Rechtsprechung
AG Frankfurt/Main, 13.02.2007 - 31 C 2956/06 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,32142) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZV 2007, 426
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94
Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 13.02.2007 - 31 C 2956/06
5 Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 08.11.1994 (Az.: VI ZR 3/94) ist bei einfach gelagerten Schadensfällen, bei denen die Haftung nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen, wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit nicht in der Lage ist.
- OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 22 U 171/13
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall
Das gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agieren-des Mietwagenunternehmen (AG Frankfurt am Main 13.2.2007 - 31 C 2956/06 - NZV 07, 426) oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt (AG Darmstadt 4.7.07 - 300 C 159/07 -). - AG Gardelegen, 02.06.2015 - 31 C 218/14
Unfallschadensregulierung - Recht auf Anwalt für Privatperson bestätigt
Das gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agierendes Mietwagenunternehmen (AG Frankfurt am Main 13.2.2007 - 31 C 2956/06 - NZV 07, 426) oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt (AG Darmstadt 4.7.07 - 300 C 159/07 -). - AG Kandel, 16.03.2018 - 2 C 387/17 Das gilt nur dann nicht, wenn es "sich bei dem Geschädigten umein - weltweit agierendes Mietwagenunternehmen (AG Frankfurt am Main 13.2.2007 -31C 2958/06 - NZV 07, 426) "oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt (…AG Darmstadt 4.7.07 - 300 C 159107 -XOLG Frankfurt a. M. Urt. v. 2.12.2014 - 22 U 17113, BeckRS 2015, 07620, beckonline).
- AG Dresden, 20.04.2017 - 114 C 6184/16 Das gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agierendes Mielwagenunternehmen (AG Frankfurt am Main 13.2.2007 - 31 C 2956/06 - NZV 07, 426) oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt (AG Darmstadt 4.7.07 - 300 C 15907 -).