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   LG Köln, 23.05.2017 - 31 O 92/16   

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https://dejure.org/2017,50026
LG Köln, 23.05.2017 - 31 O 92/16 (https://dejure.org/2017,50026)
LG Köln, Entscheidung vom 23.05.2017 - 31 O 92/16 (https://dejure.org/2017,50026)
LG Köln, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 31 O 92/16 (https://dejure.org/2017,50026)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verstöße von Inkasso-Unternehmen gegen Info-Pflichten = Wettbewerbsverstoß

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Durchführung und Abwicklung von Verträgen im Blickfeld des Lauterkeitsrechts (Prof. Dr. Wolfhard Kothe; VuR 2017, 403-406)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Köln, 17.12.2019 - 31 O 94/19
    Die Parteien haben bereits in der Vergangenheit vor der Kammer einen Rechtsstreit miteinander geführt, in welchem sie über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der - früher - von der Beklagten verwendeten Formulierung in Forderungsschreiben gestritten haben (Az. LG Köln 31 O 92/16 = OLG Köln 6 U 97/17).

    Die Akte aus dem vor der Kammer geführten Verfahren Az. 31 O 92/16 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Dieses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte bereits in der zweiten Instanz des Verfahrens Az. 31 O 92/16 angekündigt hatte, die seinerzeit angegriffene Formulierung in den Forderungsschreiben zu überarbeiten.

    Der Kläger war nicht gehalten, schon die - eine u.U. die Erstgefahr begründende - Ankündigung der Beklagten zur Neuformulierung ihrer Forderungsschreiben zum Anlass zu nehmen, die Klage in dem Verfahren Az. 31 O 92/16 über den seinerzeitigen Streitgegenstand hinaus auch auf die neue Formulierung zu erweitern.

    Die dortige Formulierung entspricht vielmehr der von der Beklagten früher verwendeten Formulierung, die bereits Gegenstand des vor der Kammer geführten Verfahrens Az. 31 O 92/16 war.

    Es steht zwischen den Parteien im Anschluss an das Verfahren Az. 31 O 92/16 = OLG Köln 6 U 98/17 nicht (mehr) in Streit, dass es einem Inkassounternehmen nicht gestattet ist, unmittelbar nach den Vergütungsvorschriften des RVG abzurechnen (vgl. hierzu ausführlich OLG Köln, a.a.O., S. 9 UA).

  • OLG Köln, 05.10.2018 - 6 U 98/17
    Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Mai 2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 92/16 - werden zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 17.07.2020 - 6 U 6/20

    Wettbewerbsrecht: Inkassoschreiben

    Im Verfahren 31 O 92/16 LG Köln = 6 U 98/17 OLG Köln ist der Beklagten die Formulierung.
  • OLG Brandenburg, 07.08.2018 - 6 U 81/16

    Inkassovergütung - Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines

    Denn dieser Gebührentatbestand kommt nach gefestigter Rechtsprechung nur zur Anwendung, wenn der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt ist; wird ein darüber hinausgehender Auftrag erteilt, steht dem Rechtsanwalt - und in der Folge auch dem Inkassodienstleister nach § 4 Abs. 5 RDGEG - der gesamte Gebührenrahmen nach VV RVG 2300 von 0, 5 bis 2, 5 zur Verfügung (BGH, Beschl. v. 23.06.1983 - III ZR 157/82, NJW 1983, 2451 Rn 15 zu § 120 BRAGO; OLG Oldenburg, Urt. v. 02.12.2016 - 6 U 115/16, zfm 2017, 114 Rn 20; LG Köln, Urt. v. 23.05.2017 - 31 O 92/16, VuR 2017, 432 Rn 42; jeweils zit. nach juris; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 23. Aufl. 2017, 2301VV Rn 1).
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