Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,24921
OLG Karlsruhe, 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17 (https://dejure.org/2017,24921)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17 (https://dejure.org/2017,24921)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - Ausl 301 AR 101/17 (https://dejure.org/2017,24921)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,24921) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls zur Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls zur Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de

    IRG § 6 Abs. 1 S. 1; EuAlÜbk Art. 3 Abs. 1
    Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls zur Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.07.2015 - AK 19/15

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17
    Der Erlass eines - auch vorläufigen - Auslieferungshaftbefehls war abzulehnen, da nach derzeitiger Bewertung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die begehrte Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Vollstreckung der genannten Freiheitsstrafe als von vornherein unzulässig erweisen wird (§§ 16, 15 Abs. 2 IRG; vgl. hierzu - jeweils den ersuchenden Staat Türkei betreffend - Senat StV 2007, 652 sowie zuletzt Beschl. vom 09.03.2015 - 1 AK 19/15 - und vom 20.03.2015 - 1 AK 30/15).
  • BGH, 24.09.2015 - AK 30/15

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17
    Der Erlass eines - auch vorläufigen - Auslieferungshaftbefehls war abzulehnen, da nach derzeitiger Bewertung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die begehrte Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Vollstreckung der genannten Freiheitsstrafe als von vornherein unzulässig erweisen wird (§§ 16, 15 Abs. 2 IRG; vgl. hierzu - jeweils den ersuchenden Staat Türkei betreffend - Senat StV 2007, 652 sowie zuletzt Beschl. vom 09.03.2015 - 1 AK 19/15 - und vom 20.03.2015 - 1 AK 30/15).
  • OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16

    Nach dem Putsch: Zulässigkeit von Auslieferungen in die Türkei im Hinblick auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17
    Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob und inwieweit wegen der infolge des gescheiterten Putschversuchs vom 15.07.2016 und des hierauf verhängten nach wie vor andauernden Ausnahmezustands bekanntermaßen massiv verschlechterten Haftbedingungen in der Türkei (vgl. hierzu die Mitteilungen des Auswärtigen Amtes vom 16.08.2016 und 16.01.2017) die ernstliche Gefahr besteht, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er - unabhängig von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Beihilfe für die Organisation PKK/KADEK - bereits aufgrund der dortigen Haftverhältnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sowie ob und inwieweit sich ein hieraus nach § 73 Satz 1 IRG, Art. 3 EMRK ergebendes Auslieferungshindernis dadurch ausgeräumt werden könnte, dass die türkischen Behörden im Zulässigkeitsverfahren eine hinreichend belastbare völkerrechtlich verbindliche Zusicherung in Bezug auf die Haftbedingungen, unter denen der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung inhaftiert sein wird, abgeben (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 16.08.2016 - 1 AR 252/16 - in juris; KG Berlin StraFo 2017, 70; OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - in juris).
  • BGH, 29.11.2016 - 2 StR 472/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17
    Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob und inwieweit wegen der infolge des gescheiterten Putschversuchs vom 15.07.2016 und des hierauf verhängten nach wie vor andauernden Ausnahmezustands bekanntermaßen massiv verschlechterten Haftbedingungen in der Türkei (vgl. hierzu die Mitteilungen des Auswärtigen Amtes vom 16.08.2016 und 16.01.2017) die ernstliche Gefahr besteht, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er - unabhängig von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Beihilfe für die Organisation PKK/KADEK - bereits aufgrund der dortigen Haftverhältnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sowie ob und inwieweit sich ein hieraus nach § 73 Satz 1 IRG, Art. 3 EMRK ergebendes Auslieferungshindernis dadurch ausgeräumt werden könnte, dass die türkischen Behörden im Zulässigkeitsverfahren eine hinreichend belastbare völkerrechtlich verbindliche Zusicherung in Bezug auf die Haftbedingungen, unter denen der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung inhaftiert sein wird, abgeben (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 16.08.2016 - 1 AR 252/16 - in juris; KG Berlin StraFo 2017, 70; OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - in juris).
  • OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17

    Auslieferungshindernis bei Auslieferung in die Türkei nach dem Putschversuch 2016

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17
    Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob und inwieweit wegen der infolge des gescheiterten Putschversuchs vom 15.07.2016 und des hierauf verhängten nach wie vor andauernden Ausnahmezustands bekanntermaßen massiv verschlechterten Haftbedingungen in der Türkei (vgl. hierzu die Mitteilungen des Auswärtigen Amtes vom 16.08.2016 und 16.01.2017) die ernstliche Gefahr besteht, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er - unabhängig von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Beihilfe für die Organisation PKK/KADEK - bereits aufgrund der dortigen Haftverhältnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sowie ob und inwieweit sich ein hieraus nach § 73 Satz 1 IRG, Art. 3 EMRK ergebendes Auslieferungshindernis dadurch ausgeräumt werden könnte, dass die türkischen Behörden im Zulässigkeitsverfahren eine hinreichend belastbare völkerrechtlich verbindliche Zusicherung in Bezug auf die Haftbedingungen, unter denen der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung inhaftiert sein wird, abgeben (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 16.08.2016 - 1 AR 252/16 - in juris; KG Berlin StraFo 2017, 70; OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - in juris).
  • OLG Karlsruhe, 29.12.2020 - Ausl 301 AR 198/20

    Beginn der Haftrichterzuständigkeit und Gesamtabwägung in Auslieferungssachen

    Hinzu kommt, dass die türkischen Justizbehörden die dem Verfolgten zur Last liegende Straftat selbst als an sich nicht auslieferungsfähige (ausschließlich) politische Straftat im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 IRG, Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.) bewerten (Senat StraFo 2008, 121; ders. Beschluss vom 29.06.2017, Ausl. 301 AR 101/17, abgedruckt bei juris; KG, Beschluss vom 29.08.2018, (4) 151 AuslA 59/17, abgedruckt bei juris; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 6 IRG Rn.4, Böhm a.a.O. Rn. 821 ff.).

    Im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung hat der Senat abschließend berücksichtigt, dass die verfassungsrechtlich gebotene (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19, abgedruckt bei juris) vertiefte Überprüfung bei PKK-Angehörigen bzw. PKK-Straftaten betreffenden Auslieferungsersuchen der Türkei in sämtlichen vom Senat bislang entschiedenen Fällen zur Verneinung der Zulässigkeit der Auslieferung geführt hat (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschluss vom 29.06.2017, Ausl 301 AR 101/17, abgedruckt bei juris).

  • OLG Rostock, 16.02.2018 - 20 OLGAusl 37/17

    Auslieferungsverfahren: Auslieferungshindernis bei politischen Straftaten

    Nur wenn der allgemein-kriminelle Charakter der vorgeworfenen Tat deren politische Zielrichtung deutlich in den Hintergrund treten lässt, erscheint es vertretbar, ein sich aus Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk ergebendes Auslieferungshindernis zu verneinen (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 15.01.2018 - Ausl 301 AR 185/17 -, vom 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17 -, vom 18.01.2008 - 1 AK 3/08 - und vom 06.12.2006 - 1 AK 57/06-, juris; vgl. auch BVerfG a.a.O. Rdz. 51 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2018 - Ausl 301 AR 185/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Inhaltliche Anforderungen an ein

    Soweit die russischen Justizbehörden dem Verfolgten vorwerfen, er habe sich der terroristischen und in der russischen Föderation verbotenen Organisation "Imarat Kaukasus" angeschlossen und sich von Mai bis August 2014 insoweit in Syrien aufgehalten, handelt es sich um eine politische Straftat, welche nach Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 IRG nicht auslieferungsfähig ist (Senat StraFo 2008, 121; ders. StraFo 2007, 72; ders. StraFo 2006, 510; ders. Beschluss vom 29.06.2017, Ausl 301 AR 101/17, juris).
  • KG, 29.08.2018 - 151 AuslA 59/17

    Auslieferung an die Türkei wegen einer Versammlungsstraftat

    Die der Verurteilung - soweit die Auslieferung begehrt wird - zugrundeliegende Norm des Art. 314 des türkischen Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) findet sich im Vierten Teil "Straftaten gegen Nation und Staat" des Zweiten Buches des türkischen Strafgesetzbuches im Fünften Abschnitt "Straftaten gegen die Verfassungsordnung und ihr Funktionieren" und gehört damit als Staatsschutzdelikt zu den politischen Straftaten (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2017 - Ausl 301 AR 101/17 - [juris]).
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Angehörigen der

    Gleichwohl wäre eine Auslieferung jedenfalls derzeit unzulässig, wenn die vom Senat eigenständig zu treffende Gefahrprognose (vgl. BVerfG StraFo 2018, 19) ergeben würde, dass allein durch die vom Verfolgten durchaus substantiiert vorgetragene Unterstützung der "Gülen-Bewegung" das Strafverfahren maßgeblich beeinflusst werden würde, so dass dem Verfolgten nicht nur ein relevante Schlechterbehandlung droht (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2004, 218), sondern er wegen fehlender Rechtstaatlichkeit aus diesem Grund derzeit auch kein faires Verfahren in der Türkei erhalten würde (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 29.06.2017, Ausl 301 AR 101/17 - Türkei - ders. Beschluss vom 08.12.2008, 1 AK 68 - Auslieferung eines ruandischen Staatsangehörigen wegen in Ruanda begangener Kriegsverbrechen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht