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   AG Frankfurt/Main, 12.01.2010 - 31 C 1906/09 - 74   

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AG Frankfurt/Main, 12.01.2010 - 31 C 1906/09 - 74 (https://dejure.org/2010,77972)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.01.2010 - 31 C 1906/09 - 74 (https://dejure.org/2010,77972)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. Januar 2010 - 31 C 1906/09 - 74 (https://dejure.org/2010,77972)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 18.07.2017 - VI ZR 465/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Maßgeblicher Gegenstandswert für den Anspruch auf

    bb) Die von der Revision aufgeworfene Frage, von welchem Gegenstandswert im Außenverhältnis auszugehen ist, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers dem vom Geschädigten über einen Sachverständigen korrekt ermittelten Restwert eine dem Geschädigten im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zumutbare Verwertungsmöglichkeit mit einem höheren Restwertangebot entgegen hält (dazu AG Frankfurt a.M., AGS 2012, 91; Jaeger, ZfS 2016, 490, 492; Mardner, NJW 2016, 1546, 1548), stellt sich im vorliegenden Fall nicht und kann daher offen bleiben.
  • BGH, 05.12.2017 - VI ZR 24/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gegenstandswert des Anspruchs auf Ersatz

    Da es zur Bestimmung des Gegenstandswerts für die Nebenforderung auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Höhe der Hauptforderung ankommt, ist es somit entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang, ob die auf § 254 BGB gestützte Einwendung von Schädigerseite vor oder nach der Beauftragung des Rechtsanwalts oder der Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten erhoben wird (a.A. wohl AG Düsseldorf, AGS 2016, 595 mit zust. Anmerkung Seutter, DAR 2016, 491 ff.; Mardner, NJW 2016, 1546, 1548, der auf den Zeitpunkt der Beauftragung und den "Beauftragungswert" abstellt) und ob der Geschädigte bis zur Erhebung der Einwendung davon ausgehen durfte, dass die im Gutachten ermittelte Schadenshöhe zutreffend ist (so aber wohl AG Frankfurt, AGS 2012, 91 f.).
  • BGH, 19.04.2018 - IX ZR 187/17

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des Gegenstandswerts für die dem

    Ein einmal entstandener, zu Recht anwaltlich verfolgter Anspruch werde nicht durch die Zahlung Dritter oder eine anderweitige Reduktion verringert; denn auf bereits entstandene Gebühren wäre dies ohne Einfluss (Jaeger, ZfSch 2016, 490; Poppe, NJW 2015, 3355, 3357; AG Frankfurt aM, AGS 2012, 91, 92).
  • LG Aurich, 04.11.2016 - 1 S 139/16

    Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

    Die Frage, ob ein durch eine Versicherung später abgegebenes höheres Restwertangebot zu einer Reduzierung des Gegenstandswertes führt, oder ob nur der Restwert in Abzug zu bringen ist, wie ihn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat (AG Frankfurt a.M., BeckRS 2010, 32061), musste die Kammer somit nicht entscheiden.
  • LG Bonn, 13.12.2016 - 8 S 106/16

    Zuordnung der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zu den ersatzpflichtigen

    Entgegen der Auffassung des Klägers richtet sich der Gegenstandswert bei einem wirtschaftlichen Totalschaden allerdings nicht nach dem Wiederbeschaffungsaufwand (so aber LG Koblenz, Urteil vom 13. April 1982 - 6 S 415/81-, juris; LG Aachen, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 10 O 308/14 -, juris; AG Frankfurt, Urteil vom 12. Januar 2010 - 31 C 1906/09-, juris; AG Buchen, Urteil vom 29. Januar 2013 - 1 C 390/12-, juris; AG Wesel, Urteil vom 25. März 2011 - 27 C 230/10-, juris; AG Ahlen, Urteil vom 07. Mai 2013 - 30 C 103/12-, BeckRS 2013, 12024; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 21. Januar 2016 - 36 C 677/15-, juris; AG Norderstedt, Urteil vom 05. Februar 2016 - 43 C 145/15-, juris; AG Waldbröl, Urteil vom 04. Mai 2016 - 15 C 42/16-, juris; AG München, Urteil vom 10. Juni 2016 - 331 C 11810/15, BeckRS 2016, 15103; Schneider DAR 2015, 177; Jungbauer DAR 2007, 609; Dötsch zfs 2013, 490; Poppe NJW 2015, 3355) .
  • AG Siegburg, 26.04.2016 - 106 C 36/16

    Schadensersatzanspruch bzgl. Erstattung von Anwaltskosten i.R.d. Abrechnung auf

    Letzteres aber ist hier, also bei allein berechtigter Abrechnung auf Totalschadenbasis, der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des beschädigten Fahrzeuges (zzgl. sonstiger Schadenspositionen), da nur dies dem Schaden des Geschädigten und der letztlich vom Schädiger zu ersetzenden Schadenshöhe entspricht (so auch BGH aaO bzgl. des Abzuges "neu für alt"; LG Baden-Baden, VersR 1989, 492; AG Frankfurt, AGS 2012, 91; AG Dinslaken, Schaden-Praxis 2014, 351; AG Bad Hersfeld, AGS 2015, 363).
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