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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 16.03.2018 - 301 O 172/15   

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https://dejure.org/2018,12986
LG Hamburg, 16.03.2018 - 301 O 172/15 (https://dejure.org/2018,12986)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2018 - 301 O 172/15 (https://dejure.org/2018,12986)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. März 2018 - 301 O 172/15 (https://dejure.org/2018,12986)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 38 InsO, § 174 InsO, § 179 Abs 1 InsO, § 171 HGB, § 172 HGB
    Insolvenz der Kommanditgesellschaft: Anmeldung der Forderung eines Kommanditisten auf Rückgewähr der Einlage zur Insolvenztabelle

  • rewis.io
  • ra.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kommanditist mit Anspruch auf Rückerstattung von Zahlungen auf der Grundlage einer Kapitalerhöhung kein Insolvenzgläubiger in der Gesellschaftsinsolvenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1361
  • NZI 2018, 745
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Hamburg, 02.12.2009 - 326 O 134/08

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft: Behandlung von

    Auszug aus LG Hamburg, 16.03.2018 - 301 O 172/15
    Ein hierauf gerichteter Anspruch darf daher von den Gesellschaftern nicht als Anspruch auf Auszahlung ihrer Liquidationsquote zur Tabelle angemeldet werden ( LG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 2009, 326 O 134/08, Lüdtke in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 38 Rn. 10 ).
  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus LG Hamburg, 16.03.2018 - 301 O 172/15
    Hierfür ist es unerheblich, dass Gesellschafter und Gesellschaft die Rückzahlung der Einlage grundsätzlich frei vereinbaren können und ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch entsteht ( BGH, Urteil vom 12. März 2013, II ZR 73/11 ).
  • OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15

    Insolvenz einer Publikumsgesellschaft: Anmeldung eines Rückerstattungsanspruchs

    Auszug aus LG Hamburg, 16.03.2018 - 301 O 172/15
    In der Gesellschaftsinsolvenz gewähren die Mitgliedschaftsrechte, Einlagen und Beiträge den Gesellschaftern keine (Insolvenz-) Forderungen; die Einlage stellt haftendes Kapital der Gesellschaft dar, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit einem hierauf gerichteten Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört ( OLG Hamburg, Urteil vom 14. August 2015, 11 U 45/15 m.w.N. ).
  • BGH, 17.12.1984 - II ZR 36/84

    Inanspruchnahme einer stillen Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als

    Auszug aus LG Hamburg, 16.03.2018 - 301 O 172/15
    Die so geleistete Einlage stellt sich nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen (vgl. insbesondere § 4 Nr. 3 gemäß Anlage K4), als Teil der Eigenkapitalgrundlage der Kommanditgesellschaft dar und steht damit in der Insolvenz der Unternehmensgesellschaft deren Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung ( vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1984, II ZR 36/84 ).
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 13.04.2018 - 301 O 172/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44640
LG Hamburg, 13.04.2018 - 301 O 172/15 (https://dejure.org/2018,44640)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2018 - 301 O 172/15 (https://dejure.org/2018,44640)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. April 2018 - 301 O 172/15 (https://dejure.org/2018,44640)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamburg, 04.09.2018 - 11 U 104/18

    Insolvenz einer Publikums-Kommanditgesellschaft: Feststellung eines

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 13. April 2018, Geschäfts-Nr. 301 O 172/15, durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und die Berufung des Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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