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   LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16 KfH AktG   

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https://dejure.org/2017,50543
LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16 KfH AktG (https://dejure.org/2017,50543)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2017 - 31 O 33/16 KfH AktG (https://dejure.org/2017,50543)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Dezember 2017 - 31 O 33/16 KfH AktG (https://dejure.org/2017,50543)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Anfechtung von in der Hauptversammlung der Porsche SE gefassten Entlastungsbeschlüssen im Zusammenhang mit der Dieselthematik

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Risikomanagement- und Überwachungssystem

  • drik.de (Kurzinformation)

    Porsche SE: LG und OLG geben Klage gegen Entlastungsbeschlüsse statt - Nichtzulassungsbeschwerde läuft

  • drik.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Porsche Automobil Holding SE: Anfechtsungs- und Nichtigkeitsklage gegen Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2018, 665
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung

    Auszug aus LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16
    Eine Entlastung trotz eines (erkennbaren), schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG , ist mit der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11 - "Fresenius", BGHZ 194, 14 -26, Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01 - "Macrotron", BGHZ 153, 47 -61, Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 184, juris).

    Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt und bewiesen werden sollen, kann eine Anfechtung nicht gestützt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 188, juris).

    Auf diese spätere Beantwortung kann es jedoch bei der inhaltlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung der Hauptversammlungsmehrheit bei der Entlastung nicht ankommen, und auch bei der Beurteilung einer in der Hauptversammlung begangenen Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre spielt diese spätere Entwicklung keine Rolle (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 188, juris).

    Die Begriffe "erforderlich" in § 131 Abs. 1 AktG und "wesentlich" in § 243 Abs. 4 S. 1 AktG sind inhaltsgleich: Auskünfte, die aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich sind, können aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte bei der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht wesentlich sein (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 331, juris m.w.N.).

    Maßstab für die Erforderlichkeit bzw. Wesentlichkeit einer Auskunft ist die Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als wesentliches Beurteilungselement benötigt (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 332, juris).

    Nicht jede marginale Information ist in diesem Sinne zur Beurteilung eines Beschlussgegenstandes erforderlich (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 333, juris).

    Steht die Entlastungentscheidung auf der Tagesordnung, so muss sich das Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht richten, die sich grundsätzlich im Entlastungszeitraum zugetragen haben müssen und die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 335, juris).

    Von den Aktionären erwartet man, dass sie gegebenenfalls durch Nachfragen kundtun, wenn aus ihrer Sicht das Informationsbedürfnis fortbesteht (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 336, juris).

    Eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses setzt voraus, dass die eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder auf Grund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war, wobei sich die Erkennbarkeit etwa aus einem Redebeitrag eines Aktionärs ergeben kann, aber nicht muss (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 187, juris).

    Eine Entlastung trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG , ist mit der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 184, juris m.w.N.).

    Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt und bewiesen werden sollen, kann eine Anfechtung nicht gestützt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 188, juris).

  • BGH, 14.01.2014 - II ZB 5/12

    Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des

    Auszug aus LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16
    Ihre Beantwortung hätte nicht zu einem ausufernden Verlauf der Hauptversammlung und zu deren Belastung mit überflüssigen Informationen geführt, die für eine sachgemäße Beurteilung der Beschluss- und Tagesordnungsgegenstände unerheblich gewesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2014 - II ZB 5/12, Rn. 26).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der potentiellen Nachteilszufügung bei (fiktiver) Offenlegung der gewünschten Information ist der Zeitpunkt der Hauptversammlung (BGH, Beschluss v. 14.01.2014 - II ZB 5/12 - Rn. 41).

    Für die Frage der Gefährdung ist die objektive Sachlage entscheidend (BGH, Beschluss v. 14.01.2014 - II ZB 5/12 - Rn. 43, 44), d.h. allein die bei objektiver Betrachtung unbegründete oder nicht nachvollziehbare Behauptung der Gesellschaft, deren Verwaltung befürchte, dass es bei Offenlegung der gewünschten Information möglicherweise zu Nachteilen kommen könne, genügt nicht.

    Als Beispiel für einen nicht unerheblichen Nachteil wird die Gefahr der Beeinträchtigung der Kontrahierungsfähigkeit genannt (BGH, Beschluss v. 14.01.2014 - II ZB 5/12 - Rn. 45; BGH, Urteil v. 16.02.2009 - II ZR 185/07 - Rn. 42).

    Diese Abwägung kann bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Verwaltungsorgane der Gesellschaft für die Bejahung der Informationspflicht trotz Vorhandenseins von Nachteilen sprechen (BGH, Beschluss v. 14.01.2014 - II ZB 5/12 - Rn. 28 und 52; BGH, Urteil v. 16.02.2009 - II ZR 185/07 - Rn. 43 m.w.N.).

    Es sei dann Sache des Aktionärs, diejenigen Umstände darzulegen, aus denen ein vorrangiges Aufklärungsinteresse der Gesamtheit der Aktionäre und der Gesellschaft folgt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - II ZB 5/12 -, Rn. 42, juris).

    Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung (oben dd [3]) einmal unterstellte, dass sich in den USA straferhöhend ausgewirkt hätte, wenn nicht nur die im "Statement of Facts" genannten Führungskräfte, sondern auch Vorstandsmitglieder der V. AG von den Rechtsverletzungen vor dem 18.09.2015 gewusst haben, dann erfordert die Frage, ob sich daraus ein plausibel begründetes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG ergäbe, weiterhin eine Abwägung der Interessen, wie bereits oben (5. a) dargestellt (BGH, Beschluss v. 14.01.2014 - II ZB 5/12 - Rn. 28 und 52; BGH, Urteil v. 16.02.2009 - II ZR 185/07 - Rn. 43 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 -, juris Rn. 669, 672).

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

    Auszug aus LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16
    Ob derartige Nachteile vorliegen, die die Auskunftsverweigerung rechtfertigen, unterliegt unbeschränkter richterlicher Nachprüfung (Hüffer/Koch AktG § 131 Rn. 23; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 -, Rn. 655 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 1991 - 19 W 2/91 Rn. 74).

    Es genügt, dass die Auskunftserteilung - gegebenenfalls in Verbindung mit der Weiterleitung der Informationen an Dritte - konkret geeignet ist, die Beeinträchtigung hervorzurufen (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 -, Rn. 653, juris).

    Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes Aufklärungsinteresse ist anzunehmen, wenn zur Aufklärung der Pflichtverletzungen gerade die vom Fragesteller begehrten Informationen geeignet und erforderlich sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 -, juris Rn. 669, 672).

    Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung (oben dd [3]) einmal unterstellte, dass sich in den USA straferhöhend ausgewirkt hätte, wenn nicht nur die im "Statement of Facts" genannten Führungskräfte, sondern auch Vorstandsmitglieder der V. AG von den Rechtsverletzungen vor dem 18.09.2015 gewusst haben, dann erfordert die Frage, ob sich daraus ein plausibel begründetes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG ergäbe, weiterhin eine Abwägung der Interessen, wie bereits oben (5. a) dargestellt (BGH, Beschluss v. 14.01.2014 - II ZB 5/12 - Rn. 28 und 52; BGH, Urteil v. 16.02.2009 - II ZR 185/07 - Rn. 43 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 -, juris Rn. 669, 672).

    Zum andern ergibt sich aus der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, dass im Falle einer Anfechtungsklage gegen Entlastungsbeschlüsse, die auf zu Unrecht verweigerte Antworten auf Aktionärsfragen gestützt wird, bei potentiellen Pflichtverletzungen grundsätzlich das Aufklärungsinteresse der Aktionäre überwiegt (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 -, juris Rn. 669, 672).

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16
    Dieses Kriterium begrenzt das Informationsrecht des Aktionärs in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrades (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 -, BGHZ 180, 9 -38, Rn. 39 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 20 W 5/11 -, Rn. 354, juris).

    Als Beispiel für einen nicht unerheblichen Nachteil wird die Gefahr der Beeinträchtigung der Kontrahierungsfähigkeit genannt (BGH, Beschluss v. 14.01.2014 - II ZB 5/12 - Rn. 45; BGH, Urteil v. 16.02.2009 - II ZR 185/07 - Rn. 42).

    Diese Abwägung kann bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Verwaltungsorgane der Gesellschaft für die Bejahung der Informationspflicht trotz Vorhandenseins von Nachteilen sprechen (BGH, Beschluss v. 14.01.2014 - II ZB 5/12 - Rn. 28 und 52; BGH, Urteil v. 16.02.2009 - II ZR 185/07 - Rn. 43 m.w.N.).

    Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung (oben dd [3]) einmal unterstellte, dass sich in den USA straferhöhend ausgewirkt hätte, wenn nicht nur die im "Statement of Facts" genannten Führungskräfte, sondern auch Vorstandsmitglieder der V. AG von den Rechtsverletzungen vor dem 18.09.2015 gewusst haben, dann erfordert die Frage, ob sich daraus ein plausibel begründetes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG ergäbe, weiterhin eine Abwägung der Interessen, wie bereits oben (5. a) dargestellt (BGH, Beschluss v. 14.01.2014 - II ZB 5/12 - Rn. 28 und 52; BGH, Urteil v. 16.02.2009 - II ZR 185/07 - Rn. 43 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 -, juris Rn. 669, 672).

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16
    Das gilt erst Recht, wenn objektiv der Eindruck entsteht, dass der Aufsichtsrat der Beteiligungsgesellschaft V. AG mögliche Schadensersatzansprüche gegen amtierende oder ausgeschiedene Vorstandsmitglieder der V. AG weder pflichtgemäß prüft noch durchsetzt noch Maßnahmen ergreift, um etwa durch verjährungshemmende Schritte eine spätere Durchsetzung nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 ff.).

    Mithilfe einer Antwort auf die Frage nach getroffenen Maßnahmen hätte ein objektiv urteilender Aktionär vor dem Entlastungsbeschluss selbst beurteilen können, ob die Organe der Beklagten beispielsweise eigene Schadensersatzansprüche der Beklagten (etwa angesichts des Kursverfalls der Beteiligung und absehbar geringeren Dividendenerträgen) gegen die V. AG oder gegen Verantwortliche des "Dieselskandals" sorgfältig geprüft haben und ob Organmitglieder der Beklagten, die zugleich Aufsichtsratsmitglieder der V. AG waren, ihrer Pflicht zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen der V. AG gegen ehemalige oder amtierende Vorstandsmitglieder der Gesellschaft nachgekommen sind (grundlegend BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95 - "ARAG/Garmenbeck").

    Das Gebot, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhend unternehmerisch zu Handeln (BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 -257, Rn. 22), gilt auch hier.

  • OLG Düsseldorf, 17.07.1991 - 19 W 2/91
    Auszug aus LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16
    Ob derartige Nachteile vorliegen, die die Auskunftsverweigerung rechtfertigen, unterliegt unbeschränkter richterlicher Nachprüfung (Hüffer/Koch AktG § 131 Rn. 23; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 -, Rn. 655 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 1991 - 19 W 2/91 Rn. 74).

    Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass eine Auskunft über vorgekommene Unregelmäßigkeiten einerseits nachteilig für die Gesellschaft sein kann, andererseits aber auch geeignet sein kann, Missstände zu beseitigen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 1991 - 19 W 2/91 -, juris).

    Soweit die Beklagte anstelle einer eigenen Begründung der Auskunftsverweigerung auf eine Erklärung der V. AG verweist, wonach man "aus rechtlichen Gründen" keine Angaben zu den Untersuchungen machen könne, handelt es sich um eine nicht überprüfungsfähige Leerformel (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 1991 - 19 W 2/91 -, Rn. 78, juris, wonach das pauschale Schlagwort "Konkurrenzgründe" nicht ausreicht).

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11

    Auskunftsrecht des Aktionärs einer börsennotierten Gesellschaft: Erforderlichkeit

    Auszug aus LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16
    Dieses Kriterium begrenzt das Informationsrecht des Aktionärs in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrades (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 -, BGHZ 180, 9 -38, Rn. 39 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 20 W 5/11 -, Rn. 354, juris).

    Auch wenn im Allgemeinen zur Beurteilung der Gewinnverwendung regelmäßig vor allem Auskünfte zur Gewinnermittlung oder zur Bildung von Rückstellungen erforderlich sind, jedoch nicht Auskünfte zu sämtlichen Geschäftsvorfällen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 20 W 5/11 -, Rn. 370, juris), kann der "Dieselskandal" der V. AG tiefgreifende Folgen für deren Fähigkeit haben, eine Dividende auszuschütten, was wiederum einen Aktionär der Beklagten dazu bewegen kann, die Fortsetzung der bisherigen Ausschüttungspolitik im Hinblick auf die zu erhaltende Liquidität der Gesellschaft in Frage zu stellen.

  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11

    Fresenius

    Auszug aus LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16
    Eine Entlastung trotz eines (erkennbaren), schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG , ist mit der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11 - "Fresenius", BGHZ 194, 14 -26, Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01 - "Macrotron", BGHZ 153, 47 -61, Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 184, juris).

    Ein Entlastungsbeschluss ist wegen Verletzung des Informationsrechts eines Aktionärs (§ 131 AktG ) rechtswidrig und daher gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn das nicht oder nicht ausreichend beantwortete Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet ist, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11 -"Fresenius", BGHZ 194, 14 -26, Rn. 37).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16
    Mit der Entlastungsentscheidung haben die Aktionäre einer Aktiengesellschaft darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine "glückliche Hand" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (BGH, Urt. v. 18.10.2004, II ZR 250/02, Rn. 10; OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Oktober 2012 - 5 U 10/12 -, Rn. 94, juris).
  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16
    Eine Entlastung trotz eines (erkennbaren), schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG , ist mit der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11 - "Fresenius", BGHZ 194, 14 -26, Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01 - "Macrotron", BGHZ 153, 47 -61, Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 184, juris).
  • BGH, 11.11.2002 - II ZR 125/02

    Umfang der Auskunftspflicht eines Dachverbandes

  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 386/97

    Einwand der Vertragsuntreue der sich vom Vertrag lossagenden Vertragspartei

  • VG Frankfurt/Main, 08.07.2004 - 1 E 7363/03

    Umfang der Pflichten von Vorstandsmitgliedern einer Versicherung; insbesondere

  • BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81

    Beschlußanfechtung wegen Auskunftsverweigerung

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 196/12

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und

  • OLG Frankfurt, 02.10.2012 - 5 U 10/12

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Bank-AG

  • OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 214/12

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses zugunsten des Vorstandes einer

  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    e) Das Vorliegen zweier unterschiedlicher Lebenssachverhalte wird auch durch die Entscheidung der 31. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 19. Dezember 2017 (Az. 31 O 33/16) bestätigt; die Berufung gegen diese Entscheidung (Az. 20 U 2/18) war bereits vor dem Hinweisbeschluss des Senats vom 5. Juli 2018 eingelegt und dem Senat daher bekannt.

    Auch die 31. Kammer für Handelssachen geht im Rahmen der Anfechtung des Entlastungsbeschlusses davon aus, dass die Informationspflichtverletzungen der Organe der Beklagten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal eine eigene Angelegenheit begründen (vgl. Az. 31 O 33/16 juris Rz. 118ff., 121, 153).

    Diesen zugunsten des Unternehmens wirkenden Abschlags beziffert die Kammer auf 25% (insoweit zu hoch eingeschätzt LG Stuttgart, Urt. v. 19. Dezember 2017, 31 O 33/16, juris Rdn. 146).

  • OLG Stuttgart, 07.10.2019 - 20 U 2/18

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen Verletzung der Auskunftspflicht in

    Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2017 (31 O 33/16 KfH) gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    das am 19. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 31 O 33/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • LG Stuttgart, 28.07.2020 - 31 O 4/20

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen für das Absehen von der Ausschüttung der

    Vor diesem Hintergrund hat er gemäß § 91 Abs. 2 AktG ein umfassendes Risikomanagement-System zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen und Risiken einzurichten, das im Konzern auch bestandsgefährdende Risiken bei Tochtergesellschaften erfassen muss (dazu LG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 31 O 33/16 KfH -, Rn. 253 ff., juris).
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