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   OLG Düsseldorf, 30.08.2002 - 3 Ws 300 - 301/02, 3 Ws 300/02, 3 Ws 301/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3674
OLG Düsseldorf, 30.08.2002 - 3 Ws 300 - 301/02, 3 Ws 300/02, 3 Ws 301/02 (https://dejure.org/2002,3674)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2002 - 3 Ws 300 - 301/02, 3 Ws 300/02, 3 Ws 301/02 (https://dejure.org/2002,3674)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. August 2002 - 3 Ws 300 - 301/02, 3 Ws 300/02, 3 Ws 301/02 (https://dejure.org/2002,3674)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung eines Widerrufsbeschlusses über die Strafaussetzung; Aushang an der Gerichtstafel; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Inhaftierung; Versäumung der Beschwerdefrist ; Zumutbarkeit von ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung eines Widerrufsbeschlusses über die Strafaussetzung; Aushang an der Gerichtstafel; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Inhaftierung; Versäumung der Beschwerdefrist ; Zumutbarkeit von ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 167
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.05.1975 - 7 BJs 14/69

    Gewährung rechtlichen Gehörs und Fristversäumnisse - Zum Anhörungserfordernis vor

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2002 - 3 Ws 300/02
    Seinen Verfahrensgrundrechten aus Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG wird durch die Institute der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) und der Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO; vgl. hierzu BGHSt 26, 127ff.) ausreichend Rechnung getragen.

    Unterlässt ein unter Bewährungsaufsicht stehender Verurteilter entgegen einer ihm erteilten gerichtlichen Weisung die Mitteilung seines jeweiligen Aufenthaltsorts, so ist die hierdurch veranlasste öffentliche Zustellung gerichtlicher Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nach allgemeiner Ansicht nicht als unverschuldet anzusehen (vgl. BGHSt 26, 127, 128; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 1 Ws 120/88 - OLG Hamm MDR 71, 862; LG Flensburg NJW 77, 1698; Löwe-Rosenberg-Wendisch, aaO, § 44 Rn. 33).

  • LG Flensburg, 01.02.1977 - Ia Qs 32/77
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2002 - 3 Ws 300/02
    Unterlässt ein unter Bewährungsaufsicht stehender Verurteilter entgegen einer ihm erteilten gerichtlichen Weisung die Mitteilung seines jeweiligen Aufenthaltsorts, so ist die hierdurch veranlasste öffentliche Zustellung gerichtlicher Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nach allgemeiner Ansicht nicht als unverschuldet anzusehen (vgl. BGHSt 26, 127, 128; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 1 Ws 120/88 - OLG Hamm MDR 71, 862; LG Flensburg NJW 77, 1698; Löwe-Rosenberg-Wendisch, aaO, § 44 Rn. 33).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.1980 - 3 Ws 127/80
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2002 - 3 Ws 300/02
    Der Begriff "Gericht des ersten Rechtszuges" im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach Ansicht des Senats bei Vollstreckungssachen nicht im Rückgriff auf das - rechtskräftig abgeschlossene - Erkenntnisverfahren zu sehen, sondern knüpft angesichts der rechtlich verselbständigten Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens an dessen eigenen Instanzenzug an (ebenso OLG Düsseldorf JMBl NW 98, 213; OLG Karlsruhe MDR 81, 159f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 40 Rn. 7; Löwe-Rosenberg-Wendisch, aaO, § 40 Rn. 17; a.A. OLG Hamm JMBl NW 97, 80f. und Beschluss vom 24. April 1979 - 3 Ws 212/79 -).
  • OLG Düsseldorf, 11.02.1988 - 1 Ws 120/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2002 - 3 Ws 300/02
    Unterlässt ein unter Bewährungsaufsicht stehender Verurteilter entgegen einer ihm erteilten gerichtlichen Weisung die Mitteilung seines jeweiligen Aufenthaltsorts, so ist die hierdurch veranlasste öffentliche Zustellung gerichtlicher Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nach allgemeiner Ansicht nicht als unverschuldet anzusehen (vgl. BGHSt 26, 127, 128; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 1 Ws 120/88 - OLG Hamm MDR 71, 862; LG Flensburg NJW 77, 1698; Löwe-Rosenberg-Wendisch, aaO, § 44 Rn. 33).
  • OLG Hamm, 24.04.1979 - 3 Ws 212/79
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2002 - 3 Ws 300/02
    Der Begriff "Gericht des ersten Rechtszuges" im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach Ansicht des Senats bei Vollstreckungssachen nicht im Rückgriff auf das - rechtskräftig abgeschlossene - Erkenntnisverfahren zu sehen, sondern knüpft angesichts der rechtlich verselbständigten Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens an dessen eigenen Instanzenzug an (ebenso OLG Düsseldorf JMBl NW 98, 213; OLG Karlsruhe MDR 81, 159f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 40 Rn. 7; Löwe-Rosenberg-Wendisch, aaO, § 40 Rn. 17; a.A. OLG Hamm JMBl NW 97, 80f. und Beschluss vom 24. April 1979 - 3 Ws 212/79 -).
  • OLG Düsseldorf, 21.05.1992 - 3 Ws 204/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2002 - 3 Ws 300/02
    Da die zur Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer von der am 10. Februar 2002 in Münster erfolgten Inhaftierung des Verurteilten nicht innerhalb der zweiwöchigen Aushangfrist, sondern erst nach deren Ablauf (durch Schreiben des Bewährungshelfers vom 19. März 2002) erfahren hat, ist die öffentliche Zustellung bis zum endgültigen Eintritt ihrer gesetzlichen Folgewirkungen unverändert zulässig geblieben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf MDR 92, 985; OLG Stuttgart MDR 73, 950; Löwe-Rosenberg-Wendisch, aaO, § 40 Rn. 7; KMR-Paulus, StPO, 31. Lieferung, Stand 02/02, § 40 Rn. 6).
  • OLG Jena, 03.03.2008 - 1 Ws 4/08

    Widerruf der Strafaussetzung

    Im Nachhinein unzulässig und damit unwirksam wird eine ordnungsgemäß angeordnete und damit wirksame öffentliche Zustellung nur dann, wenn dem Gericht zu einem Zeitpunkt, zu dem das öffentlich zuzustellende Schriftstück noch gemäß § 40 StPO an der Gerichtstafel angeheftet und die Zweiwochenfrist noch nicht abgelaufen ist, die Anschrift bzw. der Aufenthalt eines Betroffenen schon positiv bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2003, 167; MDR 1992, 985).

    (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 46; OLG Düsseldorf NStZ 2003, 167; MDR 1992, 285).

    Dass der Verurteilte, wäre er auf freiem Fuß geblieben, genau dies getan hätte, obwohl er ¿ aufgrund eigenen Verschuldens ¿ vom Erlass des Widerrufsbeschlusses nicht wusste, ist aufgrund der Aktenlage auszuschließen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2003, 167, 168).

  • KG, 30.12.2005 - 5 Ws 612/05

    Bewährungswiderruf: Gerichtliche Aufenthaltserforschungspflicht vor öffentlicher

    a) Grundsätzlich ist es möglich, auch einen Widerrufsbeschluß öffentlich zuzustellen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2003, 167; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 453c Rdn. 11 mit weit. Nachw.).

    Das gilt vor allem dann, wenn ihm auferlegt war, jeden Wohnungswechsel anzuzeigen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 46; OLG Düsseldorf NStZ 2003, 167; MDR 1992, 985), was auf den Beschwerdeführer allerdings nicht zutrifft.

  • OLG Hamm, 14.07.2009 - 3 Ws 9/08

    Rechtliches Gehör; Nachholung; Widerruf der Strafaussetzung

    Wer selbst die gebotene Anhörung vereitelt und sich ohne Angabe einer neuen Anschrift ins Ausland absetzt, kann sich nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen (OLG Hamm Beschl. v. 31.07.2008 - 3 Ws 271, 272/08 - juris; OLG Hamm NStZ-RR 2004, 46, 47; OLG Köln NJW 1963, 875; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 7; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 2003, 167; OLG Thüringen Beschl. v. 03.03.2008 - 1 Ws 4/08 - juris).
  • KG, 13.11.2008 - 2 Ws 564/08

    Bewährungswiderruf: Gerichtliche Aufenthaltserforschungspflicht vor öffentlicher

    Der Beschwerdeführer ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, da die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin unwirksam war, obwohl es grundsätzlich möglich ist, auch einen Widerrufsbeschluss öffentlich zuzustellen (vgl. OLG Düsseldorf , NStZ 2003, 167 f.; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 453c, Rdnr. 11 m. w. N.).

    Das gilt vor allem dann, wenn ihm auferlegt worden war, jeden Wohnungswechsel anzuzeigen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2004, 46 f.; OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 167 f.), was in dem vorliegenden Verfahren auf den Beschwerdeführer aber schon deshalb nicht zutrifft, weil er seinen Wohnsitz in der -----str.

  • OLG Hamm, 31.07.2008 - 3 Ws 271/08

    Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung eines Widerrufsbeschlusses

    Dies gilt vor allem dann, wenn ihm auferlegt war, jeden Wohnsitzwechsel anzuzeigen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2003 - 2 Ws 285/03 - NStZ-RR 2004, 46 (47); OLG Düsseldorf NStZ 2003, 167; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.03.2008 - 1 Ws 4/08 - zit. nach juris).
  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 113/06

    Öffentliche Zustellung; Wirksamkeit; Gericht des ersten Rechtszuges

    Der 3. Strafsenat hatte seine diesbezügliche Rechtsprechung inzwischen jedoch aufgegeben und in Übereinstimmung mit dem OLG Köln und dem OLG Düsseldorf als Gericht des ersten Rechtszuges i.S.v. § 40 Abs. 2 StPO a. F. bei öffentlichen Zustellungen in Strafvollstreckungssachen das zur erstinstanzlichen Vollstreckungsentscheidung gemäß § 462 a StPO berufene Gericht angesehen (vgl. Beschlüsse des hiesigen 3. Strafsenats vom 16. August 2005 in 3 Ws 352 u. 353/05 = NStZ-RR 2006, 30 (LS) sowie vom 19. August 2004 in 3 Ws 417 - 419/04; OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 167; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 83, denen allerdings sämtlich noch die alte Fassung des § 40 StPO zugrundelag).
  • OLG Karlsruhe, 06.02.2006 - 2 Ws 20/06

    Widerruf einer Strafaussetzung; Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung einer

    Unterlässt ein unter Bewährungsaufsicht stehender Verurteilter entgegen einer ihm erteilten gerichtlichen Weisung die Mitteilung seines jeweiligen Aufenthaltsorts, so ist die hierdurch veranlasste öffentliche Zustellung gerichtlicher Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nach allgemeiner Ansicht nicht als unverschuldet anzusehen (OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 167 m. w. N.).
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