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LG Hamburg, 12.04.2013 - 306 S 103/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Umsatzsteuererstattung bei Anschaffung eines billigeren Ersatzfahrzeugs
- IWW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs unter Wiederbeschaffungswert
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LG Coburg, 18.01.2011 - 33 S 57/10
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattung der Mehrwertsteuer bei …
Auszug aus LG Hamburg, 12.04.2013 - 306 S 103/12
So hat das Landgericht Coburg in einem gleich gelagerten Fall durch Beschluss die Berufung des Geschädigten zurückgewiesen (Beschl. v. 18.01.2011, 33 S 57/10, zit. n. Juris). - BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05
Berechnung der Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach …
Auszug aus LG Hamburg, 12.04.2013 - 306 S 103/12
Das von der Beklagten zitierte Urteil des BGH (VI ZR 26/05) steht der Auffassung der Kammer nicht entgegen, da in dem dortigen Fall der Geschädigte für das Ersatzfahrzeug mehr aufgewendet hatte, als den festgestellten Bruttowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges. - LG Saarbrücken, 21.05.2010 - 13 S 5/10
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Ersatz angefallener Umsatzsteuer bei einer …
Auszug aus LG Hamburg, 12.04.2013 - 306 S 103/12
Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken, Urt. v. 21. Mai 2010, 13 S 5/10 (zit. n. Juris; vgl. auch Heinrich in NJW 2005, 2749 ff), dass eine Ersatzbeschaffung dann anzunehen ist, wenn der Geschädigte eine Sache erwirbt, die mit der beschädigten Sache nach der Verkehrsauffassung wenigstens funtional vergleichbar ist, also auch dann, wenn der Geschädigte sich im Falle eimnes wirtschaftlichen Totalschadens ein günstigeres Fahrzeug anschafft.
- AG Gießen, 21.04.2015 - 41 C 11/15
Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung
Es liegt keine unzulässige Vermengung mit einer konkreten Schadensregulierung vor, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwirbt, der unterhalb des für das beschädigte Fahrzeug ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes liegt und die hierauf nunmehr entfallende Umsatzsteuer ersetzt verlangt (vgl. LG Hamburg, U.v. 12.04.2013 - 306 S 103/12; LG Saarbrücken, U.v. 21.05.2010 - 13 S 5/10; LG Kiel, U.v. 19.07.2013 - 13 O 60/12).