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   LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16   

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LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16 (https://dejure.org/2016,39766)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2016 - 308 O 46/16 (https://dejure.org/2016,39766)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03. Mai 2016 - 308 O 46/16 (https://dejure.org/2016,39766)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch des Betreibers eines online-Angebots einer Tageszeitung gegen den Vertrieb eines sog. Werbeblockers

  • kanzlei.biz

    Vertrieb eines Werbeblockers kann gezielte unlautere Behinderung von Mitbewerbern darstellen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16
    Folge dessen ist, dass das Angebot der Antragstellerin eine geringere Zahl an sogenannten AdImpressions erreicht und die Antragstellerin mithin geringere Werbeeinnahmen erzielt (vgl. ähnlich BGH GRUR 2004, 877, 878 f. - Werbeblocker).

    Bei der danach vorzunehmenden umfassenden Abwägung sind die gesetzlichen Wertungen, insbesondere der Schutz eines unverfälschten Wettbewerbs sowie die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen (GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker).

    Darüber hinaus können auch mittelbare Einwirkungen auf die Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers unlauter sein (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker).

    Dieser Schutz verwirklicht sich in erster Linie darin, das eigene Angebot am Markt - ungehindert durch wettbewerbsfremde Mittel der Mitbewerber - zur Geltung bringen zu können (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker).

    Eine solche aus der institutionellen Garantie der Pressefreiheit erwachsende Schutzpflicht des Staates muss ihren Niederschlag deshalb auch in der Anwendung und Auslegung von lauterkeitsrechtlichen Generalklauseln finden, die dem Schutz des unverfälschten Wettbewerbs dienen (vgl. BVerfG NJW 2001, 3403, 3404 f.; BVerfG NJW 2003, 1303; BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker).

    In Funktion und Wirkung weist die Software der Antragsgegnerin zudem keinen wesentlichen Unterschied zu Angeboten auf, die eine Bezahlschranke umgehen und die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Weiteres als unlauter zu bewerten sind (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker).

    Soweit dieser Umstand in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Werbeblockern für Fernsehsender eine maßgebliche Rolle spielte (BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker), können diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

    Auszug aus LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. nur BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 24 - nickelfrei mwN).

    Voraussetzung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist aber auch bei auf unterschiedlichen Vertriebsstufen tätigen Parteien im Regelfall, dass diese versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen (letztlich) innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 27 - nickelfrei).

    In diesen Fällen reicht es aus, wenn sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH GRUR 1985, 550 - DIMPLE; GRUR 2014, 1114, Rn. 32 - nickelfrei).

    Es genügt mithin, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei).

  • LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11673/14

    ProSiebenSat.1 gegen Internet-Werbeblocker erfolglos - Adblock Plus

    Auszug aus LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16
    Allerdings erfordert der Begriff der Umarbeitung einen Eingriff in die Programmsubstanz, mithin eine Einwirkung auf den Code (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger § 69c Rn. 20; Czychowski in Fromm/Nordemann § 69c Rn. 21; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 69c Rn. 11; Spindler CR 2012, 417, 418 ff; LG München MMR 2015, 660, 668; a.A. Hans. OLG GRUR-RR 2013, 13, 15 - Replay PSP).

    Ihren möglicherweise entgegenstehenden Willen, mit einem Abruf ihrer Seite und der damit verbundenen Software bei eingeschaltetem Werbeblocker nicht einverstanden zu sein, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht (ebenso LG München MMR 2015, 660, 666).

    Einen Vorbehalt oder eine Bedingung dergestalt, dass die Antragstellerin den Abruf nur ohne Verwendung eines Werbeblocker gestattet, lässt sich dem Angebot der Antragstellerin nicht entnehmen (ebenso LG München MMR 2015, 660, 667).

    Bei den beanstandeten Handlungen handelt es sich ohne Zweifel um eine geschäftliche Handlung, da sie darauf gerichtet sind, den entgeltlichen Absatz des eigenen Produkts der Antragsgegnerin zu fördern (ebenso Köhler WRP 2014, 1017, 1020; LG München MMR 2015, 660, 662; LG Hamburg CR 2016, 122 jeweils zum unentgeltlichen Absatz eines Werbeblockers mit entgeltlicher White-List-Funktion).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04

    Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des

    Auszug aus LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16
    Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung hingegen sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (BGH GRUR 2015, 607 Rn. 29 - Uhrenankauf im Internet; BGH GRUR 2007, 800 Rn. 22 - Außendienstmitarbeiter mwN).

    Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist allerdings in keinem Fall erforderlich (BGH GRUR 2007, 800 Rn. 22 - Außendienstmitarbeiter; GRUR 2009, 685 Rn. 41 - ahd.de).

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 188/13

    Zulässigkeit der allgemeinen Markenrechtsbeschwerde - Uhrenankauf im Internet

    Auszug aus LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16
    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. nur BGH GRUR 2015, 607 Rn. 16 - Uhrenkauf im Internet; GRUR 2014, 393 Rn. 28 - wetteronline.de, jeweils mwN).

    Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung hingegen sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (BGH GRUR 2015, 607 Rn. 29 - Uhrenankauf im Internet; BGH GRUR 2007, 800 Rn. 22 - Außendienstmitarbeiter mwN).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16
    Auch kann Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Pflicht des Staates begründen, Gefahren abzuwehren, die einem freien Pressewesen aus der Bildung von Meinungsmonopolen erwachsen könnten (vgl. BVerfG NJW 1966, 1603, 1604).

    Auf diese Weise wird der konstitutiven Bedeutung der Pressefreiheit für die demokratische Gesellschaft im Lichte der privatrechtlichen Organisation und der privatwirtschaftlichen Arbeitsweise der Presse (vgl. BVerfG NJW 1966, 1603, 1604) Rechnung getragen.

  • OLG Hamburg, 23.04.2012 - 5 U 11/11

    Replay PSP - Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch: Umarbeitung von

    Auszug aus LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16
    Auch Änderungen zur Anpassung an individuelle Benutzerwünsche, Programmverbesserungen und Erweiterungen des Funktionsumfangs sind Umarbeitungen im Sinn des § 69 c Nr. 2 UrhG, denn hierdurch soll dem Urheber das Recht zur Fortentwicklung und Anpassung seiner Software an unterschiedliche Nachfragerwünsche gegeben werden (Hans. OLG GRUR-RR 2013, 13 - Replay PSP).

    Allerdings erfordert der Begriff der Umarbeitung einen Eingriff in die Programmsubstanz, mithin eine Einwirkung auf den Code (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger § 69c Rn. 20; Czychowski in Fromm/Nordemann § 69c Rn. 21; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 69c Rn. 11; Spindler CR 2012, 417, 418 ff; LG München MMR 2015, 660, 668; a.A. Hans. OLG GRUR-RR 2013, 13, 15 - Replay PSP).

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64

    Südkurier

    Auszug aus LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16
    Darüber hinaus umfasst die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die wirtschaftliche Betätigung der Presseunternehmen auf dem Anzeigenmarkt aber auch deshalb, weil die Einnahmen aus dem Anzeigenteil die unentbehrliche wirtschaftliche Voraussetzung für das Bestehen einer vom Staat unabhängigen Presse sind und auch aus diesem Grunde unter der besonderen Schutzpflicht des Staates stehen (offen gelassen von BVerfGE 21, 271, 278 f.).
  • BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82

    Presse-Grosso

    Auszug aus LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16
    Darüber hinaus ist in den Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch der Akt der Verbreitung der Presseprodukte einbezogen, auch wenn es sich dabei im Kern nicht um eine inhaltsbezogene Tätigkeit handelt (vgl. BVerfGE 77, 346 = NJW 1983, 1833, zum Presse-Grosso).
  • BGH, 17.10.2013 - I ZR 173/12

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen

    Auszug aus LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16
    Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (vgl. BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 21 - Werbung für Fremdprodukte).
  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 98/82

    Bliestal-Spiegel

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07

    Rufumleitung

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • BGH, 20.11.2003 - I ZR 151/01

    20 Minuten Köln

  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

  • LG Hamburg, 21.04.2015 - 416 HKO 159/14

    Zulässigkeit von Adblockern mit Whitelist-Funktion

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14

    Im Immobiliensumpf - Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines

  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08

    UsedSoft

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 158/82

    DIMPLE

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/13

    Public Relations Consultants Association - Urheberrechte -

  • OLG Hamburg, 12.03.1998 - 3 U 226/97

    Wettbewerbswidrigkeit unautorisierter Ergänzungen eines Computerspiels

  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 113/13

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Vorliegen einer geschäftlichen Handlung bei

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 202/10

    Marktführer Sport

  • BGH, 20.09.2012 - I ZR 90/09

    UniBasic-IDOS

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 130/04

    Gedichttitelliste I

  • BGH, 23.02.2023 - I ZR 157/21

    Action Replay - BGH legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen vor

    bb) Nach einer anderen Ansicht ist für eine Umarbeitung stets eine Einwirkung auf den Quell- oder Objektcode und in diesem Sinne auf die Substanz des Computerprogramms erforderlich (LG München I, MMR 2015, 660 [juris Rn. 288 f.]; LG Hamburg, CR 2016, 782 [juris Rn. 28]; LG Hamburg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 308 O 244/16, BeckRS 2016, 137325 [juris Rn. 11]; LG Hamburg, GRUR-RR 2022, 253 [juris Rn. 52]; BeckOK.IT-Recht/Paul, 8. Edition Stand: 1. Oktober 2022, § 69c Rn. 15; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 69c UrhG Rn. 21; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 69c Rn. 16; Grützmacher in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 69c UrhG Rn. 22; Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 69c UrhG Rn. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 69c UrhG Rn. 12; Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 7. Aufl. Rn. 176; Kreutzer, MMR 2018, 639, 643; Ritter, GRUR-Prax 2022, 149).
  • LG Hamburg, 25.11.2016 - 315 O 293/15

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Unterlassungsanspruch des Betreibers der

    Es handelt sich demnach nicht um eine produktbezogene Behinderung (A.A. LG Berlin , Urteil vom 08.12.2015 - 16 O 449/15; LG Hamburg , Urteil vom 03.05.2016 - 308 O 46/16).
  • LG Hamburg, 21.09.2016 - 308 O 244/16
    Damit kann vorliegend offen bleiben, ob ein berechtigtes Interesse der Nutzer daran besteht, Werbung auf Verlagsseiten zu blocken, und dieses das Interesse eines Verlages am Ausspielen der Werbung überwiegt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15, 6 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rn. 60; a.A. LG Hamburg, Urteil vom 03.05.2016, Az. 308 O 46/16, zitiert nach juris, dort Rn. 51 ff.).
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