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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 15.05.2013 - 302 S 8/12   

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https://dejure.org/2013,41181
LG Hamburg, 15.05.2013 - 302 S 8/12 (https://dejure.org/2013,41181)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2013 - 302 S 8/12 (https://dejure.org/2013,41181)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 302 S 8/12 (https://dejure.org/2013,41181)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • captain-huk.de

    Gleichwertigkeit der benannten Referenzwerkstatt hin, wenn langjährige Beziehungen zwischen Werkstatt und Versicherung bestehen?

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    LG Hamburg entscheidet in einem fiktiven Schadensabrechnungsfall gegen die VHV, die unter anderem eine Alternativwerkstatt im 100 km entfernten Parchim benennt, und bestätigt das Versäumnisurteil des AG Hamburg.

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter

    Auszug aus LG Hamburg, 15.05.2013 - 302 S 8/12
    Will der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "!freien Fachwerkstatt" verweisen, obliegt es ihm darzutun und zu beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und gegebenenfalls die von dem Geschädigten aufgezeigten Umstände zu widerlegen, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09  - sog. Mercedes A 170-Urteil = VersR 2010, 1380 ; BGH Urteil vom 14.05.2013; Az. VI ZR 320/12, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise der Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, = BGH ZfS 2010, 497).

    Die Ersetzungsbefugnis eröffnet dem Geschädigten eine Schadensbehebung in eigener Regie und befreit ihn davon, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09).

    cc) Soweit die Beklagte einwendet, der Bundesgerichthof habe die Problematik bereits entgegen der hier vertreten Ansicht entschieden und auf die Entscheidung vom 22.06.2010 zum Aktenzeichen VI ZR 337/09 verweist, ist der Beklagten zuzugeben dass die dort von der beklagten Haftpflichtversicherung - der Beklagten des vorliegenden Verfahrens - als gleichwertiger Reparaturbetrieb benannte "freie Fachwerkstatt" eine ihrer Partnerwerkstätten war.

    Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen, unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, Rz. 7, abrufbar bei juris).

    Insbesondere bedarf es einer abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ob die Auffassung der Kammer mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, vereinbar ist.

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus LG Hamburg, 15.05.2013 - 302 S 8/12
    Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 - sog. Porsche-Urteil ) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB ergibt (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 - sog. VW-Urteil - , = VersR 2010, 225 ).

    Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. BGH Urteil vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; BGH, Urteil vom 12.07.2005: Az. VI ZR 132/04, VersR 2005: 1448f.; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, BGH ZfS 2010, 143 ).

    Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens, und er darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der Sache verfährt (BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. V ZR 132/04, VersR 2005, 1448f; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).

    Dies geht aus den Entscheidungsgründen hervor, wonach dem einholten Ergänzungsgutachten Lichtbilder des am Büroeingang des Reparaturbetriebs angebrachten Hinweisschilds mit der Aufschrift "Schadensservice Spezial-Partnerwerkstatt VHV Versicherungen" beigefügt war (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, Rz. 8 a.E., abrufbar bei juris).

    Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, andernfalls würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffne (vgl. BGH Urteil vom 06.04,1993, Az. VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. Vl ZR 132/04, VersR 2005, 1448f.; BGH, Urteil vom 20, 10.2009, Az. VI ZR 53/09, abrufbar bei juris).

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus LG Hamburg, 15.05.2013 - 302 S 8/12
    Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. BGH Urteil vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; BGH, Urteil vom 12.07.2005: Az. VI ZR 132/04, VersR 2005: 1448f.; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, BGH ZfS 2010, 143 ).

    Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens, und er darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der Sache verfährt (BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. V ZR 132/04, VersR 2005, 1448f; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).

    Nach der sogenannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448).

    Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, andernfalls würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffne (vgl. BGH Urteil vom 06.04,1993, Az. VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. Vl ZR 132/04, VersR 2005, 1448f.; BGH, Urteil vom 20, 10.2009, Az. VI ZR 53/09, abrufbar bei juris).

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 320/12

    Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Verweisung auf günstigere

    Auszug aus LG Hamburg, 15.05.2013 - 302 S 8/12
    Der Geschädigte muss sich aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine ihm mühelos und ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen (ständige Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12 m.w.N.).

    Will der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "!freien Fachwerkstatt" verweisen, obliegt es ihm darzutun und zu beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und gegebenenfalls die von dem Geschädigten aufgezeigten Umstände zu widerlegen, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09  - sog. Mercedes A 170-Urteil = VersR 2010, 1380 ; BGH Urteil vom 14.05.2013; Az. VI ZR 320/12, m.w.N.).

    Auch bedarf die Frage, welche formellen Voraussetzungen an eine Verweisung zu steilen sind und wann diese - gerade unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12 - zu erfolgen hat, aus denselben Gründen keine Klärung.

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 157/98

    Widerruf der Erledigungserklärung

    Auszug aus LG Hamburg, 15.05.2013 - 302 S 8/12
    Der Kläger hat seinen ursprünglichen Klagantrag aber in zulässiger Weise wieder aufgegriffen (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001, Az. I ZR 157/98, NJW 2002, 442).

    Eine Rückkehr zu dem ursprünglichen Antrag stellt eine ebenfalls nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung dar (BGH, Urteil vom 07.06.2001, Az. I ZR 157/98, NJW 2002, 442).

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus LG Hamburg, 15.05.2013 - 302 S 8/12
    Der Geschädigte entspricht im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Algemeinen und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem aligemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. z.B.  BGH,  Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 - sog. Porsche-Urteil- ; BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09 - sog. Mercedes A 140-Urteil ).

    Will der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "!freien Fachwerkstatt" verweisen, obliegt es ihm darzutun und zu beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und gegebenenfalls die von dem Geschädigten aufgezeigten Umstände zu widerlegen, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09  - sog. Mercedes A 170-Urteil = VersR 2010, 1380 ; BGH Urteil vom 14.05.2013; Az. VI ZR 320/12, m.w.N.).

  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus LG Hamburg, 15.05.2013 - 302 S 8/12
    Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. BGH Urteil vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; BGH, Urteil vom 12.07.2005: Az. VI ZR 132/04, VersR 2005: 1448f.; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, BGH ZfS 2010, 143 ).

    Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, andernfalls würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffne (vgl. BGH Urteil vom 06.04,1993, Az. VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. Vl ZR 132/04, VersR 2005, 1448f.; BGH, Urteil vom 20, 10.2009, Az. VI ZR 53/09, abrufbar bei juris).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus LG Hamburg, 15.05.2013 - 302 S 8/12
    Der Geschädigte entspricht im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Algemeinen und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem aligemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. z.B.  BGH,  Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 - sog. Porsche-Urteil- ; BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09 - sog. Mercedes A 140-Urteil ).

    Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 - sog. Porsche-Urteil ) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB ergibt (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 - sog. VW-Urteil - , = VersR 2010, 225 ).

  • EuGH, 29.09.2010 - C-91/10

    VAV-Autovermietung

    Auszug aus LG Hamburg, 15.05.2013 - 302 S 8/12
    Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg, Az. 54a C 91/10, vom 12.04.2011 war nach dem Einspruch der Beklagten nicht nur hinsichtlich der Wertminderung in Höhe von 140, 00 EUR aufrecht zu erhalten, sondern auch hinsichtlich der weiteren Reparaturkosten.
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Hamburg, 15.05.2013 - 302 S 8/12
    Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (ständige Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973, Az. VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 349 BGH, Urteil vom 07.05.1996, Az. VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375f).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

  • AG Hamburg-Altona, 22.10.2013 - 315a C 66/13
    Das Gericht schließt sich der in dem Hinweisbeschluss vom 15.05.2013 (Az. 302 S 8/12) geäußerten Auffassung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg an, wonach eine vertragliche Beziehung der Beklagten zu dem von ihr benannten Referenzbetrieb grundsätzlich geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Verweisung zu begründen, denn ein Verweis an die mit dem Ersatzpflichtigen vertraglich verbundene Reparaturwerkstatt würde die Ersetzungsbefugnis des Klägers nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB unterlaufen.
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 13.05.2014 - 302 S 8/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,52938
LG Hamburg, 13.05.2014 - 302 S 8/12 (https://dejure.org/2014,52938)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2014 - 302 S 8/12 (https://dejure.org/2014,52938)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. Mai 2014 - 302 S 8/12 (https://dejure.org/2014,52938)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 264 Nr 2 ZPO
    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Zumutbarkeit der Verweisung an einen anderen Reparaturbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter

    Auszug aus LG Hamburg, 13.05.2014 - 302 S 8/12
    Will der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "freien Fachwerkstatt" verweisen, obliegt es ihm darzutun und zu beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und gegebenenfalls die von dem Geschädigten aufgezeigten Umstände zu widerlegen, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, abrufbar bei juris; BGH Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12, m.w.N., abrufbar bei juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise der Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, abrufbar bei juris).

    Die Ersetzungsbefugnis eröffnet dem Geschädigten eine Schadensbehebung in eigener Regie und befreit ihn davon, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, abrufbar bei juris).

    cc) Soweit die Beklagte einwendet, der Bundesgerichthof habe die Problematik bereits entgegen der hier vertreten Ansicht entschieden und auf die Entscheidung vom 22.06.2010 zum Aktenzeichen VI ZR 337/09 verweist, ist der Beklagten zuzugeben, dass die dort von der beklagten Haftpflichtversicherung - der Beklagten des vorliegenden Verfahrens - als gleichwertiger Reparaturbetrieb benannte "freie Fachwerkstatt" eine ihrer Partnerwerkstätten war.

    Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen, unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, Rz. 7, abrufbar bei juris).

    Insbesondere bedarf es einer abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ob die Auffassung der Kammer mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, vereinbar ist.

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus LG Hamburg, 13.05.2014 - 302 S 8/12
    Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB ergibt (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, abrufbar bei juris).

    Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. BGH Urteil vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448f.; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, abrufbar bei juris).

    Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens, und er darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der Sache verfährt (BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448f.; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, abrufbar bei juris).

    Dies geht aus den Entscheidungsgründen hervor, wonach dem einholten Ergänzungsgutachten Lichtbilder des am Büroeingang des Reparaturbetriebs angebrachten Hinweisschilds mit der Aufschrift "Schadensservice Spezial-Partnerwerkstatt V..V.." beigefügt war (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, Rz. 8 a.E., abrufbar bei juris).

    Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, andernfalls würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffne (vgl. BGH Urteil vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448f.; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, abrufbar bei juris).

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus LG Hamburg, 13.05.2014 - 302 S 8/12
    Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. BGH Urteil vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448f.; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, abrufbar bei juris).

    Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens, und er darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der Sache verfährt (BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448f.; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, abrufbar bei juris).

    Nach der sogenannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448).

    Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, andernfalls würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffne (vgl. BGH Urteil vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448f.; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, abrufbar bei juris).

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 320/12

    Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Verweisung auf günstigere

    Auszug aus LG Hamburg, 13.05.2014 - 302 S 8/12
    Der Geschädigte muss sich aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine ihm mühelos und ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen (ständige Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12 m.w.N., abrufbar bei juris).

    Will der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "freien Fachwerkstatt" verweisen, obliegt es ihm darzutun und zu beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und gegebenenfalls die von dem Geschädigten aufgezeigten Umstände zu widerlegen, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, abrufbar bei juris; BGH Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12, m.w.N., abrufbar bei juris).

    Auch bedarf die Frage, welche formellen Voraussetzungen an eine Verweisung zu stellen sind und wann diese - gerade unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12, abrufbar bei juris) - zu erfolgen hat, aus denselben Gründen keine Klärung.

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 157/98

    Widerruf der Erledigungserklärung

    Auszug aus LG Hamburg, 13.05.2014 - 302 S 8/12
    Der Kläger hat seinen ursprünglichen Klagantrag aber in zulässiger Weise wieder aufgegriffen (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001, Az. I ZR 157/98, NJW 2002, 442).

    Eine Rückkehr zu dem ursprünglichen Antrag stellt eine ebenfalls nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung dar (BGH, Urteil vom 07.06.2001, Az. I ZR 157/98, NJW 2002, 442).

  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus LG Hamburg, 13.05.2014 - 302 S 8/12
    Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. BGH Urteil vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448f.; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, abrufbar bei juris).

    Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, andernfalls würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffne (vgl. BGH Urteil vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448f.; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, abrufbar bei juris).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus LG Hamburg, 13.05.2014 - 302 S 8/12
    Der Geschädigte entspricht im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, abrufbar bei juris).

    Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB ergibt (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, abrufbar bei juris).

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus LG Hamburg, 13.05.2014 - 302 S 8/12
    Sie umfasst den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1989, Az. IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368).
  • EuGH, 29.09.2010 - C-91/10

    VAV-Autovermietung

    Auszug aus LG Hamburg, 13.05.2014 - 302 S 8/12
    Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg, Az. 54a C 91/10, vom 12.04.2011 war nach dem Einspruch der Beklagten nicht nur hinsichtlich der Wertminderung in Höhe von 140, 00 ? aufrecht zu erhalten, sondern auch hinsichtlich der weiteren Reparaturkosten.
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Hamburg, 13.05.2014 - 302 S 8/12
    Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (ständige Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973, Az. VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 349 BGH, Urteil vom 07.05.1996, Az. VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375f.).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

  • AG Hamburg, 20.11.2014 - 50a C 220/12

    Reparaturkosten

    Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des Landgerichtes Hamburg (Urteil vom 13.5.2014, Aktenzeichen: 302 S 8/12) und des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (Beschluss vom 28.4.2014, Aktenzeichen: 14 U 10/14) an, dass nach dem Sinn und Zweck der in 8 249 Abs. 2 S. 1 BGB normierten Ersetzungsbefugnis eine Verweisung nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn innerhalb desselben Betriebes unterschiedliche Preise existieren, etwa für "Versicherungskunden" oder normale "Privatkunden", sondern dies z.B. auch dann der Fall sein kann, wenn die a C 220112 -Seite 5 - Werkstatt nahezu ausschließlich für Versicherungen tätig wird, oder - abhängig von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung - eine dauerhafte vertragliche Verbindung besteht.
  • AG Hamburg-St. Georg, 18.01.2017 - 914 C 345/16
    Dazu hat der BGH im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.5.2014, 302 S 8/12) ausgeführt, dass Sonderkonditionen für derartige Versicherungsnehmer des Versicherers eine Verweisung nicht hinderten, solange die Preise im Übrigen für alle Kunden gleichermaßen zugänglich seien.
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