Rechtsprechung
   OLG München, 15.05.2013 - OLGAusl 31 Ausl A 442/13 (119/13)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,45521
OLG München, 15.05.2013 - OLGAusl 31 Ausl A 442/13 (119/13) (https://dejure.org/2013,45521)
OLG München, Entscheidung vom 15.05.2013 - OLGAusl 31 Ausl A 442/13 (119/13) (https://dejure.org/2013,45521)
OLG München, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - OLGAusl 31 Ausl A 442/13 (119/13) (https://dejure.org/2013,45521)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,45521) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kampfansagen gegen den EuGH - aus Karlsruhe und München

Papierfundstellen

  • StV 2013, 710
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus OLG München, 15.05.2013 - OLGAusl 31 AuslA 442/13
    Bei der Vollstreckung Europäischer Haftbefehle prüfen deutsche Behörden und Gerichte weiterhin in Einzelfall, ob die Erledigung der Auslieferung zu den in Art. 6 EUV enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stände (§ 73 Satz 2 IRG; Abgrenzung zu EuGH - Große Kammer -, Urt. v. 29.01.2013 - C 396/11 "Radu" Tz. 36 sowie Urt. v. 26.02.2013 - C-399/11 "Melloni" Tz. 63; Anschluss an BVerfG - 1. Senat -, Urt. v. 24.03.2013 - 1 BvR 1215/07 Tz. 91).

    Allerdings hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in ihren Urteilen vom 29.01.2013 - C-396/11 "Radu" und vom 26.02.2013 - C-399/11 "Melloni" ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur aus den in Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHb) genannten Gründen ablehnen könne (Urt. v. 29.01.2013 - C 396/11 "Radu" Tz. 36) und die Ablehnung nicht mit gegenüber der Charta der Grundrechte der Europäischen Union weiterreichendem nationalen Verfassungsrecht begründet werden dürfe (Urt. v. 26.02.2013 - C-399/11 "Melloni" Tz. 63).

  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus OLG München, 15.05.2013 - OLGAusl 31 AuslA 442/13
    Bei der Vollstreckung Europäischer Haftbefehle prüfen deutsche Behörden und Gerichte weiterhin in Einzelfall, ob die Erledigung der Auslieferung zu den in Art. 6 EUV enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stände (§ 73 Satz 2 IRG; Abgrenzung zu EuGH - Große Kammer -, Urt. v. 29.01.2013 - C 396/11 "Radu" Tz. 36 sowie Urt. v. 26.02.2013 - C-399/11 "Melloni" Tz. 63; Anschluss an BVerfG - 1. Senat -, Urt. v. 24.03.2013 - 1 BvR 1215/07 Tz. 91).

    Allerdings hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in ihren Urteilen vom 29.01.2013 - C-396/11 "Radu" und vom 26.02.2013 - C-399/11 "Melloni" ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur aus den in Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHb) genannten Gründen ablehnen könne (Urt. v. 29.01.2013 - C 396/11 "Radu" Tz. 36) und die Ablehnung nicht mit gegenüber der Charta der Grundrechte der Europäischen Union weiterreichendem nationalen Verfassungsrecht begründet werden dürfe (Urt. v. 26.02.2013 - C-399/11 "Melloni" Tz. 63).

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Auszug aus OLG München, 15.05.2013 - OLGAusl 31 AuslA 442/13
    Bei der Vollstreckung Europäischer Haftbefehle prüfen deutsche Behörden und Gerichte weiterhin in Einzelfall, ob die Erledigung der Auslieferung zu den in Art. 6 EUV enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stände (§ 73 Satz 2 IRG; Abgrenzung zu EuGH - Große Kammer -, Urt. v. 29.01.2013 - C 396/11 "Radu" Tz. 36 sowie Urt. v. 26.02.2013 - C-399/11 "Melloni" Tz. 63; Anschluss an BVerfG - 1. Senat -, Urt. v. 24.03.2013 - 1 BvR 1215/07 Tz. 91).

    Weiterhin dürfen Entscheidungen des EuGH im Sinne eines kooperativen Miteinanders zwischen diesem und den nationalen Gerichten keine Lesarten unterlegt werden, nach denen sie offensichtlich als ultra-vires-Akte zu beurteilen wären oder Schutz und Durchsetzung der mitgliedstaatlichen Grundrechte in einer Weise gefährdeten, dass dies die Identität der durch das Grundgesetz errichteten Verfassungsordnung in Frage stellte (BVerfG - 1. Senat -, Urt. v. 24.03.2013 - 1 BvR 1215/07 Tz. 91).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus OLG München, 15.05.2013 - OLGAusl 31 AuslA 442/13
    Wäre dies anders, so würde der Senat im Hinblick auf Art. 6 EUV die ultra-vires-Frage sowie im Hinblick auf Art. 23 GG die Frage der Identität der deutschen Verfassungsordnung aufgeworfen sehen, was zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zwänge (BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 u. a., Tz. 241, BVerfGE 123, 267).
  • KG, 28.08.2012 - 151 AuslA 109/12

    Auslieferung zur Strafvollstreckung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus OLG München, 15.05.2013 - OLGAusl 31 AuslA 442/13
    Der Beschluss, die Bewährungsmaßnahme durch eine Freiheitsstrafe zu ersetzen (in deutscher Sicht die Bewährung zu widerrufen), ist von dem Urteil zu unterscheiden, in dem die Bewährungsmaßnahme ausgesprochen worden ist und das weiterhin die maßgebliche Grundlage eines Ersuchens um Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Bewährungswiderruf bildet, indem es den Schuldspruch enthält und die Möglichkeit der Ersetzung der Bewährungsmaßnahme durch eine Freiheitsstrafe begründet (vergleiche OLG Celle, Beschl. v. 14.03.2012 - 1 Aus 4/12, Juris Rdn. 12; KG Berlin, Beschl. v. 28.07.2012 - (4) 151 AuslA 109/12 (205/12), Juris Rdn. 9; siehe aber auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.01.2005 - …
  • OLG Stuttgart, 28.01.2005 - 3 Ausl 76/03

    Auslieferung nach Ungarn: Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen

    Auszug aus OLG München, 15.05.2013 - OLGAusl 31 AuslA 442/13
    76/03, StV 2005, 284).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus OLG München, 15.05.2013 - OLGAusl 31 AuslA 442/13
    Jedoch führt diese Pflicht nicht dazu, dass eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts geboten wäre (EuGH - Große Kammer -, Urt. v. 16.06.2005 - C-105/03 "Pupino", Slg. 2005 I-5285 Tz. 47).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    (1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen - ungeachtet des Art. 7 EUV - einander nicht die Hand zu Menschenrechtsverletzungen reichen (Art. 6 Abs. 1 EUV; vgl. OLG München, Beschluss vom 15. Mai 2013 - OLG Ausl 31 Ausl A 442/13 <119/13> -, StV 2013, S. 710 ).
  • OLG Braunschweig, 22.10.2014 - 1 Ausl 6/14

    Auslieferung; Menschenwürde; Strafvollstreckung; Überbelegung; Zelle; Wohnfläche;

    Das Gericht verhängte in Anwesenheit des Verfolgten wegen dieser Straftat, die gemäß Art. 343b Abs. 1 StGB des bulgarischen StGB mit einer Höchststrafe von 1 Jahr belegt ist, eine Bewährungsmaßnahme (vgl. zum Straftatbestand: OLG München, Beschluss vom 15.05.2013, 31 Ausl A 442/13, juris, Rn.3 f.).

    Diese Bewährungsmaßnahme wurde sodann - ebenfalls in Anwesenheit des Verfolgten - durch eine auf Art. 43a Nr. 2 des bulgarischen StGB (dazu: OLG München, Beschluss vom 15.05.2013, 31 Ausl A 442/13, juris, Rn. 6 f.) beruhende Entscheidung vom 14. Februar 2014 ersetzt und der Verfolgte mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 13 Tagen ersetzt.

    Dass das von seiner Verteidigerin eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung 14. Februar 2014 am 31. März 2014 in seiner Abwesenheit verworfen wurde, schadet nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.05.2013, 31 Ausl A 442/13, juris, Rn. 28).

  • KG, 02.04.2014 - 151 AuslA 159/13

    Auslieferung bei Abwesenheitsurteil

    Eine unmittelbare Anwendung von Rahmenbeschlüssen findet (derzeit noch) nicht statt (vgl. OLG München StV 2013, 710, 711).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht