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   VG Berlin, 21.11.1997 - 31 A 316.94   

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https://dejure.org/1997,10007
VG Berlin, 21.11.1997 - 31 A 316.94 (https://dejure.org/1997,10007)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.11.1997 - 31 A 316.94 (https://dejure.org/1997,10007)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. November 1997 - 31 A 316.94 (https://dejure.org/1997,10007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Enteignung eines Grundstücks ; Rückübertragung eines Grundstücks; Zahlung von Entschädigungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.06.2000 - 8 B 104.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Zur Begründung hat es darauf verwiesen, daß "schon die Voraussetzungen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Entschädigungsregelung (- gemeint ist der o.a. Ministerratsbeschluß -) und dem Eigentumszugriff nicht vorliegen" und es damit "nicht entscheidend auf die Frage an(kommt), ob die Preisregelung in der Entschädigungspraxis der DDR-Behörden diskriminierend angewandt worden ist"; "an der erforderlichen Konnexität zwischen Eigentumsentzug und Entschädigung (würde es) auch dann fehlen, wenn die Regelung in der Verwaltungspraxis der DDR-Behörden entgegen Feststellungen der 31. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 31 A 316.94) zum Nachteil westlicher Eigentümer angewandt worden wäre".
  • BVerwG, 28.04.1999 - 8 C 3.98

    Baulandgesetz, Enteignung nach dem - , Entschädigung, diskriminierende

    BVerwG 8 C 3.98 VG 31 A 316.94.
  • BVerwG, 17.08.2000 - 8 B 117.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der Divergenz -

    Vielmehr durfte es unter Bezugnahme auf die umfangreiche Beweisaufnahme durch die 31. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Verfahren VG 31 A 316.94, deren Ergebnis in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist, davon ausgehen, dass es jedenfalls für den Bereich von Berlin keine zusätzlichen schriftlichen oder mündlichen Anweisungen zur Durchführung des Ministerratsbeschlusses gab (vgl. hierzu auch Urteil vom 28. April 1994 ).
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