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   AG Frankfurt/Main, 03.03.2017 - 31 C 117/17 (16)   

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AG Frankfurt/Main, 03.03.2017 - 31 C 117/17 (16) (https://dejure.org/2017,6565)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.03.2017 - 31 C 117/17 (16) (https://dejure.org/2017,6565)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03. März 2017 - 31 C 117/17 (16) (https://dejure.org/2017,6565)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausgleichsansprüche wegen erheblicher Ankunftsverspätung auch bei wildem Streik?

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wilder Streik bei TUIfly ist kein außergewöhnlicher Umstand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Wilder Streik": Flugverspätung aufgrund massenhafter fingierter Krankmeldungen des Personals begründet Ausgleichsansprüche der Fluggäste - Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.03.2017 - 31 C 117/17
    Dies wäre nur der Fall, wenn sie auf Vorkommnisse zurückging, die aufgrund der Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - Rs. C-549/07 -, juris, Abs.-Nr. 26).

    Ziel des strengen Art. 5 EGV 261/2004 ist, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung - und entsprechend die gravierende Verspätung - von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - Rs. C-549/07 -, juris, Abs.-Nr. 18 ff.).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.03.2017 - 31 C 117/17
    Nach der Rechtsprechung des EuGH haben auch Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 EGV 261/2004, wenn sie - wie hier - wegen der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 -, Tenor Ziffer 2).
  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.03.2017 - 31 C 117/17
    Ob der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.08.2012 - X ZR 146/11 - (zitiert nach juris) zu entnehmen ist, dass auch ein (dort - Abs.-Nr. 22 - nicht weiter definierter) "wilder Streik" zur Leistungsfreiheit führen kann, mag bis zu einer Entscheidung des EuGH dahinstehen: Die Historie von Auslegung und Anwendung der EGV 261/2004 ist auch eine Historie fortwährender Korrektur belegt, dass die Judikatur des Bundesgerichtshofs zur Fluggastrechteverordnung in zentralen Punkten immer wieder Korrekturen durch den EuGH hat erfahren müssen.
  • AG Rüsselsheim, 17.09.2010 - 3 C 598/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 / "Außergewöhnlicher Umstand" / Erkrankung eines

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.03.2017 - 31 C 117/17
    Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung dieses Unternehmerrisiko auf die Fluggäste verlagern wollte - mit der Folge der Leistungsfreiheit des Luftfahrtunternehmens - sind nicht ersichtlich und ergeben sich weder aus Wortlaut, noch aus Zielrichtung oder Entstehungsgeschichte der Verordnung (ebenso: AG Frankfurt am Main, ebd.; AG Rüsselsheim, Urt. v. 25.08.2010 - 3 C 109/10 -, juris, Abs.-Nr. 20 ff.; AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.09.2010 - 3 C 598/10 -, juris, Abs.-Nr. 15; in diese Richtung wohl auch, letztlich aber offen lassend: BGH, Urt. v. 18.03.2010 - Xa ZR 95/06 -, juris, Abs.-Nr. 16).
  • AG Frankfurt/Main, 20.05.2011 - 31 C 245/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / "außergewöhnlicher Umstand" /

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.03.2017 - 31 C 117/17
    Beim unerwarteten Ausfall von Flugpersonal liegt kein Fall vor, den die Verordnung überhaupt mit der Beschreibung eines "außergewöhnlichen" Umstands erfassen wollte; im Ausfall von Personal verwirklicht sich vielmehr Unternehmerrisiko (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.05.2011 - 31 C 245/11 - juris).
  • AG Rüsselsheim, 25.08.2010 - 3 C 109/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "Außergewöhnlicher Umstand" / Erkrankung eines

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.03.2017 - 31 C 117/17
    Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung dieses Unternehmerrisiko auf die Fluggäste verlagern wollte - mit der Folge der Leistungsfreiheit des Luftfahrtunternehmens - sind nicht ersichtlich und ergeben sich weder aus Wortlaut, noch aus Zielrichtung oder Entstehungsgeschichte der Verordnung (ebenso: AG Frankfurt am Main, ebd.; AG Rüsselsheim, Urt. v. 25.08.2010 - 3 C 109/10 -, juris, Abs.-Nr. 20 ff.; AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.09.2010 - 3 C 598/10 -, juris, Abs.-Nr. 15; in diese Richtung wohl auch, letztlich aber offen lassend: BGH, Urt. v. 18.03.2010 - Xa ZR 95/06 -, juris, Abs.-Nr. 16).
  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.03.2017 - 31 C 117/17
    Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung dieses Unternehmerrisiko auf die Fluggäste verlagern wollte - mit der Folge der Leistungsfreiheit des Luftfahrtunternehmens - sind nicht ersichtlich und ergeben sich weder aus Wortlaut, noch aus Zielrichtung oder Entstehungsgeschichte der Verordnung (ebenso: AG Frankfurt am Main, ebd.; AG Rüsselsheim, Urt. v. 25.08.2010 - 3 C 109/10 -, juris, Abs.-Nr. 20 ff.; AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.09.2010 - 3 C 598/10 -, juris, Abs.-Nr. 15; in diese Richtung wohl auch, letztlich aber offen lassend: BGH, Urt. v. 18.03.2010 - Xa ZR 95/06 -, juris, Abs.-Nr. 16).
  • AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17

    FluggastrechteVO - Ansprüche des Fluggastes bei wildem Streik

    aa) Ob der Personalmangel, der aus einem wilden Streik der eigenen Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens resultiert, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt, wird in der Instanzrechtsprechung (bejahend einige Abteilungen des AG Hannover, siehe Urt. v. 09.02.2017, 509 C 12714/16; Urt. v. 15.02.2017, 438 C 11301/16; Urt. v. 15.02.2017, 538 C 11921/16; ebenso AG Nürtingen, Urt. v. 02.03.2017, 12 C 2547/16, unveröffentlicht und zitiert nach Schmid in: Schmid, BeckOK FluggastrechteVO, 2. Ed. Stand 10.04.2017, Art. 5 Rn. 96; verneinend andere Abteilungen des AG Hannover, siehe Urt. v. 05.05.2017, 417 C 12359/16, und Urt. v. 20.04.2017, 533 C 12547/16; AG Bühl, Urt. v. 06.03.2017, 3 C 429/17, alle unveröffentlicht; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, 31 C 117/17) und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum (verneinend: Schmid in: Schmid, BeckOK FluggastrechteVO, 2. Ed. Stand 10.04.2017, Art. 5 Rn. 96 ff.; unentschieden: Staudinger/Schröder, NJW 2017, 928, 930; generell gegen die Beachtlichkeit von Streiks der eigenen Mitarbeiter Bartlik, RRa 2009, 272, 278; Schmid, NJW 2006, 1841, 1843 Fn. 36; Staudinger, RRa 2006, 254, 255 f.) unterschiedlich beurteilt.

    eee) Geht der den Flugbetrieb störende massive Personalausfall/-mangel aber auf einen vorsätzlichen Vertragsbruch der eigenen Arbeitnehmer zurück, der sich rechtlich jenseits der Koalitionsfreiheit bewegt, verwirklicht sich nicht das allgemeine Risiko eines nach der geltenden (Unions-)Rechtsordnung von jedermann zu ertragenden Streiks, sondern das gewöhnliche zivilrechtliche Vertrags- und wirtschaftliche Betriebsrisiko des Luftfahrtunternehmens (ebenso AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, 31 C 117/17 sowie AG Hannover, Urt. v. 20.04.2017, 533 C 12547/16 und Urt. v. 05.05.2017, 417 C 12359/16, beide unveröffentlicht).

  • AG Frankfurt/Main, 21.04.2017 - 31 C 3207/16
    Die Arbeitsniederlegung aufgrund Erkrankung ist vielmehr der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen (so auch AG Frankfurt a.M., 03.03.2017 - 31 C 117/17; AG Erding, 20.03.2017 - 13 C 3778/16).

    Sofern deren Mitarbeiter als Reaktion/Protest hierauf ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen, ist dies ein Umstand, der ausschließlich der innerbetrieblichen Sphäre der Beklagten entstammt und damit ihrem Herrschafts- bzw. Einflussbereich unterliegt (so auch AG Frankfurt a.M., 03.03.2017 - 31 C 117/17).

  • AG Frankfurt/Main, 20.04.2017 - 31 C 3207/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichs- zahlung / Außergewöhnlicher Umstand /

    Die Arbeitsniederlegung aufgrund Erkrankung ist vielmehr der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen (so auch AG Frankfurt a.M., Urt. v. 3.3.2017 - 31 C 117/17, RRa 2017, 129; AG Erding, Urt. v. 20.3.2017 - 13 C 3778/16).

    Sofern deren Mitarbeiter als Reaktion/Protest hierauf ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen, ist dies ein Umstand, der ausschließlich der innerbetrieblichen Sphäre der Beklagten entstammt und damit ihrem Herrschafts- bzw. Einflussbereich unterliegt (so auch AG Frankfurt a.M., Urt. v. 3.3.2017 - 31 C 117/17, RRa 2017, 129).

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