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   LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10   

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https://dejure.org/2011,2914
LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10 (https://dejure.org/2011,2914)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2011 - 308 O 458/10 (https://dejure.org/2011,2914)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. März 2011 - 308 O 458/10 (https://dejure.org/2011,2914)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 823, 1004 BGB; §§ 19a, 97 Abs. 1 UrhG; §§ 7, 10, 9, 8 TMG
    Zur Störerhaftung eines Sharehosters; Prüfungspflichten; Durchsuchung von einschlägigen Foren/Linksammlungen nach Download-Links

  • aufrecht.de

    Sharehoster haben gesteigerte Prüfpflichten

  • info-it-recht.de

    Zu Prüfpflichten eines Sharehoster (hier: Störerhaftung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Urheberrechtsverstöße im Internet Landgericht Hamburg entscheidet über Reichweite der Prüfungspflicht des Sharehosts

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Urheberrechtsverstöße im Internet - Reichweite der Prüfungspflicht des Sharehosts

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Sharehoster muss das Internet im Auge haben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prüfungspflichten des Internet-Hosters

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    MP3 Downloads - Zur Prüfungspflicht eines Sharehosters

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sharehoster und Urheberrecht - LG Hamburg steigert Kontrollpflicht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Prüfungspflichten des Sharehosters bei Urheberrechtsverletzungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sharehoster haben weitgehende Prüfungspflichten gegenüber ihren Nutzern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sharehost-Anbieter muss auch gängige Linksammlungen auf Links zu etwaigen illegalen Inhalten im Datenbestand überprüfen

Besprechungen u.ä. (2)

  • damm-legal.de (Kurzanmerkung)

    § 97 UrhG
    Sharehoster hat gängige Linksammlungen im Internet daraufhin zu überprüfen, ob dort Links auf Server des Sharehosters mit urheberrechtswidrigem Inhalt zu finden sind

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sharehoster haben weitgehende Prüfungspflichten gegenüber ihren Nutzern

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 449 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09

    Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen Dritter

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus durch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen Vorkehrungen treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, a.a.O. - Internetversteigerung I: BGH, a.a.O. - Internetversteigerung II; OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare; OLG Hamburg MMR 2010, 51, 53 - Sharehoster II).

    Handelt es sich um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes und damit nicht schutzwürdiges Geschäftsmodell, kann sich der Umfang der Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf konkrete Erstverstöße gegebenenfalls sogar zu einer einschränkungslosen Prüfungspflicht ausweiten (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II, anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare).

    Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 27.4.2010 zwar ausgeführt, dass für den Sharehoster grundsätzlich keine Pflicht bestehe, fremde Inhalte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, von denen er keine positive Kenntnis habe (OLG Düsseldorf MMR 2010, 483, 486 - Rapidshare I); es verweist jedoch zugleich auf eine Entscheidung des OLG Köln (MMR 2007, 786), wonach jedenfalls die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Linkressourcen im Internet die einem Dienstanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigen würde und es lediglich für eine kleine Anzahl einschlägiger Link-Ressourcen zumutbar sei, eine Überprüfung bezüglich genannter Werke durchzuführen (OLG Düsseldorf a.a.O. - Rapidshare I; fortgesetzt in BecksRs 2011, 00774, Urteil vom 21.12.2010 - Rapidshare III).

    bbb) Da die Antragsgegnerin zu 1) danach bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung den ihr obliegenden technisch möglichen und zumutbaren Handlungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind, und damit als Störerin für die Rechtsverletzungen einzustehen hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei einem Sharehosterdienst, der in Kenntnis begangener Rechtsverletzungen weiterhin eine anonyme Nutzung seines Dienstes zulässt, generell um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell handelt, dem deshalb einschränkungslos umfassende Prüfungspflichten, unabhängig von deren Zumutbarkeit obliegen (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II; anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483,485 - Rapidshare).

  • OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus durch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen Vorkehrungen treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, a.a.O. - Internetversteigerung I: BGH, a.a.O. - Internetversteigerung II; OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare; OLG Hamburg MMR 2010, 51, 53 - Sharehoster II).

    Handelt es sich um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes und damit nicht schutzwürdiges Geschäftsmodell, kann sich der Umfang der Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf konkrete Erstverstöße gegebenenfalls sogar zu einer einschränkungslosen Prüfungspflicht ausweiten (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II, anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare).

    bbb) Da die Antragsgegnerin zu 1) danach bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung den ihr obliegenden technisch möglichen und zumutbaren Handlungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind, und damit als Störerin für die Rechtsverletzungen einzustehen hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei einem Sharehosterdienst, der in Kenntnis begangener Rechtsverletzungen weiterhin eine anonyme Nutzung seines Dienstes zulässt, generell um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell handelt, dem deshalb einschränkungslos umfassende Prüfungspflichten, unabhängig von deren Zumutbarkeit obliegen (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II; anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483,485 - Rapidshare).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    aa) Störer einer Urheberrechtsverletzungen ist derjenige, der, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13, 17 = MMR 2001, 671 - Ambiente.de; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor).
  • OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07

    Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 27.4.2010 zwar ausgeführt, dass für den Sharehoster grundsätzlich keine Pflicht bestehe, fremde Inhalte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, von denen er keine positive Kenntnis habe (OLG Düsseldorf MMR 2010, 483, 486 - Rapidshare I); es verweist jedoch zugleich auf eine Entscheidung des OLG Köln (MMR 2007, 786), wonach jedenfalls die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Linkressourcen im Internet die einem Dienstanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigen würde und es lediglich für eine kleine Anzahl einschlägiger Link-Ressourcen zumutbar sei, eine Überprüfung bezüglich genannter Werke durchzuführen (OLG Düsseldorf a.a.O. - Rapidshare I; fortgesetzt in BecksRs 2011, 00774, Urteil vom 21.12.2010 - Rapidshare III).
  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    c} Die Haftung des Antragsgegners zu 2) begründet sich aus seiner Stellung als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. Als solcher ist er in der Regel in der Lage und rechtlich verpflichtet, für die Einhaltung von Rechtsvorschriften durch das von ihm vertretene Unternehmen zu sorgen (BGH GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    aa) Störer einer Urheberrechtsverletzungen ist derjenige, der, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13, 17 = MMR 2001, 671 - Ambiente.de; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    Diese Vorschriften sind nur auf Schadensersatzansprüche, nicht jedoch auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 = MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren - Internetversteigerung I; BGHZ 172, 119 = MMR 2007, 507 m. Anm. Spindler - Internetversteigerung II).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    Er haftet persönlich, wenn er Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte und die Möglichkeit hatte, sie zu verhindern (BGH GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    Diese Vorschriften sind nur auf Schadensersatzansprüche, nicht jedoch auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 = MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren - Internetversteigerung I; BGHZ 172, 119 = MMR 2007, 507 m. Anm. Spindler - Internetversteigerung II).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2010 - 20 U 8/10

    Keine Störerhaftung von Rapidshare - Capelight II

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10
    In einer späteren Entscheidung vom 6.7.2010 erachtet das OLG Düsseldorf die permanente Überwachung von Suchmaschinen aufgrund des dafür erforderlichen technischen und personellen Aufwandes allerdings als unzumutbar (OLG Düsseldorf, MMR 2010, 702,703 - Rapidshare II, mit Anm. Schröder).
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