt, die den Leasingnehmer davon abhalten, die Berechtigung des Herausgabeverlangens des Leasinggebers gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. März 2018 - 32 W 412/18 -, Rn. 12, juris).

  • BGH, 29.10.2008 - XII ZB 75/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Klage auf Feststellung des

    Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2021 - 30 W 10/20
    Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird - soweit ersichtlich - nicht von einer derart eingeschränkten Reichweite des § 41 Abs. 1 GKG ausgegangen (vgl. etwa BGH NJW-RR 2009, 156, Tz. 9, wonach solche Streitigkeiten [lediglich] "regelmäßig und typischerweise in Form von Feststellungsklagen ausgetragen" würden: vgl. zur Unerheblichkeit der Klageart auch Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GKG § 41 Rn. 11).
  • LG Essen, 17.01.2020 - 17 O 196/19

    Leasingvertrag, Herausgabe, Flexi-Lease Option

    Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2021 - 30 W 10/20
    Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.01.2020, Az. 17 O 196/19, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 1.377,84 EUR festgesetzt wird.
  • BGH, 26.08.2014 - VIII ZR 335/13

    Leasingvertrag über Elektrotherapiegeräte für eine Physiotherapiepraxis:

    Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2021 - 30 W 10/20
    Bei dem hier vorliegenden Leasingvertrag handelt es sich um ein "ähnliches Nutzungsverhältnis" i.S.d. § 41 Abs. 1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13 -, Rn. 18, juris).
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