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   AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11   

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AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11 (https://dejure.org/2012,25009)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.08.2012 - 31 C 2224/11 (https://dejure.org/2012,25009)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08. August 2012 - 31 C 2224/11 (https://dejure.org/2012,25009)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • LG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 1 S 309/10

    Zur Domainpfändung und zur Stellung der Denic als Drittschuldner

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11
    Die Kläger sind der Ansicht, sie könnten Ersatz der Schadensposten schon nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlangen; zur Begründung beziehen sie sich in der Sache auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10 - (veröffentlicht in juris), das ihr Bevollmächtigter in einem strukturell ähnlichen Klageverfahren mit vergleichbaren Schadensposten für die dortige Klägerseite gegen die Beklagte erstritten hatte.

    Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nicht bestehe; aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebe sich der Anspruch - entgegen des von den Klägern angeführten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10 - (veröffentlicht in juris) - schon deshalb nicht, weil alle Schadenspositionen selbst bei Erteilung der vermissten Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung des vermeintlichen Arrestatorium entstanden wären; außerdem sei die Beklagte nicht Drittschuldnerin; jedenfalls habe sie gegen das ihr auferlegte Verbot, Leistungen aus den streitgegenständlichen Domain-Verträgen zu erbringen, mit der Löschung der streitgegenständlichen Registrierungen, die ja das Ende einer Leistungserbringung markieren, - evident - nicht verstoßen.

    Das Gericht hat die - eingangs der Klägerstation oben schon erwähnte - Akte des Landgerichts Frankfurt am Main - Geschäftsnummer: 2-01 S 309/10 -, die eine strukturell vergleichbare Klage gegen die Beklagte, die DENIC eG, betraf, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Bl. 292 d.A.).

    Die Beklagte hat gegen die dortige, sie zu Schadensersatz aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO verurteilende Entscheidung der Einzelrichterin beim Landgericht - Urteil vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10 -, veröffentlicht in juris - die die Revision nicht zugelassen hat - und gegen den in dieser Sache ergangenen (unveröffentlichten) Beschluss der Einzelrichterin beim Landgericht betreffend die Zurückweisung der Anhörungsrüge der Beklagten am 30.09.2011 Verfassungsbeschwerde erhoben.

    Ob die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden Drittschuldnerin ist, wurde aber von Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt (gegen Drittschuldnereigenschaft der DENIC eG: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2009 - 32 C 1317/08-22 -, juris, Abs.-Nr. 26 ff.; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2010 - 32 C 682/10 -18 -, unveröffentl.; für Drittschuldnereigenschaft der DENIC eG: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10 -, juris, Abs.-Nr. 23 ff.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001 - 25 T 59/01 -, juris, Abs.-Nr. 1 mit Tenor, sowie die dazu ergangene erstinstanzliche Entscheidung: AG Langenfeld, Beschluss vom 21.12.2000 - 14 M 2416/00 -, juris; LG Mönchengladbach, MMR 2005, S. 197; AG Bad Berleburg CR 2003, S. 224; offen lassend: LG Zwickau, Beschluss vom 12.08.2009 - 8 T 228/09 -, juris, Abs.-Nr. 6 f.).

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05

    Pfändung von Domains

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11
    Daran, dass die Beklagte in Konstellationen wie der vorliegenden Drittschuldnerin im Sinne der §§ 829 Abs. 1, 840 Abs. 1 ZPO sei, könne nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 - (NJW 2005, 685) kein Zweifel mehr bestehen.

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 - (NJW 2005, 685), auf die sich die Klägerinnen stützten, folge nichts anderes: Zwar sei im dortigen Rubrum die Beklagte als Drittschuldnerin als bezeichnet; daraus folge aber nicht, dass die Beklagte auch tatsächlich, nämlich materiell-rechtlich, Drittschuldnerin sei; diese Frage lasse der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vielmehr offen und vermeide es insbesondere, die Beklagte - trotz deren Bezeichnung im Rubrum als Drittschuldnerin - in der Entscheidung ausdrücklich als Drittschuldnerin anzusprechen (Bl. 96 f. d.A.).

    129 a) Der Vollstreckungsgläubiger müsste vielmehr den Drittschuldner auf Leistung des Pfändungsgegenstands bzw. - bei der hier gewählten (neben der Überweisung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegenüber der DENIC aus dem Registrierungsvertrag an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert [BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 -, juris, Abs.-Nr. 12] zulässigen) Verwertungsart der Versteigerung - auf Bereitstellung des Pfändungsgegenstands zu Zwecken der Versteigerung in Anspruch nehmen.

    Denn aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - (juris) lässt sich jedenfalls nicht ohne letzte Restzweifel entnehmen, dass die Beklagte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs materiell-rechtlich als Drittschuldnerin zu qualifizieren ist.

  • OLG Köln, 05.11.2004 - 6 U 88/04

    "Weinwerbung beim Blumenladen" - Werbung gegenüber Verbraucher bei automatischer

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11
    Daran, dass die Beklagte in Konstellationen wie der vorliegenden Drittschuldnerin im Sinne der §§ 829 Abs. 1, 840 Abs. 1 ZPO sei, könne nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 - (NJW 2005, 685) kein Zweifel mehr bestehen.

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 - (NJW 2005, 685), auf die sich die Klägerinnen stützten, folge nichts anderes: Zwar sei im dortigen Rubrum die Beklagte als Drittschuldnerin als bezeichnet; daraus folge aber nicht, dass die Beklagte auch tatsächlich, nämlich materiell-rechtlich, Drittschuldnerin sei; diese Frage lasse der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vielmehr offen und vermeide es insbesondere, die Beklagte - trotz deren Bezeichnung im Rubrum als Drittschuldnerin - in der Entscheidung ausdrücklich als Drittschuldnerin anzusprechen (Bl. 96 f. d.A.).

  • LG Münster, 06.09.2007 - 3 S 81/07

    Erklärungspflicht des Drittschuldners nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11
    Dies gilt auf der Grundlage der ausgeführten Erwägungen selbst dann, wenn man hier - Drittschuldnereigenschaft der Beklagten unterstellt - ein gesetzliches Schuldverhältnis mit besonderen Rücksichtnahmepflichten der Parteien begründen wollte (in diesem Sinne wohl: LG Münster, AGS 2008, 521), was daher offen bleiben kann.
  • AG Langenfeld, 21.12.2000 - 14 M 2416/00
    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11
    Ob die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden Drittschuldnerin ist, wurde aber von Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt (gegen Drittschuldnereigenschaft der DENIC eG: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2009 - 32 C 1317/08-22 -, juris, Abs.-Nr. 26 ff.; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2010 - 32 C 682/10 -18 -, unveröffentl.; für Drittschuldnereigenschaft der DENIC eG: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10 -, juris, Abs.-Nr. 23 ff.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001 - 25 T 59/01 -, juris, Abs.-Nr. 1 mit Tenor, sowie die dazu ergangene erstinstanzliche Entscheidung: AG Langenfeld, Beschluss vom 21.12.2000 - 14 M 2416/00 -, juris; LG Mönchengladbach, MMR 2005, S. 197; AG Bad Berleburg CR 2003, S. 224; offen lassend: LG Zwickau, Beschluss vom 12.08.2009 - 8 T 228/09 -, juris, Abs.-Nr. 6 f.).
  • AG Bad Berleburg, 16.05.2001 - 6 M 576/00

    Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher im Internet - § 844 ZPO, Verwertung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11
    Ob die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden Drittschuldnerin ist, wurde aber von Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt (gegen Drittschuldnereigenschaft der DENIC eG: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2009 - 32 C 1317/08-22 -, juris, Abs.-Nr. 26 ff.; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2010 - 32 C 682/10 -18 -, unveröffentl.; für Drittschuldnereigenschaft der DENIC eG: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10 -, juris, Abs.-Nr. 23 ff.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001 - 25 T 59/01 -, juris, Abs.-Nr. 1 mit Tenor, sowie die dazu ergangene erstinstanzliche Entscheidung: AG Langenfeld, Beschluss vom 21.12.2000 - 14 M 2416/00 -, juris; LG Mönchengladbach, MMR 2005, S. 197; AG Bad Berleburg CR 2003, S. 224; offen lassend: LG Zwickau, Beschluss vom 12.08.2009 - 8 T 228/09 -, juris, Abs.-Nr. 6 f.).
  • AG Frankfurt/Main, 26.01.2009 - 32 C 1317/08

    Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in Internet-Domains ; Anspruch auf

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11
    Ob die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden Drittschuldnerin ist, wurde aber von Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt (gegen Drittschuldnereigenschaft der DENIC eG: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2009 - 32 C 1317/08-22 -, juris, Abs.-Nr. 26 ff.; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2010 - 32 C 682/10 -18 -, unveröffentl.; für Drittschuldnereigenschaft der DENIC eG: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10 -, juris, Abs.-Nr. 23 ff.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001 - 25 T 59/01 -, juris, Abs.-Nr. 1 mit Tenor, sowie die dazu ergangene erstinstanzliche Entscheidung: AG Langenfeld, Beschluss vom 21.12.2000 - 14 M 2416/00 -, juris; LG Mönchengladbach, MMR 2005, S. 197; AG Bad Berleburg CR 2003, S. 224; offen lassend: LG Zwickau, Beschluss vom 12.08.2009 - 8 T 228/09 -, juris, Abs.-Nr. 6 f.).
  • AG Frankfurt/Main, 22.10.2010 - 32 C 682/10
    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11
    Ob die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden Drittschuldnerin ist, wurde aber von Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt (gegen Drittschuldnereigenschaft der DENIC eG: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2009 - 32 C 1317/08-22 -, juris, Abs.-Nr. 26 ff.; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2010 - 32 C 682/10 -18 -, unveröffentl.; für Drittschuldnereigenschaft der DENIC eG: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10 -, juris, Abs.-Nr. 23 ff.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001 - 25 T 59/01 -, juris, Abs.-Nr. 1 mit Tenor, sowie die dazu ergangene erstinstanzliche Entscheidung: AG Langenfeld, Beschluss vom 21.12.2000 - 14 M 2416/00 -, juris; LG Mönchengladbach, MMR 2005, S. 197; AG Bad Berleburg CR 2003, S. 224; offen lassend: LG Zwickau, Beschluss vom 12.08.2009 - 8 T 228/09 -, juris, Abs.-Nr. 6 f.).
  • BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52

    Sicherungsübereignung. Gläubigergefährdung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11
    Die Hürden für eine Sittenwidrigkeit sind hoch: Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt erst dann vor, wenn die Handlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGHZ 10, 228 [232]; 69, 295 [297]).
  • BGH, 29.09.1977 - III ZR 164/75

    Fluchthelfervertrag - Hilfe bei der unerlaubten Ausreise aus der DDR, §§ 134, 138

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11
    Die Hürden für eine Sittenwidrigkeit sind hoch: Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt erst dann vor, wenn die Handlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGHZ 10, 228 [232]; 69, 295 [297]).
  • BGH, 10.10.1977 - VIII ZR 76/76

    Rechtsnatur der Drittschuldnererklärung

  • BGH, 25.09.1986 - IX ZR 46/86

    Umfang der Haftung des Drittschuldners bei nicht abgegebener

  • BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Domains - ad-acta.de

  • LG Düsseldorf, 16.03.2001 - 25 T 59/01

    Domainpfändung

  • LG Mönchengladbach, 22.09.2004 - 5 T 445/04

    Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain

  • LG Zwickau, 12.08.2009 - 8 T 228/09
  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG)

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