Rechtsprechung
LG Hamburg, 02.06.2016 - 308 O 355/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- webshoprecht.de
Sperrung eines Nutzerkontos bei Google-Shopping wegen Verstoßes gegen ein Werbeverbot
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Werbeformat-Einschränkungen bei Google Shopping rechtlich nicht zu beanstanden
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 02.06.2016 - 308 O 355/14
- LG Hamburg, 27.07.2016 - 308 O 355/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13
CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei …
Auszug aus LG Hamburg, 02.06.2016 - 308 O 355/14
Die Argumentation der Anbieterin, es handele sich dabei um die - richtliniengemäß erlaubte - Nennung des Fotografen ist ungeeignet, denn Voraussetzung einer Urheberbezeichnung ist nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürlichen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird (BGH GRUR 2015, 258 ff. Tz. 41, 42 - CT-Paradies).Zwar können auch andere Angaben als der Name, ein Deckname oder ein Künstlerzeichen inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber eines Werkes oder den Lichtbildner eines Lichtbildes bezeichnen (BGH GRUR 1994, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm (für Initialen); BGH GRUR 2015, 258 ff. Tz. 37 - CT-Paradies).
Auch die Firma eines Einzelkaufmanns oder die Geschäftsbezeichnung eines Einzelunternehmers sind einer natürlichen Person zuzuordnen und daher grundsätzlich geeignet, den Urheber eines Werkes zu bezeichnen (BGH GRUR 2015, 258 ff. Tz. 42 - CT- Paradies).
Voraussetzung einer Urheberbezeichnung ist jedoch nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürlichen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird (BGH GRUR 2015, 258 ff. Tz. 41, 42 - CT-Paradies).
- OLG Frankfurt, 27.01.2015 - 11 U 94/13
Schutz von Computerprogrammen (Dekompilierung; Entfernung des google-codes auf …
Auszug aus LG Hamburg, 02.06.2016 - 308 O 355/14
Zwar kann eine Urheberbezeichnung auf einem Foto für den Fotografen als Urheber grundsätzlich einen werbenden Charakter haben (vgl. BGH GRUR 2015, 784 Rn. 39 - Motorradteile). - BGH, 14.07.1993 - I ZR 47/91
Schutzfähigkeit einer Buchhaltungssoftware
Auszug aus LG Hamburg, 02.06.2016 - 308 O 355/14
Zwar können auch andere Angaben als der Name, ein Deckname oder ein Künstlerzeichen inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber eines Werkes oder den Lichtbildner eines Lichtbildes bezeichnen (BGH GRUR 1994, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm (für Initialen); BGH GRUR 2015, 258 ff. Tz. 37 - CT-Paradies).
Rechtsprechung
LG Hamburg, 27.07.2016 - 308 O 355/14 |
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 02.06.2016 - 308 O 355/14
- LG Hamburg, 27.07.2016 - 308 O 355/14