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   LG Hamburg, 26.04.2002 - 308 O 415/01   

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https://dejure.org/2002,6994
LG Hamburg, 26.04.2002 - 308 O 415/01 (https://dejure.org/2002,6994)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2002 - 308 O 415/01 (https://dejure.org/2002,6994)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2002 - 308 O 415/01 (https://dejure.org/2002,6994)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Interesse eines Hörfunkveranstalters an Feststellung des Nichtbestehens von Rechten der beteiligten Fußballmannschaften für die Live- und/oder sonstige Berichterstattung im Hörfunk ( "Hörfunkrechte" ) an ausgetragenen Heimspielen; Anspruch auf Zugang zu Spielen zum ...

  • archive.org

    GG Art 5 Abs 1, Art 12, Art 14

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Hörfunksender müssen für Stadion-Berichterstattung zahlen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Profi-Fußballklubs können für die Hörfunkberichterstattung eine Vergütung verlangen

Besprechungen u.ä.

  • ory.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Fußballrechte im untechnischen Sinn" (Dr. Stephan Ory)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2002, 655
  • afp 2002, 251
  • SpuRt 2002, 202
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2002 - 308 O 415/01
    Das Hausrecht ist nicht nur Ausfluss eines Eigentumsrechts des Veranstalters gemäß Art. 14 Abs. 1 GG , sondern auch des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG , welches nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume einschließlich der Räumlichkeiten und des umfriedeten Besitztums, die der (Sport-) Veranstalter aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, umfasst (vgl. BVerfG NJW 1998, 1627, 1631, m.w.N.; BGHZ 110, 371, 383).

    Auch dann gewährleistet das Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts ( BVerfG NJW 1998, 1627, 1631).

    Die Rundfunkfreiheit bedarf zum einen der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfG NJW 1998, 1627, 1631), wobei festzustellen ist, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf Live- und/oder sonstige Berichterstattung unmittelbar von Sportveranstaltungen im Hörfunk gerade nicht geregelt hat.

    Soweit die Klägerin angebliche Parallelen zur Kurzberichterstattung im Fernsehen bemüht, die der Verwirklichung der Ziele des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dient (vgl. BVerfG NJW 1998, 1627, 1631) ist festzuhalten, dass es ihr bei der streitgegenständlichen Berichterstattung gerade nicht um eine vergleichbare Berichterstattung geht.

    So hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Fernsehberichterstattung ausdrücklich ausgeführt, dass die Ereignisveranstalter und die Erwerber entgeltlicher Verwertungsrechte unzumutbar beeinträchtigt wären, wenn die Kurzberichterstattungsberechtigten ihren Bericht noch zur Laufzeit oder sogleich nach Ende der Veranstaltung senden dürften ( BVerfG NJW 1998, 1627, 1630).

    Umgekehrt würde auch im Hörfunkbereich das auf eine nachrichtenmäßige Darbietung begrenzte Kurzberichterstattungsrecht nicht wesentlich leiden, wenn es nicht vor Ablauf einer gewissen Karenzzeit nach Spielende ausgeübt werden könnte (vgl. BVerfG NJW 1998, 1627, 1630).

  • BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88

    Sportübertragungen

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2002 - 308 O 415/01
    Das Hausrecht ist nicht nur Ausfluss eines Eigentumsrechts des Veranstalters gemäß Art. 14 Abs. 1 GG , sondern auch des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG , welches nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume einschließlich der Räumlichkeiten und des umfriedeten Besitztums, die der (Sport-) Veranstalter aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, umfasst (vgl. BVerfG NJW 1998, 1627, 1631, m.w.N.; BGHZ 110, 371, 383).

    Diese Erlaubnis des Veranstalters zur Übertragung eines Fußballspiels oder zur bloßen Berichterstattung aus dem Stadion ist daher, wie bereits der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 14.03.1990 ( BGHZ 110, 371, 384) ausgeführt hat, im Rechtssinn keine Übertragung von Rechten, sondern nur die Einwilligung in Eingriffe, die der Veranstalter aufgrund der eben genannten Rechtsposition verbieten könnte (vgl. auch Papier, AfP 1989, 510, 518).

    Die von der Klägerin daneben vertretene Auffassung, das Hausrecht diene allein der Wahrung der Ordnung und habe keinen darüber hinausgehenden eigenen Zuweisungsgehalt, verkennt den vorstehend dargelegten, auch vom Bundesgerichtshof ( BGHZ 110, 371, 383 f.) anerkannten Zusammenhang zwischen eben diesem Hausrecht und der Privatautonomie des Veranstalters.

  • AG Münster, 12.11.1993 - 50 C 609/93
    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2002 - 308 O 415/01
    Der richterrechtlich entwickelte Schutz des Gewerbebetriebs, der zum Unlauterkeitsrecht im Verhältnis der Subsidiarität steht, kann hier nicht zur Füllung von Lücken des Wettbewerbsrechts dienen: Was wettbewerbsrechtlich erlaubt ist, muss auch zivilrechtlich erlaubt sein (vgl. AG Münster, AfP 1994, 68; Ladeur, GRUR 1989, 885, 886).
  • BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/68

    Ausstrahlung von Filmmaterial als Eingriff in den Gewerbebetrieb -

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2002 - 308 O 415/01
    Entsprechendes gilt für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. dazu auch BGH NJW 1970, 2060 ).
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