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   OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18   

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OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18 (https://dejure.org/2018,34853)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18 (https://dejure.org/2018,34853)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Oktober 2018 - Ausl 301 AR 131/18 (https://dejure.org/2018,34853)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 IRG, § 78 IRG, § 80 IRG, § 83a Abs 1 Nr 5 IRG, § 83b IRG
    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat Portugal: Klarstellung des Umfangs des Auslieferungsersuchens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen: Formelle Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18
    Auch wenn - wie vorliegend der Fall - der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 (hier etwa die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung) bezeichnet, muss die Ausschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, abgedruckt bei juris; siehe hierzu auch Ahlbrecht u.a., a.a.O., Rn. 916 ff.).

    Weiter ist erforderlich, dass für den Verfolgten Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend deutlich erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14 m.w.N.; abgedruckt bei juris).

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 1 AK 46/06

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18
    Sie ermöglicht dem Senat die gebotene Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b Abs. 1 IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (Senat, Beschluss vom 20.12.2006, 1 AK 46/06).

    In Anbetracht der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die zuständige Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip ein Ermittlungsverfahren hätte einleiten müssen (§ 152 Abs. 2 StPO) oder - wie hier - mit Verfügung vom 27.08.2018 im Hinblick auf das in Portugal anhängige Verfahren das bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe unter 600 Js 32542/18 anhängige Ermittlungsverfahren nach § 154 f StPO vorläufig eingestellt wurde (vgl. hierzu auch Senat NJW 2007, 617 zu § 154b Abs. 1 StPO).

  • BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18
    Solche besonderen Umstände liegen hier jedoch nicht vor, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von der Bewilligungsbehörde bei der erfolgten und vom Senat im Rahmen der Überprüfung der Bewilligungsentschließung (zur insoweit auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug grundsätzlich gebotenen Einzelfallabwägung vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) überprüften Einzelfallbetrachtung berücksichtigten sozialen Belange des Verfolgten oder das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse eine Versagung der Bewilligung gebieten würden und die Bewilligungsbehörde vorliegend verpflichtet gewesen wäre, auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein vollumfängliches Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 IRG geltend zu machen und die Überstellung des Verfolgten an die portugiesischen Justizbehörden zu versagen.
  • OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 1 AK 63/12

    Auslieferungsverfahren: Anforderungen an die Bewilligungsentscheidung bei der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18
    Andererseits darf vorliegend nicht übersehen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").
  • KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06

    Zur Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an Frankreich bei drohender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18
    Andererseits darf vorliegend nicht übersehen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").
  • OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11

    Voraussetzungen der Auslieferung nach Italien aufgrund eines Europäischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18
    Insoweit bestehen bei deutschen Staatsangehörigen auch besondere Anforderungen an die nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG erforderliche Tatbeschreibung (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11, abgedruckt bei juris), so dass vorliegend auch nicht zureichend beurteilt werden kann, ob die dem Verfolgten außerhalb des gewalttätigen Überfalls am 24.03.2018 im Lokal "M" in V./Portugal vorgeworfenen Taten ebenfalls einen maßgeblichen Auslandsbezug i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG aufweisen.
  • BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 1826/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; Verjährung; Substitution

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18
    Andererseits darf vorliegend nicht übersehen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").
  • OLG Karlsruhe, 18.06.2007 - 1 AK 72/06
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18
    Hierzu ist es notwendig, dass der Europäische Haftbefehl eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2007, 650; 2005, 232).
  • OLG Karlsruhe, 23.11.2004 - 1 AK 20/04

    Europäischer Haftbefehl: Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Deutschland als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18
    Insoweit hat es der Senat vorliegend als ausreichend angesehenen, die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig zu erklären, dass portugiesischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung abgeben, diesen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen (vgl. hierzu Senat StV 2005, 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, …
  • BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06

    Unabhängiges und unparteilicher Richter (absoluter Revisionsgrund; Ausschluss vom

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18
    Andererseits darf vorliegend nicht übersehen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat

    Ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 1 lit a und lit b IRG liegt bei einem deutschen Staatsangehörigen auch dann vor, wenn in Anbetracht der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB stets bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit gegen den Verfolgten im Inland ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft noch nicht eingeleitet wurde, aber nach dem Legalitätsprinzip ein solches hätte eingeleitet werden müssen (§ 152 Abs. 2 StPO) oder dieses nach §§ 154 b, 154 f StPO sogar vorläufig eingestellt worden ist (Festhalten an Senat NJW 2007, 617 sowie Senat, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18).

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit bereits nicht zureichend bedacht, dass nach der Rechtsprechung des Senats ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 1 lit a und lit b IRG auch dann vorliegt, wenn in Anbetracht der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB stets bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit gegen den Verfolgten im Inland ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft noch nicht eingeleitet wurde, aber nach dem Legalitätsprinzip ein solches hätte eingeleitet werden müssen (§ 152 Abs. 2 StPO) oder dieses nach §§ 154 b, 154 f StPO sogar vorläufig eingestellt worden ist (vgl. hierzu auch Senat NJW 2007, 617 - zu § 154b Abs. 1 StPO, zuletzt Senat, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18 zu § 154 f StPO).

    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 149; ders Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris, sowie ders. vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").

  • OLG Köln, 11.12.2019 - 6 AuslS 136/19
    16/6563 S. 17, mit Hinweis auf § 95 Abs. 2 SDÜ; vgl. auch zu den Anforderungen in § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG: BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).

    Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Betroffenen vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass für den Betroffenen Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn. 6 und 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2009, 1 ARs 21/09 (Ausl), juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 8; Meyer in Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83a Rn. 935).

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen

    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 149; ders. Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris, sowie ders. vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechtsschonende Auslegung").
  • OLG Köln, 11.12.2019 - 6 AuslA 110/19
    Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RB-EuHB bezeichnet mit der Folge, dass gemäß § 81 Nr. 4 IRG die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, muss die Tatbeschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).

    Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass für den Verfolgten Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn. 6 und 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2009, 1 ARs 21/09 (Ausl), juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 8; Meyer in Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83a Rn. 935).

  • OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
    16/6563 S. 17, mit Hinweis auf § 95 Abs. 2 SDÜ; vgl. auch zu den Anforderungen in § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG: BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).

    Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Betroffenen vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass für den Betroffenen Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn. 6 und 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2009, 1 ARs 21/09 (Ausl), juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 8; Meyer in Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83a Rn. 935).

  • OLG Köln, 11.12.2019 - AuslA 110/19
    Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RB-EuHB bezeichnet mit der Folge, dass gemäß § 81 Nr. 4 IRG die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, muss die Tatbeschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).

    Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass für den Verfolgten Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn. 6 und 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2009, 1 ARs 21/09 (Ausl), juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 8; Meyer in Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83a Rn. 935).

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - Ausl 301 AR 185/18

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Verfolgten nach Österreich:

    Weiter ist erforderlich, dass für den Verfolgten Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend deutlich erkennbar werden, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (ständ. Rechtspr., vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10.10.2018, 1 Ausl 301 AR 131/18, abgedruckt bei juris).
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