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   LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17 KfH AktG   

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LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17 KfH AktG (https://dejure.org/2018,7076)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2018 - 31 O 53/17 KfH AktG (https://dejure.org/2018,7076)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - 31 O 53/17 KfH AktG (https://dejure.org/2018,7076)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 MitbestG, § 3 Abs 1 S 1 MitbestG, § 5 MitbestG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 MitbestG, § 1 Abs 1 S 1 DrittelbG
    Mitbestimmung: Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • drik.de (Tenor)

    Antrag im aktienrechtlichen Statusverfahren zurückgewiesen

  • drik.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17
    Den Mitgliedstaaten bleibt mangels Harmonisierungs- oder Koordinierungsmaßnahmen auf Unionsebene in dem betreffenden Bereich grundsätzlich unbenommen, die Anknüpfungskriterien des Anwendungsbereichs ihrer Rechtsvorschriften zu bestimmen, sofern diese Kriterien objektiv und nicht diskriminierend sind (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15 -, Rn. 36, juris).

    Das OLG Frankfurt hat aber auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-566/15 (Vorlagebeschluss des KG Berlin) ausgesetzt und zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick auf die im dortigen Statusverfahren beanstandete mangelnde Berücksichtigung der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG ein Verstoß gegen Unionsrecht allenfalls dann in Betracht komme, wenn den ausländischen Arbeitnehmern auch ein passives Wahlrecht zustünde.

    Demnach steht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach die bei den inländischen Betrieben eines Konzerns beschäftigten Arbeitnehmer das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft des Konzerns sowie gegebenenfalls das Recht auf Ausübung oder weitere Ausübung eines Aufsichtsratsmandats verlieren, wenn sie ihre Stelle in einem solchen Betrieb aufgeben und eine Stelle bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dieses Konzerns antreten (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15 -, juris, Rn. 24 ff.).

    Es liegt auch kein Fall der mittelbaren Diskriminierung vor (so schon LG Berlin, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 102 O 65/14 AktG -, Rn. 65, juris LG München I, Beschluss vom 27. August 2015 - 5 HKO 20285/14 -, Rn. 14, juris zur dortigen Verfahrensaussetzung in zweiter Instanz OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 31 Wx 321/15 -, Rn. 8, juris vgl. aber nunmehr bestätigt durch EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15 -, Rn. 24 ff., 39, juris; vgl. zur Diskussion auch Spindler, in Spindler/Stilz, AktG 3. Aufl. § 96 Rn. 7).

    Der EuGH hat bereits in dem vom Antragsteller selbst beim KG Berlin betriebenen "TUI"- Verfahren ausgeführt, dass "die durch das MitBestG eingeführte Mitbestimmungsregelung, die darauf abzielt, die Arbeitnehmer durch gewählte Vertreter in die Entscheidungsund strategischen Organe der Gesellschaft einzubeziehen, sowohl zum deutschen Gesellschaftsrecht als auch zum deutschen kollektiven Arbeitsrecht" gehöre, und dass "deren Anwendungsbereich die Bundesrepublik Deutschland auf die bei inländischen Betrieben tätigen Arbeitnehmer beschränken kann, sofern eine solche Beschränkung auf einem objektiven und nicht diskriminierenden Kriterium beruht" (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15 -, Rn. 38, juris).

  • BGH, 07.02.2012 - II ZB 14/11

    Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17
    Der BGH hat diese Rechtsfrage aber bereits 2012 dahingehend entschieden, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG nach seinem Sinn und Zweck, der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte von § 76 BetrVG 1952 dahin auszulegen sei, dass für eine vor dem 10. August 1994 eingetragene Aktiengesellschaft, die keine Familiengesellschaft ist, ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nur bestehe, wenn die Gesellschaft entsprechend § 1 Abs. 1 BetrVG mindestens fünf Arbeitnehmer hat (BGH, Beschluss vom 07. Februar 2012 - II ZB 14/11 -, Rn. 14, zum vorausgegangenen Meinungsstreit vgl. Rn. 10 ff. juris).

    Etwas anderes könne für eine Belegschaft von weniger als fünf Arbeitnehmern hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat nicht gelten (BGH, Beschluss vom 07. Februar 2012 a.a.O., Rn. 24, juris).

    Noch nicht höchstrichterlich geklärt erscheint die Frage, ob es im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG bezüglich der vom BGH in der erwähnten Entscheidung vom 07. Februar 2012 - II ZB 14/11 -, Rn. 14 aus § 1 BetrVG abgeleiteten Mindestzahl von fünf Arbeitnehmern nur auf die Konzernmutter und die von § 2 Abs. 2 DrittelbG erfassten Gesellschaften ankommt, oder ob in einem solchen Fall die Schwelle von fünf Arbeitnehmern auch mithilfe von Arbeitnehmern bei faktisch beherrschten Tochtergesellschaften erreicht und überschritten werden kann.

  • LG München I, 27.08.2015 - 5 HKO 20285/14

    Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17
    Nach bislang herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die Normen des MitbestG und des DrittelbG dahingehend zu interpretieren, dass bei der Berechnung der vorerwähnten Schwellenwerte nur Arbeitnehmer deutscher Gesellschaften und Betriebe erfasst sind, während jedenfalls Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften, die dort "nicht nur vorübergehend betrieblich eingegliedert" sind, außer Betracht bleiben (LG München I, Beschluss vom 27. August 2015 - 5 HKO 20285/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Juni 1979 - 25 AktE 1/78 -, zit. nach juris Oetker, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, § 1 Rn. 8; Seibt in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl. 2016, § 5 MitbestG, Rn. 14 Ulmer/Habersack, in Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestR Kommentar 3. Aufl. 2013 Einl. MitbestG Rn. 35; Henning, in Frodermann/Jannott, HdB AktienR 9. Aufl. 2017, § 8 Rn. 18; Wißmann, in Wißmann/Kleinsorge/Schubert, MitbestR 5. Aufl. § 1 MitbestG Rn. 34; Kleinsorge, in Wißmann/Kleinsorge/Schubert, a.a.O. § 1 DrittelbG Rn. 86; sogar generell im Sinne einer Nichtzurechnung von Arbeitnehmern ausländischer Tochtergesellschaften Oetker, a.a.O. § 5 Rn. 14).

    Schon daraus folgt, dass Arbeitnehmer in anderen Betrieben als in Deutschland belegenen von der unternehmerischen Mitbestimmung ausgeschlossen sind (LG München I, Beschluss vom 27. August 2015 - 5 HKO 20285/14 -, Rn. 12, juris).

    Es liegt auch kein Fall der mittelbaren Diskriminierung vor (so schon LG Berlin, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 102 O 65/14 AktG -, Rn. 65, juris LG München I, Beschluss vom 27. August 2015 - 5 HKO 20285/14 -, Rn. 14, juris zur dortigen Verfahrensaussetzung in zweiter Instanz OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 31 Wx 321/15 -, Rn. 8, juris vgl. aber nunmehr bestätigt durch EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15 -, Rn. 24 ff., 39, juris; vgl. zur Diskussion auch Spindler, in Spindler/Stilz, AktG 3. Aufl. § 96 Rn. 7).

  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2015 - 16 O 1/14

    Deutsche Börse AG: Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17
    Das Gericht hat das u.a. damit begründet, der Wortlaut des Mitbestimmungsgesetzes - und auch des Drittelbeteiligungsgesetzes - nehme an keiner Stelle im Ausland Beschäftigte von der Mitbestimmung aus (LG Frankfurt, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 3-16 O 1/14 -, Rn. 15, juris).

    Das LG Frankfurt hat in der Entscheidung vom 16. Februar 2015 ausgeführt, dass das MitbestG und das DrittelbG "an keiner Stelle im Ausland Beschäftigte von der Mitbestimmung ausnehme" (LG Frankfurt, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 3-16 O 1/14 -, Rn. 15, juris).

  • OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 21 W 91/15

    Vorlagebeschluss zur Vereinbarkeit der Einschränkung des aktiven und passiven

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17
    Ohne ein passives Wahlrecht begegne die nach den bestehenden Regeln praktizierte Zählweise keinen unionsrechtlichen Bedenken (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 21 W 91/15 -, Rn. 12, juris).

    Wenn aber das Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht gebietet, sämtlichen bei Betrieben im europäischen Ausland beschäftigten Arbeitnehmern das aktive und passive Wahlrecht für Wahlen zum Aufsichtsrat zuzugestehen, so kann es erst Recht keine aus dem europäischen Primärrecht hergeleitete Pflicht des nationalen Gesetzgebers geben, bei der "Zählfrage" (d.h. der Anwendung des MitbestG oder des DrittelbG nach Schwellenwerten) von einer Differenzierung zwischen in- und ausländischen Betrieben abzusehen (wie hier im Ergebnis schon OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 21 W 91/15 -, Rn. 12, juris).

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17
    Als betriebszugehörig im Sinne des BetrVG werden die Arbeitnehmer angesehen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen (BAG, Beschluss vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 -, BAGE 94, 144-154, Rn. 24).

    Diese Erstreckung bedeutet allerdings nur eine personelle, keine räumliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs des BetrVG (BAG, Beschluss vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 -, BAGE 94, 144154, Rn. 28).

  • OLG München, 20.02.2017 - 31 Wx 321/15

    Streitigkeit im Rahmen eines Statusverfahrens - Zusammensetzung von Aufsichtsrat

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17
    Es liegt auch kein Fall der mittelbaren Diskriminierung vor (so schon LG Berlin, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 102 O 65/14 AktG -, Rn. 65, juris LG München I, Beschluss vom 27. August 2015 - 5 HKO 20285/14 -, Rn. 14, juris zur dortigen Verfahrensaussetzung in zweiter Instanz OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 31 Wx 321/15 -, Rn. 8, juris vgl. aber nunmehr bestätigt durch EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15 -, Rn. 24 ff., 39, juris; vgl. zur Diskussion auch Spindler, in Spindler/Stilz, AktG 3. Aufl. § 96 Rn. 7).
  • LG Berlin, 01.06.2015 - 102 O 65/14

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats eines Touristikkonzerns mit Sitz in

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17
    Es liegt auch kein Fall der mittelbaren Diskriminierung vor (so schon LG Berlin, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 102 O 65/14 AktG -, Rn. 65, juris LG München I, Beschluss vom 27. August 2015 - 5 HKO 20285/14 -, Rn. 14, juris zur dortigen Verfahrensaussetzung in zweiter Instanz OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 31 Wx 321/15 -, Rn. 8, juris vgl. aber nunmehr bestätigt durch EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15 -, Rn. 24 ff., 39, juris; vgl. zur Diskussion auch Spindler, in Spindler/Stilz, AktG 3. Aufl. § 96 Rn. 7).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17
    Das BVerfG hat bereits 1979 festgestellt, dass die "erweiterte Mitbestimmung" des MitbestG mit den Grundrechten der von dem Gesetz erfassten Gesellschaften, der Anteilseigner und der Koalitionen der Arbeitgeber vereinbar ist (BVerfG, Urteil vom 01. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290-381).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Auszug aus LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17
    Der Privatgutachter übersieht bei seinen Bemühungen um eine angeblich gebotene verfassungskonforme Auslegung der mitbestimmungsrechtlichen Normen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG durch eine solche Auslegung der eindeutige gesetzgeberische Wille nicht "überspielt" werden darf (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, Rn. 151, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2017 - 5 O 80/17

    Antrag im Statusfeststellungsverfahren erfolglos: Kein Aufsichtsrat nach MitBestG

  • OLG Saarbrücken, 02.03.2016 - 4 W 1/15

    Hydac Filtertechnik GmbH: Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen

  • KG, 18.11.2003 - 1 W 444/02

    Eintragung der Zweigniederlassung einer im EG-Ausland gegründeten

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

  • BayObLG, 10.12.1992 - 3Z BR 130/92

    GmbH; Aufsichtsrat; Arbeitnehmerzahl; Beherrschungsvertrag

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

  • BAG, 25.04.1978 - 6 ABR 2/77

    Wahlberechtigung zum Betriebsrat eines ständig ins Ausland entsandten

  • BGH, 13.03.2003 - VII ZR 370/98

    Die Rechtsfähigkeit einer niederländischen Gesellschaft (BV) nach Verlegung ihres

  • LG Düsseldorf, 05.06.1979 - 25 AktE 1/78
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