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   BPatG, 23.03.2017 - 30 W (pat) 7/15   

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BPatG, 23.03.2017 - 30 W (pat) 7/15 (https://dejure.org/2017,53731)
BPatG, Entscheidung vom 23.03.2017 - 30 W (pat) 7/15 (https://dejure.org/2017,53731)
BPatG, Entscheidung vom 23. März 2017 - 30 W (pat) 7/15 (https://dejure.org/2017,53731)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Internationale Kneipp-Aktionstage/KNEIPP" - originäre Kennzeichnungsschwäche - infolge Benutzung durchschnittliche Kennzeichnungskraft - Übernahme in jüngere Kombinationsmarke: Wahrnehmung in beschreibendem Sinne und nicht als Hinweis auf den ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruch gegen die Anmeldung der Wortmarke "Internationale Kneipp-Aktionstage" von der eingetragenen Wortmarke "Kneipp" aufgrund einer behaupteten Verwechslungsgefahr; Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Internationale Kneipp-Aktionstage/KNEIPP" - originäre Kennzeichnungsschwäche - infolge Benutzung durchschnittliche Kennzeichnungskraft - Übernahme in jüngere Kombinationsmarke: Wahrnehmung in beschreibendem Sinne und nicht als Hinweis auf den ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: KNEIPP

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen Wortmarke "Internationale Kneipp-Aktionstage" und Marke "KNEIPP"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 529
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (65)

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 23.03.2017 - 30 W (pat) 7/15
    Der Grundsatz, dass eine von Hause aus kennzeichnungsschwache, jedoch infolge Benutzung durchschnittlich kennzeichnungskräftige ältere Marke im Falle ihrer Übernahme in eine jüngere Kombinationsmarke deren Gesamteindruck prägen kann, ist nicht anzuwenden, wenn der angesprochene Verkehr das übernommene Zeichen im Kontext der jüngeren Kombinationsmarke lediglich in beschreibendem Sinne und nicht als Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke versteht (Fortführung von BGH GRUR 2013, 833 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (vgl. BGH GRUR 2014, 382, Nr. 26 - REAL-Chips; GRUR 2013, 833, Nr. 34 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2013, 631, Nr. 59 -  AMARULA/Marulablu; GRUR 2012, 1040, Nr. 30 f. - pjur/pure).

    b) Nach diesen Grundsätzen ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im vorliegend relevanten Dienstleistungsbereich von Haus aus als weit unterdurchschnittlich einzustufen (zu den Graden der Kennzeichnungskraft vgl. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 55 - Culinaria/Villa Culinaria).

    a) Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft infolge gesteigerter Verkehrsbekanntheit bedarf es, sofern die Sachlage nicht offenkundig ist, hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie gegebenenfalls zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. BGH GRUR 2017, 75, Nr. 29 - Wunderbaum II; GRUR 2013, 833, Nr. 41 - Culinaria/ VillaCulinaria).

    a) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich der jeweilige Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen maßgeblich (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI).

    Allerdings ist allgemein anerkannt, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. m. w. N. BGH GRUR 2013, 1239, Nr. 32 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2009, 772, Nr. 57 - Augsburger Puppenkiste).

    Dabei kann im Einzelfall schon eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft dazu führen, dass diesem Bestandteil im angegriffenen Gesamtzeichen eine prägende Bedeutung zukommt (BGH GRUR 2013, 833, Nr. 48 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042, Nr. 37 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258, Nr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2008, 903, Nr. 33 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905, Nr. 37 - Pantohexal; GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Insoweit bedarf es aber der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2013, 833, Nr. 50 - Culinaria/ Villa Culinaria).

    Vorliegend kommt es entscheidungserheblich auf die Frage an, ob der Grundsatz der Einbeziehung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren kombinierten Zeichens (wobei der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Culinaria/Villa Culinaria" - BGH GRUR 2013, 833, Nr. 48 - schon eine durch Benutzung erworbene durchschnittliche Kennzeichnungskraft hat ausreichen lassen) im Einzelfall bestimmten Grenzen unterliegt.

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15

    Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei

    Auszug aus BPatG, 23.03.2017 - 30 W (pat) 7/15
    Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 794, Nr. 23 - Loutfi/Meatproducts u. a.; GRUR 2013, 923, Nr. 34 - Specsavers-Gruppe/Asda; GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; BGH GRUR 2017, 75, Nr. 16 - Wunderbaum II; GRUR 2016, 1300, Nr. 44 - Kinderstube; GRUR 2015, 176, Nr. 9 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO).

    Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 2017, 75, Nr. 16 - Wunderbaum II; GRUR 2016, 1300, Nr. 44 - Kinderstube; GRUR 2015, 176, Nr. 9 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2014, 382, Nr. 14 - REAL-Chips).

    a) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2017, 75, Nr. 19 - Wunderbaum II; GRUR 2016, 382, Nr. 31 - BioGourmet).

    a) Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft infolge gesteigerter Verkehrsbekanntheit bedarf es, sofern die Sachlage nicht offenkundig ist, hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie gegebenenfalls zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. BGH GRUR 2017, 75, Nr. 29 - Wunderbaum II; GRUR 2013, 833, Nr. 41 - Culinaria/ VillaCulinaria).

  • BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88

    "Quelle"; Erlöschen zeichenrechtlichen Schutzes durch Aufgabe eines Teilbereichs

    Auszug aus BPatG, 23.03.2017 - 30 W (pat) 7/15
    Auch wenn es sich bei der älteren Marke um eine von Haus aus gänzlich schutzunfähige Angabe handelt, die lediglich im Wege der Verkehrsdurchsetzung durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangt hat, wird eine Prägung der jüngeren Kombinationsmarke durch ein hiermit übereinstimmendes Zeichenelement ausscheiden müssen, wenn das durchgesetzte ältere Zeichen in der jüngeren Kombination auf seinen beschreibenden Kern zurückgeführt ist (vgl. BPatG GRUR 1996, 128, 130 - Plak Guard/GARD; BPatG BlPMZ 1994, 365 (Ls) - HEKU-Car-Camper/Camper; BPatG, Beschl. v. 19.1.2012, 29 W (pat) 7/10 - regio-Post/POST; BPatG, Beschl. v. 12.12.2013, 27 W (pat) 90/12 - sailing-chiemsee/ CHIEMSEE; OLG Köln GRUR-RR 2002, 130, 132 - Focus; OLG Köln MarkenR 2005, 153, 156 - Telekom; ähnlich auch BGH GRUR 1990, 37, 39 - Quelle; vgl. zum Ganzen auch Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 390 m. w. N.).

    Im Übrigen steht der Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung wiederum entgegen, dass die ältere Marke in der angegriffenen Zeichenkombination auf einen bloß beschreibenden Sinngehalt zurückgeführt ist (vgl. BGH GRUR 1990, 37, 39 - Quelle; s. auch BGH GRUR 2009, 672, Nr. 36 - OSTSEE-POST).

    Denn auch wenn die Widerspruchsmarke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG bekannt wäre, kann aus einer an sich bekannten Marke grundsätzlich nicht gegen eine Benutzung für Waren und Dienstleistungen vorgegangen werden, für die die Marke - wie hier KNEIPP im Hinblick auf die vorliegend relevanten Dienstleistungen - eine beschreibende Angabe darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 992, 994 - BIG PACK; GRUR 1990, 37, 39 - Quelle; GRUR 1987, 711, 713 - Camel Tours; GRUR 1957, 87, 88 - Meisterbrand; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 14 Rn. 333).

  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 34/17

    KNEIPP - Zeichenähnlichkeit bei Übernahme eines Zeichens in ein

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, GRUR 2018, 529 = WRP 2018, 578).
  • BPatG, 13.12.2018 - 27 W (pat) 13/16
    Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (BPatG, GRUR 2018, 529, Rn. 28 - KNEIPP).

    Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist (BPatG, GRUR 2018, 529, Rn. 28 - KNEIPP; BPatG, GRUR-RR 2015, 468 - Senkrechte Balken).

  • BPatG, 13.12.2018 - 27 W (pat) 14/16
    Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (BPatG, GRUR 2018, 529, Rn. 28 - KNEIPP).

    Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist (BPatG, GRUR 2018, 529, Rn. 28 - KNEIPP; BPatG, GRUR-RR 2015, 468 - Senkrechte Balken).

  • BPatG, 13.11.2018 - 27 W (pat) 101/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Weltenleser/WELT (Unionsbildmarke)" - zur Einrede

    Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (BPatG, GRUR 2018, 529, Rn. 28 - KNEIPP).

    Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist (BPatG, GRUR 2018, 529, Rn. 28 - KNEIPP; BPatG, GRUR-RR 2015, 468 - Senkrechte Balken).

  • BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kanubay/EBAY (Unionswortmarke)/ebay

    Dabei kann schon eine durch Benutzung gesteigerte zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft dazu führen, dass diesem Bestandteil im angegriffenen Gesamtzeichen eine prägende Bedeutung zukommt (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 48 - Culinaria/Villa Culinaria; BPatG GRUR 2018, 529 Rn. 42 - KNEIPP).
  • BPatG, 09.07.2019 - 26 W (pat) 4/16

    Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken bei Zeichenähnlichkeit "MILLE MIGLIA",

    Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Rdnr. 13 f. - SIERRA ANTIGUO) und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (BPatG BPatG GRUR 2018, 529 Rdnr. 28 - KNEIPP; GRUR-RR 2015, 468, 469 - Linien- /Balkendarstellung in gezacktem Muster).
  • BPatG, 14.05.2019 - 27 W (pat) 522/17

    Beurteilung des Bestehens einer Verwechselungsgefahr der Marken "Hello Cupcake"

    Die Voraussetzungen einer gesteigerten Kennzeichnungskraft müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. BGH, GRUR 2008, 903 Rn. 14 - SIERRA ANTIGUO) und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (BPatG, GRUR 2018, 529, Rn. 28 - KNEIPP).
  • BPatG, 27.07.2020 - 26 W (pat) 552/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Dekratex/DEKRA" - zur Kennzeichnungskraft - Waren-

    Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Rdnr. 13 f. - SIERRA ANTIGUO) und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (BPatG GRUR 2018, 529 Rdnr. 28 - KNEIPP; GRUR-RR 2015, 468, 469 - Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster).
  • BPatG, 01.07.2020 - 28 W (pat) 18/19
    Insoweit bedarf es aber der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl. BGH GRUR 2018, 529 - KNEIPP m. w. N.).
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