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   LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17   

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LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17 (https://dejure.org/2017,32924)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2017 - 308 O 287/17 (https://dejure.org/2017,32924)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07. September 2017 - 308 O 287/17 (https://dejure.org/2017,32924)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Schanzenviertel-Video

    § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 20 UrhG, § 51 S 1 UrhG, § 94 Abs 1 UrhG
    Urheberrechtsverletzung: Übernahme einer Laufbildsequenz aus dem Bericht eines anderen Fernsehmagazins

  • online-und-recht.de

    Panorama darf keine Spiegel TV-Exklusivbilder zeigen

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Spiegel TV gegen Panorama: Exklusivberichterstattung als wichtiger Faktor beim Zitatrecht

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Spiegel TV gegen Panorama: Exklusivberichterstattung als wichtiger Faktor beim Zitatrecht

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Spiegel TV« erwirkt einstweilige Verfügung gegen ARD-Magazin »Panorama«

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Zitatrecht, Film

  • meedia.de (Pressebericht, 07.09.2017)

    Zitat-Streit: Spiegel TV erwirkt einstweilige Verfügung gegen "Panorama"

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    Panorama verliert gegen Spiegel TV: Kein urheberrechtliches Zitatrecht bei Verwendung von G 20 Sequenz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Panorama darf keine Spiegel TV-Exklusivbilder zeigen

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 62
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14

    Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

    Auszug aus LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17
    Die Übernahme muss damit, um durch § 51 UrhG gerechtfertigt zu sein, nicht nur als Belegstelle dienen oder eine Erörterungsfunktion haben ("zum Zwecke des Zitats"), sondern die Nutzung muss auch unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls gerechtfertigt sein ("durch den besonderen Zweck", vgl. BGH , GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum; BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 29 - Exklusivinterview).

    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt ( BGH , GRUR 2012, 819 Rn. 12 u. 28 - Blühende Landschaften; BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 25 = NJW 2016, 2576 - Exklusivinterview, jew. m.w.N).

    Es ist nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt ( BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 31 - Exklusivinterview).

    Hierfür reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbstständigen Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 2012, 819 Rn. 28 - Blühende Landschaften; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 31 - Exklusivinterview).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt Gegenteiliges insbesondere nicht aus der "Exklusivinterview"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2016, 368).

    Im dortigen Fall wurde die Verwendung von Ausschnitten aus einem Exklusivinterview mit der früheren Ehefrau von Lothar Matthäus als Beleg im Sinne des § 51 UrhG für die behauptete mediale Selbstinszenierung von Liliana Matthäus und die These der dortigen Beklagten, Liliana Matthäus habe ihren Mann nicht nur aus persönlicher Zuneigung, sondern jedenfalls auch wegen dessen Berühmtheit und Wohlstand geheiratet, gewertet ( Hans. OLG , Urteil vom 27.2.2014, 5 U 225/11, S. 13 und 14; BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 26 - Exklusivinterview).

    Der Bundesgerichtshof hat - nachdem diese Frage vom Berufungsgericht noch offen gelassen wurde - klargestellt, dass die Schutzschranke des § 51 UrhG über diesen " belegenden thematischen Bezug zum Thema der Sendung [sic: der Beklagten] - der Selbstinszenierung von Frau Liliana M -" keine hinausgehende ausführliche Auseinandersetzung auch mit der dortigen Klägerin oder ihrer Sendung "STARS & stories" voraussetze ( BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 31 a.E. - Exklusivinterview).

    Hierfür ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen und diese im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGH , GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum; BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 29 - Exklusivinterview).

    Insbesondere ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden ( BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 33 - Exklusivinterview m.w.N.) Darüber hinaus sind bei dieser Abwägung wegen der erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung auch Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten.

    Auch in welchem Umfang eine Auseinandersetzung mit dem übernommenen Bildmaterial stattgefunden hat, spielt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung keine Rolle ( BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 30 - Exklusivinterview).

    Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen sind auf Seiten der Antragstellerin insbesondere ihr Verwertungsinteresse zu berücksichtigen, welches aus dem durch Art. 17 Abs. 2 EU-GrCh verbrieften Schutz des geistigen Eigentums folgt und darauf abstellt, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden (BGH GRUR 2016, 368 Rn. 33 - Exklusivinterview m.w.N.).

    Ob ein Eingreifen der Schrankenregelung des § 50 UrhG vorliegend bereits deshalb ausscheidet, weil es dem Antragsgegner ganz offensichtlich möglich war, rechtzeitig vor der Sendung "P." eine Zustimmung der Antragstellerin einzuholen (vgl. Anlagenkonvolut Ast 4; zu dieser Voraussetzung des § 50 UrhG: BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 16 f - Exklusivinterview) oder ob diese vom Bundesgerichtshof entwickelte ungeschriebene Voraussetzung bei richtlinienkonformer Auslegung des § 50 UrhG entfällt (so die Vorlagefrage des BGH in seinem Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 43 - Reformistischer Aufbruch), kann dahinstehen.

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Exklusivinterview" (GRUR 2016, 368 Rn.19 ff) folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17
    Die im deutschen Recht vorgesehenen Schranken des Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) seines Werkes zur Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) oder zum Zwecke des Zitats (§ 51 UrhG) beruhen auf diesen Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGH , GRUR 2017, 901 Rn. 15 - Afghanistan-Papiere; BGH , Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 18 - Reformistischer Aufbruch).

    Besondere Bedeutung bei der Auslegung und Anwendung der Schranken haben dabei auch die beiderseits betroffenen Grundrechte, die sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GrCh) ergeben und nach Art. 51 Abs. 1 S. 1 EU-GrCh auch bei der Anwendung des zur Umsetzung der Richtlinie dienenden nationalen Rechts zu beachten und im Wege der Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen sind ( BGH , GRUR 2017, 901 Rn. 38 ff - Afghanistan-Papiere; BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 27 ff. - Reformistischer Aufbruch, jeweils mit Verweis auf die Rechtsprechung zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, 101 f., mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).

    Dabei kommt den von dem Antragsgegner geltend gemachten Grundrechten der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit und der Medienfreiheit ein besonders hoher Rang zu, da die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Medien wie Presse und Rundfunk eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern zudem besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 33 - Reformistischer Aufbruch; zu Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 1 BvR 15/84, BVerfGE 71, 206, 220 mwN).

    Wie alle Grundrechte kann auch die Freiheit der Medien eingeschränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 33 - Reformistischer Aufbruch; zu Art. 5 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 66, 116, 135; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 16).

    Ob ein Eingreifen der Schrankenregelung des § 50 UrhG vorliegend bereits deshalb ausscheidet, weil es dem Antragsgegner ganz offensichtlich möglich war, rechtzeitig vor der Sendung "P." eine Zustimmung der Antragstellerin einzuholen (vgl. Anlagenkonvolut Ast 4; zu dieser Voraussetzung des § 50 UrhG: BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 16 f - Exklusivinterview) oder ob diese vom Bundesgerichtshof entwickelte ungeschriebene Voraussetzung bei richtlinienkonformer Auslegung des § 50 UrhG entfällt (so die Vorlagefrage des BGH in seinem Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 43 - Reformistischer Aufbruch), kann dahinstehen.

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17
    Eine Monopolisierung stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit und in die Freiheit der Medien dar, welche auch die plurale Informationsvermittlung umfassen, weil medial vermittelte Information nicht lediglich Abbild der Wirklichkeit, sondern stets Ergebnis eines Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsprozesses ist, das nur durch konkurrierende Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsmuster relativiert werden kann (insoweit zu Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG , NJW 1998, 1627, 1629 - Nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung im Fernsehen ).

    Ein Informationsmonopol im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt voraus, dass Medien ungehinderter Zugang zu Informationen verwehrt und so verhindert wird, dass vielfältige Information über ein und denselben Gegenstand existieren (BVerfG NJW 1998, 1627, 1629).

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung

    Auszug aus LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17
    Die im deutschen Recht vorgesehenen Schranken des Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) seines Werkes zur Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) oder zum Zwecke des Zitats (§ 51 UrhG) beruhen auf diesen Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGH , GRUR 2017, 901 Rn. 15 - Afghanistan-Papiere; BGH , Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 18 - Reformistischer Aufbruch).

    Besondere Bedeutung bei der Auslegung und Anwendung der Schranken haben dabei auch die beiderseits betroffenen Grundrechte, die sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GrCh) ergeben und nach Art. 51 Abs. 1 S. 1 EU-GrCh auch bei der Anwendung des zur Umsetzung der Richtlinie dienenden nationalen Rechts zu beachten und im Wege der Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen sind ( BGH , GRUR 2017, 901 Rn. 38 ff - Afghanistan-Papiere; BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 27 ff. - Reformistischer Aufbruch, jeweils mit Verweis auf die Rechtsprechung zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, 101 f., mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17
    31 der Richtlinie 2001/29/EG zu berücksichtigen, wonach die Ausnahmen und Beschränkungen der Verwertungsrechte gemäß Art. 5 der RL 2001/29/EG vor allem der Schaffung eines angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen dienen ( EuGH , GRUR 2014, 972 Rn. 27. - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

    Dabei sind die Interessen der Nutzer, die durch die Schranken geschützt werden, nicht lediglich nachrangig zu berücksichtigen, sondern vielmehr als gleichberechtigtes, durch eine Schranke geschaffenes Recht ( EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C 201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 26 f. - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a., siehe auch von Ungern-Sternberg , Verwendungen des Werkes in veränderter Gestalt im Lichte des Unionsrechts , GRUR 2015, 533, 535 m.w.N.).

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 212/10

    Blühende Landschaften

    Auszug aus LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17
    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt ( BGH , GRUR 2012, 819 Rn. 12 u. 28 - Blühende Landschaften; BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 25 = NJW 2016, 2576 - Exklusivinterview, jew. m.w.N).

    Hierfür reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbstständigen Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 2012, 819 Rn. 28 - Blühende Landschaften; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 31 - Exklusivinterview).

  • BGH, 23.05.1985 - I ZR 28/83

    Geistchristentum; Zulässigkeit von Zitaten aus Werken

    Auszug aus LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17
    Die Übernahme muss damit, um durch § 51 UrhG gerechtfertigt zu sein, nicht nur als Belegstelle dienen oder eine Erörterungsfunktion haben ("zum Zwecke des Zitats"), sondern die Nutzung muss auch unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls gerechtfertigt sein ("durch den besonderen Zweck", vgl. BGH , GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum; BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 29 - Exklusivinterview).

    Hierfür ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen und diese im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGH , GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum; BGH , GRUR 2016, 368 Rn. 29 - Exklusivinterview).

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11

    Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem

    Auszug aus LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17
    Wie alle Grundrechte kann auch die Freiheit der Medien eingeschränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 33 - Reformistischer Aufbruch; zu Art. 5 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 66, 116, 135; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 16).
  • BGH, 01.07.1982 - I ZR 118/80

    Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe

    Auszug aus LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17
    Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGHZ 85, 1 [6] = GRUR 1983, 25 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH, GRUR 1983, 28 [30] = NJW 1983, 1199 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; Vogel in Schricker/Loewenheim, § 50 UrhG Rn. 21).
  • BGH, 01.07.1982 - I ZR 119/80

    Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung eines Künsters durch die Abbildung seiner

    Auszug aus LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17
    Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGHZ 85, 1 [6] = GRUR 1983, 25 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH, GRUR 1983, 28 [30] = NJW 1983, 1199 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; Vogel in Schricker/Loewenheim, § 50 UrhG Rn. 21).
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 285/99

    Axel Springer Verlag unterliegt gegenüber Focus im Streit um Feldbusch-Foto

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00

    Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

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