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AG Berlin-Schöneberg, 21.08.2014 - 31 M 8063/14 |
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AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 21. August 2014 - 31 M 8063/14 (https://dejure.org/2014,30852)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Zwangsvollstreckung; Vermögensauskunft eines (vormals) unter Betreuung stehenden Schuldners durch rechtsgeschäftlichen Vertreter
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wann ist Stellvertretung bei Abgabe einer Vermögensauskunft zulässig?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Berlin, 28.05.2018 - 51 T 122/18
Zwangsvollstreckung: Vertretung eines Prozessunfähiger bei der Abgabe der …
Hiernach sind vom Gerichtsvollzieher zu prüfen: die Prozessunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft, das Vorliegen beziehungsweise der Fortbestand einer wirksam erteilten Vollmacht durch den Schuldner, die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen bei Gericht, die Geeignetheit der Vollmacht, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen (AG Schöneberg, Beschluss vom 21. August 2014 - 31 M 8063/14 -, Rn. 11, juris). - LG Bochum, 12.07.2018 - 7 T 120/18 Dies folge aus der gesetzlichen Wertung in § 51 Abs. 3 ZPO, nach dem die bevollmächtigte Person einem gesetzlichen Vertreter unter bestimmten Voraussetzungen gleich steht (AG Schöneberg, Beschluss vom 21.08.2014, 31 M 8063/14, juris, DGVZ 2014, 242 ff.; Amtsgericht Nürtingen, zitiert von Sahm, Stellvertretung bei der Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung, NJW 2017, 1207 ff.).