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   AG Frankfurt/Main, 01.02.2017 - 31 C 277/16 (17)   

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https://dejure.org/2017,4407
AG Frankfurt/Main, 01.02.2017 - 31 C 277/16 (17) (https://dejure.org/2017,4407)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2017 - 31 C 277/16 (17) (https://dejure.org/2017,4407)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 31 C 277/16 (17) (https://dejure.org/2017,4407)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Reparaturkosten sind regelmäßig in Höhe des Rechnungsbetrags zu erstatten (Indiz); einfaches Bestreiten... | Erkundigungspflicht; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Mietwagendauer; Haftungsreduzierung/Versicherung

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kosten für Geräuschfahrten und Reinigung sind zu ersetzen - Mietwagenkosten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 01.02.2017 - 31 C 277/16
    aa) Als ersatzfähiger Herstellungsaufwand sind die Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 2014, 1947; 1989, 3009).

    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach $ 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung ,,erforderlichen" Betrags i.s.v. $ 249 Abs. 2 s. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH NJW 2014 1947 , (19a8); 1989, 3009).

    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass die von ihm ausgewählte Werkstatt Honorarsätze für ihre Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen preise deutlich übersteigen, oder teurere Reparatururuege gewählt werden, die nicht erforderlich sind, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Reparaturbetrieb zu beauftragen (BGH NJW 2014, 1947 (1 948) für Sachverständigenkosten).

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 01.02.2017 - 31 C 277/16
    aa) Als ersatzfähiger Herstellungsaufwand sind die Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 2014, 1947; 1989, 3009).

    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach $ 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung ,,erforderlichen" Betrags i.s.v. $ 249 Abs. 2 s. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH NJW 2014 1947 , (19a8); 1989, 3009).

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 01.02.2017 - 31 C 277/16
    Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die parteien deuilich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am ort der Anmietung aufzeigen (BGH NJW 2013, 1539 (1s40 rz. 10 f.)).
  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2014 - 15 S 148/13
    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 01.02.2017 - 31 C 277/16
    All dies stellt wesenliche Vorteile dar gegenÜber der Fraunhofer-Erhebung, die zwar anonym erfolgte, aber nur größere PLZ-Gebiete unterscheidet, auf Modus-Angabe verzichtet und zudem preise nach einer Vorbuchungsfrist von einer Woche zugrunde legt, die in der Unfallsituation aber regelmäßig nicht eingehalten wird (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 1g.03.2014, Az.2-15 S 148/13 (uris)).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 160/72

    Ersatzfähigkeit des Aufwandes für die Haftungsfreistellung bei Inanspruchnahme

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 01.02.2017 - 31 C 277/16
    Der Aufwand für die Freistellung von der Haftung für Fahrzeugschäden ist jedenfalls insoweit erstattungsfähig, als er dazu dient, dem Geschädigten hinsichilich des Mietfahrzeugs den gleichen Schutz zu bieten wie den, den eine für das Unfallfahrzeug abgeschlossene Fahrzeugversicherung bot (BGH NJW 1974, 91 (g3)) also gerade nicht unabhängig von der Frage, ob das verunfallte Fahrzeug selbst vollkaskoversichert war, wie der Kläger meint.
  • AG Gütersloh, 22.06.2021 - 10 C 156/21
    In Anbetracht der mit einer Probefahrt einhergehenden, zwangsläufig zur Überprüfung notwendigen, gewissen Dauer, einschließlich der Überprüfung verschiedener Geschwindigkeiten, stellt dies eine eigenständige, zu vergütende Arbeitsleistung dar (vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom : 01.02.2017, Az. 31 C 277/16).
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