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   EuGH, 03.07.1990 - 305/88   

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EuGH, 03.07.1990 - 305/88 (https://dejure.org/1990,1467)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.1990 - 305/88 (https://dejure.org/1990,1467)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 1990 - 305/88 (https://dejure.org/1990,1467)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Lancray / Peters und Sickert

    Übereinkommen vom 27 . September 1968, Artikel 27 Nr . 2
    1 . Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Fehlen einer ordnungsgemässen und rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den ...

  • EU-Kommission

    Lancray / Peters und Sickert

  • Wolters Kluwer

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; Fehlen einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten; Kumulativer Charakter der Voraussetzungen der ...

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 27 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Fehlen einer ordnungsgemässen und rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Fehlen einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - Anerkennung einer Entscheidung gegen einen Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat - Artikel 27 Nr.2.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.06.1985 - 49/84

    Debaecker / Bouwman

    Auszug aus EuGH, 03.07.1990 - 305/88
    21 Im übrigen ist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84 ( Debäcker, Slg. 1985, 1779 ) zu verweisen, wonach durch das Übereinkommen zwar laut seiner Präambel die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sichergestellt werden soll, dieses Ziel jedoch nicht dadurch erreicht werden darf, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.
  • EuGH, 15.07.1982 - 228/81

    Pendy Plastic Products BV / Pluspunkt Handelsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 03.07.1990 - 305/88
    28 Weiterhin hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 228/81 ( Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723 ) entschieden, daß das Übereinkommen, ohne die unterschiedlichen in den Mitgliedstaaten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland geltenden Systeme zu harmonisieren, dem Beklagten einen wirksamen Schutz seiner Rechte gewährleisten soll.
  • EuGH, 16.06.1981 - 166/80

    Klomps / Michel

    Auszug aus EuGH, 03.07.1990 - 305/88
    14 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 166/80 ( Klomps, Slg. 1981, 1593 ) ausgeführt hat, enthält Artikel 27 Nr. 2 zwei Voraussetzungen, von denen die eine die Ordnungsmässigkeit der Zustellung betrifft und eine Entscheidung aufgrund der Rechtsvorschriften des Urteilsstaats und der Übereinkommen erfordert, an die dieser auf dem Gebiet der Zustellung gebunden ist, während die andere die für die Verteidigung des Beklagten erforderliche Zeit betrifft und Wertungen tatsächlicher Art verlangt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 36 - Begriff der Zustellung -

    6 - Herr Verdoliva verweist hierzu auf die Urteile vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache 305/88 (Lancray, Slg. 1990, I-2725), vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-123/91 (Minalmet, Slg. 1992, I-5661) und vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-432/93 (SISRO, Slg. 1995, I-2269).

    11 - Urteil vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84 (Debaecker, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10); bestätigt in den Urteilen Lancray (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 21) und Krombach (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 43) sowie zuletzt dem Urteil vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03 (Scania Finance France, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    26 - Urteil Lancray (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 20).

    27 - Urteil Lancray (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 22).

    28 - Zur Frage der Heilung von Zustellungsmängeln im Kontext von Artikel 27 Nummer 2 des Übereinkommens siehe Urteil Lancray (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 25 bis 31).

    30 - Zitiert in Fußnote 7, Randnr. 13; siehe auch Urteil Lancray (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 28).

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 83/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Beweislast des

    Soll die Zustellung an einen in einem anderen Staat ansässigen Schuldner erfolgen, sind die Zustellungsregeln maßgeblich, die der Urteilsstaat im Verhältnis zum Wohnsitzstaat des Schuldners zu beachten hat (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - L-305/88, Lancray, IPrax 1991, 177, 178 f; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - C-522/03, Scania, NJW 2005, 3627 Rn. 24 ff; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 34 Rn. 72; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 34-36 EuGVVO Rn. 11).

    Dabei darf der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden (EuGH, Urteil vom 11. Juni 1985 - 49/84, Debaecker, RIW 1985, 967 Rn. 10; vom 3. Juli 1990 - C-305/88, Lancray, IPRax 1991, 177, 178; vom 28. März 2000 - C-7/98, Krombach, IPRax 2000, 406 Rn. 43; vom 7. Juli 2016 - C-70/15, Lebek, RIW 2016, 593 Rn. 34).

    Das Übereinkommen soll dem Beklagten einen wirksamen Schutz seiner Rechte gewährleisten, ohne die unterschiedlichen für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland geltenden Systeme zu harmonisieren (EuGH, Urteil vom 15. Juli 1982 - 228/81, Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723 Rn. 13; vom 3. Juli 1990 - C-305/88, Lancray, IPRax 1991, 177, 178).

    Dabei hat neben dem Gericht des Urteilsstaats auch das Gericht des Vollstreckungsstaats zu prüfen, ob diese Rechte gewährleistet sind (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 1990, aaO; vom 13. Oktober 2005 - C-522/03, Scania, NJW 2005, 3627 Rn. 23, 26; vom 6. September 2012 - C-619/10, Trade Agency, IPRax 2013, 427 Rn. 44 für die EuGVVO aF).

  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN

    Zur Stützung dieser Auffassung berufen sie sich auf die Erläuterungen zu den Artikeln 5 und 8 im Erläuternden Bericht zum Übereinkommen, auf die Verweisung durch den Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88 (Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 29) auf das nationale Recht für die Beurteilung der eventuellen Heilung der Mängel einer Zustellung und auf die vorbereitenden Arbeiten für die Verordnung, so wie sie von einem Kommentator beschrieben werden und aus denen hervorgehe, dass die Delegationen der Mitgliedstaaten nicht gewünscht hätten, dass die Verordnung in das nationale Verfahrensrecht eingreife.

    In diesem Zusammenhang ist es nicht möglich, sich in begründeter Weise auf die Anmerkungen in dem Erläuternden Bericht zum Übereinkommen, die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Lancray oder die vorbereitenden Arbeiten zur Verordnung zu berufen.

    Außerdem ist festzustellen, dass sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes, so wie sie sich aus dem Urteil Lancray ergibt, in den Rahmen der Auslegung eines Rechtsinstruments anderer Art einfügt, durch das anders als mit der Verordnung kein innergemeinschaftliches Zustellungssystem eingeführt werden sollte.

  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97

    Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte;

    Sie bestimmt sich auch auf der Grundlage des autonomen deutschen Anerkennungsrechts nach dem Recht des Gerichts des Urteilsstaates einschließlich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge (BGHZ 120, 305, 311 f im Anschluß an EuGH IPRax 1991, 177, 178).
  • BGH, 03.04.2019 - XII ZB 311/17

    Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils: Anerkennungshindernis der

    Dabei hat er sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Juli 1990 - C-305/88 - Slg. 1990 I-2725 = IPRax 1991, 177, 178) zu der im Wesentlichen gleichlautenden Regelung in Art. 27 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ - BGBl. 1972 II S. 773, 790) gestützt.
  • EuGH, 13.10.2005 - C-522/03

    Scania Finance France - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung -

    15 Zunächst ist festzustellen, dass das Brüsseler Übereinkommen zwar, wie aus seiner Präambel hervorgeht, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen soll, dass dieses Ziel aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dadurch erreicht werden darf, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88, Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 21, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 43).

    18 Das Brüsseler Übereinkommen harmonisiert nicht die unterschiedlichen Systeme, die in den Mitgliedstaaten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland gelten (Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 228/81, Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723, Randnr. 13, und Lancray, Randnr. 28).

    23 Dass Artikel IV des Protokolls eine abschließende Regelung enthält, wird dadurch bestätigt, dass mit dem Brüsseler Übereinkommen die Prüfung der Frage, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist, in dem Bestreben, dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, einen wirksamen Schutz seiner Rechte zu gewährleisten, nicht nur - im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung - dem Gericht des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, oder des Vollstreckungsstaats, sondern auch - im Stadium der Zuständigkeitsprüfung - dem Gericht des Urteilsstaats übertragen worden ist, das nach Artikel 20 EuGVÜ zu dieser Prüfung aufgerufen ist (Urteile Pendy Plastic, Randnr. 13, und Lancray, Randnr. 28).

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZB 217/05

    Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Unterhaltstitels; Prüfung der

    Dabei hat das Gericht des Vollstreckungsstaates die Frage, ob die erfolgte Zustellung - hier nach dem Verfahrensrecht des schweizerischen Kantons Graubünden - ordnungsgemäß gewesen ist, in jedem Falle in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und ohne Bindung an die Feststellungen des erststaatlichen Gerichts zu beurteilen (vgl. zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ: EuGH Urteil vom 3. Juli 1990 - Rs. C-305/88 - Slg. 1990, I-2725, 2749 f., Rdn. 28 f. - Lancray/Peters = IPrax 1991, 177; BGH Beschluss vom 2. Oktober 1991 - IX ZB 5/91 - NJW 1992, 1239, 1241).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang für Recht erkannt, dass eine in einem Vertragsstaat im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat nicht anerkannt werden darf, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er anschließend von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (Urteile vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88, Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 23, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-123/91, Minalmet, Slg. 1992, I-5661, Randnr. 21).

    Die Antragsteller wären dann nämlich versucht, die für eine ordnungsgemäße Zustellung vorgesehenen Bahnen zu verlassen (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ Urteil Lancray, Randnr. 20).

    37 Außerdem würde das die exakte Berechnung der in Artikel 36 EuGVÜ vorgesehenen Frist erschweren und dadurch eine einheitliche Anwendung der Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lancray, Randnr. 20).

  • OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 28 VA 1/21

    Kanadische Zustellung eines Scheidungsantrages per WhatsApp nicht mit § 109 Abs.

    Von maßgeblicher Bedeutung für die Auslegung ist dagegen, dass der deutsche Gesetzgeber den Wortlaut des § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Kenntnis der Rechtsprechung von EuGH (Urteil vom 3. Juli 1990 - C-305/88 - Slg. 1990 I-2725 = IPRax 1991, 177, 178) und BGH (FamRZ 1993, 311, 312), nach der eine Anerkennung ausländischer Entscheidungen kumulativ eine rechtzeitige und eine ordnungsmäßige Zustellung der Klageschrift voraussetzt, in § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG übernommen und damit ausdrücklich an dem Kriterium der Ordnungsgemäßheit festgehalten hat.
  • OLG Stuttgart, 18.05.2017 - 17 VA 1/16

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung: Ordnungsgemäßheit der Zustellung

    Der EuGH legte in seinem Urteil vom 03.07.1990 (IPRax 1991, 177) Art. Nr. 27 Nr. 2 EGÜbk dahin aus, dass wegen des klaren Wortlauts der Vorschrift die Kriterien "Rechtzeitigkeit" und "Ordnungsmäßigkeit" gleichrangig zu behandeln sind, d.h. kumulativ erfüllt sein müssen.
  • BGH, 02.12.1992 - XII ZB 64/91

    Fehlerhafte Zustellung durch ausländisches Gericht

  • BGH, 17.05.2018 - IX ZB 26/17

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsbefehls bei fehlender Zustellung

  • BGH, 18.02.1993 - IX ZB 87/90

    Vollstreckungsschutz gegen britisches Versäumnisurteil

  • BGH, 04.04.1991 - IX ZB 87/90

    Frage zur Vorabentscheidung bezüglich der Auslegung des Art. 27 Nr. 2 des

  • BGH, 30.04.2020 - IX ZB 12/19

    Vollstreckbarerklärung eines Titels bei nicht angemessener Frist zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-443/03

    Leffler - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Übermittlung und Zustellung

  • EuGH, 12.11.1992 - C-123/91

    Minalmet / Brandeis

  • BGH, 02.10.1991 - IX ZB 5/91

    Rechtzeitige Zustellung bei Unkenntnis über Aufenthalt des Beklagten

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07

    GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS EIN URTEIL EINES GERICHTS

  • LG Hamburg, 25.02.2021 - 327 O 433/19

    Wirksamkeit einer Zustellung einer Klage eines Anlegers nach der EuZVO

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.1992 - C-172/91

    Volker Sonntag gegen Hans Waidmann u. a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-619/10

    Trade Agency - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-283/05

    ASML - Justizielle Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Artikel 34

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996 - C-78/95

    Bernardus Hendrikman und Maria Feyen gegen Magenta Druck & Verlag GmbH.

  • OLG Brandenburg, 23.04.1998 - 8 W 15/98

    Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem österreichischen Versäumnisurteil;

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1996 - C-275/94

    Roger van der Linden gegen Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und

  • OLG Jena, 02.05.2001 - 6 W 184/01

    Auslandszustellung; Mangel; Heilung

  • LG Hamburg, 24.06.2021 - 327 O 32/20

    Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Genussrechtsbeteiligung, Zuständigkeit

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   FG Hamburg, 19.02.1991 - V 305/88   

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FG Hamburg, 19.02.1991 - V 305/88 (https://dejure.org/1991,24610)
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   Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - 305/88   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.07.1982 - 228/81

    Pendy Plastic Products BV / Pluspunkt Handelsgesellschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - 305/88
    Der Gerichtshof hat dies in der Rechtssache 228/81 (Pendy Plastic/Pluspunkt, Slg. 1982, 2723), in der es sowohl um die Anerkennung als auch um die Vollstreckung ging, klargestellt.
  • EuGH, 16.06.1981 - 166/80

    Klomps / Michel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - 305/88
    Der Gerichtshof hat im Urteil in der Rechtssache 166/80 (Klomps/Michel, Slg. 1981, 1593, Randnr. 9) ausgeführt, es solle sichergestellt werden, "daß eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen".
  • EuGH, 11.06.1985 - 49/84

    Debaecker / Bouwman

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - 305/88
    Der Gerichtshof hat in der Rechtssache 49/84 (Debaecker/Bouwman, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10) betont, daß dies kein annehmbarer Weg zur Erreichung der Ziele des Brüsseler Übereinkommens ist.
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