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   EuGH, 27.03.1990 - 308/87   

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EuGH, 27.03.1990 - 308/87 (https://dejure.org/1990,1613)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.1990 - 308/87 (https://dejure.org/1990,1613)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 1990 - 308/87 (https://dejure.org/1990,1613)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Grifoni / EAEC

    EAG-Vertrag, Artikel 151 und 188 Absatz 2
    1 . Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang

  • EU-Kommission

    Grifoni / EAEC

  • Wolters Kluwer

    Haftung der Kommission wegen eines Unfalls auf dem Gelände der Forschungsanstalt Ispra; Anforderungen an die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ; Treffen von Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen durch die Kommission

  • Judicialis

    EAG-Vertrag Art. 151; ; EAG-Vertrag Art. 188 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EAG-Vertrag Art. 151; EAG-Vertrag Art. 188 Abs. 2
    1. Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 04.03.1980 - 49/79

    Pool / Rat

    Auszug aus EuGH, 27.03.1990 - 308/87
    6 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft und die Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des erlittenen Schadens an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, denn erforderlich ist, daß die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht ( siehe insbesondere das Urteil vom 4. März 1980 in der Rechtssache 49/79, Pool, Slg. 1980, 569 ).
  • EuG, 30.11.2005 - T-250/02

    Autosalone Ispra / Kommission - EAG-Vertrag - Außervertragliche Haftung -

    41 Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 188 Absatz 2 EAG und die Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des erlittenen Schadens an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, denn es ist erforderlich, dass das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und dass zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1990, I-1203, Randnr. 6 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Zudem sei die Haftung der Gemeinschaft bereits aufgrund des Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 71/57/Euratom der Kommission vom 13. Januar 1971 über die Reorganisation der Forschungsstelle (ABl. L 16, S. 14) ausgelöst worden, der inhaltlich Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 96/282 entspreche (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341).

    52 Die Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sei drittens aus den Artikeln 2043 und 2051 des italienischen Zivilgesetzbuchs, des Codice civile, abzuleiten, die auf den vorliegenden Fall anwendbar seien, denn Artikel 188 Absatz 2 EAG schließe trotz seiner Verweisung auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, die Möglichkeit nicht aus, die Verletzung spezifischer Vorschriften des italienischen Rechts geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-308/87, Urteil vom 27. März 1990, Grifoni/EAG, oben Randnr. 41, Slg. 1990, I-1212, Nr. 17).

    Die Kommission bestreitet, dass den oben in den Randnummern 41 und 50 genannten Urteilen Grifoni/EAG zu entnehmen sei, dass die Haftung der EAG nach dem mit Artikel 9 des Beschlusses 96/282 übereinstimmenden Artikel 10 des Beschlusses 71/57 bestätigt worden sei.

    Die von der Klägerin für ihr gegenteiliges Vorbringen herangezogenen Argumente fänden keine Stütze in den Schlussanträgen des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-308/87 (Urteil vom 27. März 1990, Grifoni/EAG, oben Randnr. 52).

    Jedenfalls sei sowohl im Urteil vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87 (Grifoni/EAG) als auch in den diesem vorangehenden Schlussanträgen des Generalanwalts Tesauro (Slg. 1994, I-343) ausdrücklich ausgeschlossen worden, dass der entstandene Schaden allein aufgrund der italienischen Rechtsvorschriften über die außervertragliche Haftung festgestellt und ersetzt werden könne.

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

    Das Gleiche gilt, wenn das beklagte Organ eine allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1990, Grifoni/EAG, C-308/87, Slg. 1990, I-1203, Randnrn.

    Sofern daher, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind, darf der Gemeinschaftsrichter die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des Schadens, also dem 10. Dezember 2002, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung von Legrand auf Wendel/KKR, und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht lassen, als die festgestellte Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Februar 1994, Grifoni/EAG, C-308/87, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, Slg. 2005, II-2741, Randnr. 138).

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    29 bis 31, vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/Kommission, Slg. 1990, I-1203, und vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199).
  • EuG, 15.06.1999 - T-277/97

    Ismeri Europa / Rechnungshof

    Die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag ist kumulativ an mehrere Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten ist rechtswidrig; es ist ein Schaden entstanden; zwischen dem Verhalten und dem Schaden besteht ein Kausalzusammenhang (Urteile des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1990, I-1203, Randnr. 6, und des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 38).
  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Das Gericht ist sogar davon ausgegangen, dass diese Sicherheitspflicht auch in Bezug auf einen Bauhandwerker galt, der weder Beamter noch Bediensteter des Organs war und der von einem Gebäude des Organs stürzte, für das er tätig geworden war (Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1990, Grifoni/EAG, C-308/87, Randnrn.
  • EuG, 27.04.2022 - T-710/21

    Roos u.a./ Parlament

    Ohne bis zu einer Ergebnispflicht zu gehen, gilt eine solche Pflicht der Unionsorgane, als Arbeitgeber für die Sicherheit ihres Personals zu sorgen, in besonderem Maß und das Ermessen der Verwaltung auf diesem Gebiet ist zwar nicht auf null reduziert, jedoch verringert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1990, Grifoni/Kommission, C-308/87, EU:C:1990:134, Rn. 14, und vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F-50/09, EU:F:2011:55, Rn. 126).
  • EuG, 28.01.1999 - T-230/95

    BAI / Kommission

    Es obliege den Parteien, dem Gericht innerhalb der ihnen gesetzten Frist entweder mitzuteilen, auf welche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt hätten, oder, falls eine Einigung nicht zustande komme, ihre bezifferten Anträge vorzulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1990, I-1203).

    Die Klägerin könne sich daher nicht auf die ständige Rechtsprechung berufen, wonach der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen werden könne, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1976 in den Rechtssachen 56/74, 57/74, 58/74, 59/74 und 60/74, Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat, Slg. 1976, 711, und Urteil Grifoni/EAG).

  • EuG, 05.09.2007 - T-295/05

    Document Security Systems / EZB - Währungsunion - Ausgabe von Euro-Banknoten -

    Denn nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1986, Leussink u. a./Kommission, 169/83 und 136/84, Slg. 1986, 2801, und vom 27. März 1990, Grifoni/Kommission, C-308/87, Slg. 1990, I-1203) begründeten Verletzungen von Pflichten, die auf nationalem Recht beruhten, die Haftung der Gemeinschaftsorgane für Schäden, die Privatpersonen verursacht würden, und das Gericht sei für Entscheidungen hierüber zuständig.

    Denn die Verletzung der nationalen Unfallverhütungsvorschriften durch die Kommission war zuvor durch die nationale Einrichtung, die für die Überwachung der Einhaltung der genannten Vorschriften zuständig war, geprüft worden, und diese Einrichtung hatte festgestellt, dass die Kommission keine Unfallverhütungsmaßnahmen getroffen hatte (Nr. 26 der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro, Urteil Grifoni/Kommission, Slg. 1990, I-1203).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung -

    35 Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 117 und 118: "Wenn das Gemeinschaftsorgan nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. ... Das Gleiche gilt, wenn das beklagte Organ eine allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil ... vom 27. März 1990, Grifoni/EAG, C-308/87 [EU:C:1990:134, Rn.] 13 und 14) oder einschlägige Sach- oder Verfahrensvorschriften zweckwidrig anwendet" (Hervorhebung nur hier).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL, MIT DEM SCHNEIDER SCHADENSERSATZ FÜR

    53 bis 55, und vom 27. März 1990, Grifoni/EAG (C-308/87, Slg. 1990, I-1203, Randnrn.
  • EuGH, 22.09.2022 - C-619/20

    IMG/ Kommission

  • EuGH, 07.05.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 03.02.1994 - 308/87

    Grifoni / EAEC

  • EuG, 20.03.2013 - T-415/10

    Nexans France / Entreprise commune Fusion for Energy

  • EuG, 25.02.1997 - T-149/94

    Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 15.09.1995 - T-458/93

    Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Gemeinschaftsvertrag und die

  • EuG, 15.03.1995 - T-514/93
  • EuG, 16.01.1996 - T-108/94

    Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb -

  • EuG, 17.02.2017 - T-726/14

    Novar / EUIPO - Außervertragliche Haftung - Nachweis über die Existenz, die

  • EuG, 18.09.1995 - T-168/94

    Blackspur DIY Ltd, Steven Kellar, J.M.A. Glancy und Ronald Cohen gegen Rat der

  • EuG, 28.06.2023 - T-752/20

    IMG/ Kommission

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   EuGH, 03.02.1994 - 308/87   

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EuGH, 03.02.1994 - 308/87 (https://dejure.org/1994,4776)
EuGH, Entscheidung vom 03.02.1994 - 308/87 (https://dejure.org/1994,4776)
EuGH, Entscheidung vom 03. Februar 1994 - 308/87 (https://dejure.org/1994,4776)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 27.03.1990 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus EuGH, 03.02.1994 - 308/87
    Der Gerichtshof hat die Europäische Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit Zwischenurteil vom 27. März 1990 (Slg. 1990, I-1203) in der vorliegenden Rechtssache verurteilt, 50 % des Schadens zu ersetzen, den der Kläger durch seinen Sturz vom Terrassendach der Wetterstation der Forschungsanstalt Ispra (Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle erlitten hat.
  • EuG, 13.07.2005 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    85 Die Kommission regt dagegen an, der Bemessung des streitigen Schadens die ständige Rechtsprechung zugrunde zu legen, wonach der Ersatz des Schadens das Schadensopfer soweit wie möglich in die Lage zurückversetzen solle, in der es sich befunden hätte, wenn es den Schaden nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40).

    97 Nach ständiger Rechtsprechung soll der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers wiederherstellen (Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    135 Von diesem Datum, und nicht vom Eintritt des schädigenden Ereignisses an, bis zur Zahlung seien auf die neu bewertete Summe Verzugszinsen zu berechnen (Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 43).

    Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 51).

    144 Da die Höhe der Hauptforderung jedoch zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils weder bestimmt noch anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar war (vgl. insoweit vorstehende Randnrn. 87 bis 92), können die Verzugszinsen nicht ab diesem Datum laufen, sondern erst, sofern es zu einer Verspätung kommt, ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über den Ersatz des Schadens, und zwar bis zur vollständigen Zahlung (vgl. die in der vorstehenden Randnr. 135 zitierte Rechtsprechung und die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-343, Randnr. 24).

  • EuG, 08.06.2000 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    85 Die Kommission regt dagegen an, der Bemessung des streitigen Schadens die ständige Rechtsprechung zugrunde zu legen, wonach der Ersatz des Schadens das Schadensopfer soweit wie möglich in die Lage zurückversetzen solle, in der es sich befunden hätte, wenn es den Schaden nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40).

    97 Nach ständiger Rechtsprechung soll der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers wiederherstellen (Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    135 Von diesem Datum, und nicht vom Eintritt des schädigenden Ereignisses an, bis zur Zahlung seien auf die neu bewertete Summe Verzugszinsen zu berechnen (Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 43).

    Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 51).

    144 Da die Höhe der Hauptforderung jedoch zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils weder bestimmt noch anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar war (vgl. insoweit vorstehende Randnrn. 87 bis 92), können die Verzugszinsen nicht ab diesem Datum laufen, sondern erst, sofern es zu einer Verspätung kommt, ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über den Ersatz des Schadens, und zwar bis zur vollständigen Zahlung (vgl. die in der vorstehenden Randnr. 135 zitierte Rechtsprechung und die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-343, Randnr. 24).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Andererseits soll nach dem Urteil vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87 (Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40) der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung das Vermögen des Opfers soweit wie möglich wiederherstellen.

    Wie in Randnummer 51 dieses Urteils bereits festgestellt worden ist, soll der Ersatz des Schadens nach ständiger Rechtsprechung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers eines rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaftsorgane wiederherstellen (siehe Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 40).

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Erstens ist zu den Ausgleichszinsen festzustellen, dass die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Bemessung des Schadens ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden dürfen, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission, C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 40, und vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 138).
  • EuGH, 04.12.2003 - C-63/01

    Evans

    Aufgrund einer teleologischen Auslegung dieser Richtlinie und in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft (Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 20, und vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40) und zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Urteil Marshall, Randnr. 31) neigt sie jedoch der Ansicht zu, dass die Gewährung von Zinsen nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als wesentlicher Bestandteil der Ersatzleistung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie anzusehen sei.

    Der Ersatz des Schadens soll das Vermögen des Opfers eines Unfalls so weit wie möglich wiederherstellen (Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 40).

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

    Sofern daher, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind, darf der Gemeinschaftsrichter die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des Schadens, also dem 10. Dezember 2002, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung von Legrand auf Wendel/KKR, und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht lassen, als die festgestellte Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Februar 1994, Grifoni/EAG, C-308/87, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, Slg. 2005, II-2741, Randnr. 138).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-63/01

    Evans

    10: - Vgl. Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 2955, Randnr. 20) und Urteil vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87 (Grifoni, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40).

    26: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-308/87 (zitiert in Fußnote 10).

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

    Als Zweites ist zu den Anträgen der Kläger, ihnen für den Zeitraum von der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung an bis zur Verkündung des Urteils Ausgleichszinsen und für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Schadensersatzes Verzugszinsen zuzusprechen, erstens darauf hinzuweisen, dass, wenn die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind, die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden dürfen, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, Slg. 2005, II-2741, Randnr. 138; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 3. Februar 1994, Grifoni/EAG, C-308/87, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

    47 Vgl. u. a. Urteil vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission (C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 36 bis 38).
  • EuG, 07.12.2017 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher

    Hingegen hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 181 des erstinstanzlichen Urteils auf die Urteile vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84 (EU:C:1986:241, Rn. 24 bis 27), vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission (C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 17 und 18), und vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission (T-178/98, EU:T:2000:240, Rn. 135 und 136), bezogen, nach denen der Schaden unmittelbar und sicher nicht nur durch eine Ursache ausgelöst worden sein kann, sondern durch mehrere Ursachen, die ausschlaggebend zum Schadenseintritt beigetragen haben.
  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007 - C-195/04

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzungsverfahren - Öffentlicher Auftrag über

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89

    J.M. Mulder, W.H. Brinkhoff, J.M.M. Muskens, T. Twijnstra und Otto Heinemann

  • EuG, 30.11.2005 - T-250/02

    Autosalone Ispra / Kommission - EAG-Vertrag - Außervertragliche Haftung -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 308/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,15709
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 308/87 (https://dejure.org/1989,15709)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.1989 - 308/87 (https://dejure.org/1989,15709)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1989 - 308/87 (https://dejure.org/1989,15709)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Alfredo Grifoni gegen Europäische Atomgemeinschaft.

    Außervertragliche Haftung - Sturz von einem Gebäude

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 308/87
    Ein anderes Beispiel für eine außervertragliche Haftung, dieses Mal wegen einer Unterlassung der Gemeinschaft, findet sich in dem Urteil vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83 (Adams, Slg. 1985, 3539).
  • EuGH, 09.11.1989 - 353/88

    Briantex und Di Domenico / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 308/87
    Nach dem Urteil vom 9. November 1989 in der Rechtssache 353/88 (Briantex, Slg. 1989, 3623) sind "nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des erlittenen Schadens vom Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, eines tatsächlichen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen beiden abhängig".
  • EuGH, 10.07.1969 - 9/69

    Sayag u.a. / Leduc u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 308/87
    1 - Siehe das Urteil vom 12. Juli 1969 in der Rechtssache 9/69, Sayag, Slg. 1969, 329.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - 308/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,21422
Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - 308/87 (https://dejure.org/1993,21422)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.09.1993 - 308/87 (https://dejure.org/1993,21422)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. September 1993 - 308/87 (https://dejure.org/1993,21422)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,21422) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Alfredo Grifoni gegen Europäische Atomgemeinschaft.

    Außervertragliche Haftung - Schadensersatz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - 308/87
    - Siehe z. B. das Urteil vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88 (Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477) und Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder/Kommission, Slg.1992, I-3061).
  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - 308/87
    - Siehe z. B. das Urteil vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88 (Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477) und Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder/Kommission, Slg.1992, I-3061).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    19 - Vgl. Urteil Grifoni/Kommission (C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 40).

    47 - Vgl. Nr. 26 der Schlussanträge Grifoni/Kommission (C-308/87, EU:C:1993:362).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Augusto Brazzelli Lualdi und

    (68) - Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 26. Januar 1993 in der Rechtssache C-271/91 (Marshall, Slg. 1993, I-4367, Nr. 23) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 16. September 1993 in der Rechtssache 308/87 (Grifoni/EAG, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 22 und 24).
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