Rechtsprechung
LG Hamburg, 16.03.2018 - 301 O 172/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 38 InsO, § 174 InsO, § 179 Abs 1 InsO, § 171 HGB, § 172 HGB
Insolvenz der Kommanditgesellschaft: Anmeldung der Forderung eines Kommanditisten auf Rückgewähr der Einlage zur Insolvenztabelle - rewis.io
- ra.de
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kommanditist mit Anspruch auf Rückerstattung von Zahlungen auf der Grundlage einer Kapitalerhöhung kein Insolvenzgläubiger in der Gesellschaftsinsolvenz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 16.03.2018 - 301 O 172/15
- LG Hamburg, 13.04.2018 - 301 O 172/15
- OLG Hamburg, 04.09.2018 - 11 U 104/18
Papierfundstellen
- ZIP 2018, 1361
- NZI 2018, 745
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Hamburg, 02.12.2009 - 326 O 134/08
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft: Behandlung von …
Auszug aus LG Hamburg, 16.03.2018 - 301 O 172/15
Ein hierauf gerichteter Anspruch darf daher von den Gesellschaftern nicht als Anspruch auf Auszahlung ihrer Liquidationsquote zur Tabelle angemeldet werden ( LG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 2009, 326 O 134/08, Lüdtke in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 38 Rn. 10 ). - BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11
Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an …
Auszug aus LG Hamburg, 16.03.2018 - 301 O 172/15
Hierfür ist es unerheblich, dass Gesellschafter und Gesellschaft die Rückzahlung der Einlage grundsätzlich frei vereinbaren können und ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch entsteht ( BGH, Urteil vom 12. März 2013, II ZR 73/11 ). - OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15
Insolvenz einer Publikumsgesellschaft: Anmeldung eines Rückerstattungsanspruchs …
Auszug aus LG Hamburg, 16.03.2018 - 301 O 172/15
In der Gesellschaftsinsolvenz gewähren die Mitgliedschaftsrechte, Einlagen und Beiträge den Gesellschaftern keine (Insolvenz-) Forderungen; die Einlage stellt haftendes Kapital der Gesellschaft dar, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit einem hierauf gerichteten Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört ( OLG Hamburg, Urteil vom 14. August 2015, 11 U 45/15 m.w.N. ). - BGH, 17.12.1984 - II ZR 36/84
Inanspruchnahme einer stillen Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als …
Auszug aus LG Hamburg, 16.03.2018 - 301 O 172/15
Die so geleistete Einlage stellt sich nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen (vgl. insbesondere § 4 Nr. 3 gemäß Anlage K4), als Teil der Eigenkapitalgrundlage der Kommanditgesellschaft dar und steht damit in der Insolvenz der Unternehmensgesellschaft deren Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung ( vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1984, II ZR 36/84 ).
Rechtsprechung
LG Hamburg, 13.04.2018 - 301 O 172/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,44640) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 16.03.2018 - 301 O 172/15
- LG Hamburg, 13.04.2018 - 301 O 172/15
- OLG Hamburg, 04.09.2018 - 11 U 104/18
Wird zitiert von ...
- OLG Hamburg, 04.09.2018 - 11 U 104/18
Insolvenz einer Publikums-Kommanditgesellschaft: Feststellung eines …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 13. April 2018, Geschäfts-Nr. 301 O 172/15, durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und die Berufung des Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.