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   LG Dortmund, 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 allg   

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LG Dortmund, 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 allg (https://dejure.org/2020,2803)
LG Dortmund, Entscheidung vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 allg (https://dejure.org/2020,2803)
LG Dortmund, Entscheidung vom 07. Februar 2020 - 31 Qs 1/20 allg (https://dejure.org/2020,2803)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter - Entziehung der Fahrerlaubnis? - hier verneint

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 05.07.1989 - 3 ObOWi 94/89

    Betroffener; Hauptverhandlung; Entschuldigung; Persönliches Erscheinen;

    Auszug aus LG Dortmund, 07.02.2020 - 31 Qs 1/20
    Die Rechtsprechung hat teilweise bereits für Leichtmofas angenommen, dass diese unter Umständen generell wie Fahrräder einer erhöhten Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit unterliegen (vgl. etwa LG Oldenburg DAR 1990, 72; dagegen aber etwa Burmann, a.a.O., Rn. 21: "contra legem") oder aber jedenfalls bei kurzer Fahrstrecke und altruistischer Motivation des Täters eine Ausnahme der Regelwirkung von § 69 Abs. 2 StGB gesehen werden kann (vgl. OLG Nürnberg NZV 2007, 642).
  • OLG Nürnberg, 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 280/06

    Anforderungen an die Prognose und die entsprechenden Feststellungen für eine

    Auszug aus LG Dortmund, 07.02.2020 - 31 Qs 1/20
    Die Rechtsprechung hat teilweise bereits für Leichtmofas angenommen, dass diese unter Umständen generell wie Fahrräder einer erhöhten Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit unterliegen (vgl. etwa LG Oldenburg DAR 1990, 72; dagegen aber etwa Burmann, a.a.O., Rn. 21: "contra legem") oder aber jedenfalls bei kurzer Fahrstrecke und altruistischer Motivation des Täters eine Ausnahme der Regelwirkung von § 69 Abs. 2 StGB gesehen werden kann (vgl. OLG Nürnberg NZV 2007, 642).
  • BGH, 09.04.2015 - 4 StR 401/14

    Trunkenheit im Verkehr (Vorsatz bezüglich der Fahruntüchtigkeit: tatrichterliche

    Auszug aus LG Dortmund, 07.02.2020 - 31 Qs 1/20
    Nicht entscheidend ist dabei hinsichtlich des Vorsatzes, dass der Beschuldigte angegeben hat, nicht gewusst zu haben, dass auch für Elektroroller der BAK-Grenzwert von 1, 1 %o gilt, da es sich insoweit um ein Element einer Beweisregel handelt, das nicht vom Vorsatz umfasst sein muss (vgl. BGH NJW 2015, 1834).
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus LG Dortmund, 07.02.2020 - 31 Qs 1/20
    Insbesondere bestehen keine Bedenken daran, dass es sich bei dem Elektroroller, den der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt geführt haben soll, um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 1 eKFV und damit nicht nur um ein Fahrzeug im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB, sondern um ein Kraftfahrzeug handelt (vgl. hierzu etwa BR-Drucks. 158/2019, S. 31; Huppertz, in: NZV 2019, 558), für den der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme der Fahruntüchtigkeit nach gefestigter Rechtsprechung bei einer BAK von 1, 1 %o liegt (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1990, 2393; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 316 Rn. 25 mwN; Huppertz, a.a.O. (562)).
  • LG Dortmund, 08.11.2019 - 32 Qs 130/19

    Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

    Auszug aus LG Dortmund, 07.02.2020 - 31 Qs 1/20
    Hinzu komme, dass durch Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen auch andere Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern veranlasst würden (Beschluss v. 08.11.2019, 32 Qs 130/19).
  • LG Halle, 16.07.2020 - 3 Qs 81/20

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auf Fahrten mit E-Scootern, die Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV sind und demgemäß auch als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ausgewiesen werden (LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 Rn. 8, juris m.w.N.), der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1, 1 %o anzuwenden ist (so LG München I, Beschluss vom 29.11.2019 - 26 Qs 51/19 -, Rn. 15, juris; LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 -, Rn. 8, juris; Kerkmann, "Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter", NZV 2020, 161 m.w.N.) oder ob für sie der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1, 6 %o gilt.

    Entgegen dieser Regelvermutung kann bei einer Verwirklichung des § 316 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß günstiger erscheinen lassen als den Regelfall, oder die nach der Tat die Eignung positiv beeinflusst haben (MüKo StGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, 3. Auflage, § 69 Rn. 74 m.w.N.; vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 Rn. 9, juris).

    Ein solcher Umstand ist unter anderem in der Tatsache zu sehen, dass sich das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von dem der "klassischen" Kraftfahrzeuge, wie Pkws, Lkws, Krafträder, usw., unterscheidet (vg|. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 -, Rn. 13, juris; Schefer: "Kritische Anmerkungen zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters", NZV 2020, 239 (242) m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts München I, das hieraus auf ein erhebliches Verletzungspotenzial für Dritte schließt, wird anhand dieser Angaben deutlich, dass ein E-Scooter in Bezug auf diese, für die Beurteilung des Gefährdungspotenzials entscheidenden, technischen Daten in erster Linie mit einem Fahrrad oder einem Fahrrad mit einem elektrischen Hilfsantrieb (sogenannte Pedelecs) vergleichbar ist (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 -, Rn. 13, juris).

    Schließlich sind auch die Leistungsanforderungen bei dem Führen eines E-Scooters, insbesondere in Bezug auf das Halten des Gleichgewichts und kontrollierte Lenkbewegungen, nahezu identisch mit denen des Fahrens auf einem Fahrrad (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 -, Rn. 13, juris; Schefer: "Kritische Anmerkungen zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters", NZV 2020, 239 (242)).

  • BGH, 02.03.2021 - 4 StR 366/20

    Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit: keine Entscheidung über die

    Ob und inwieweit die vor dem Aufkommen der Elektrokleinstfahrzeuge ergangene Rechtsprechung zu dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89) auch auf Nutzer dieser neuen Fahrzeugklasse übertragen werden kann (vgl. für E-Scooter bejahend BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 205 StRR 216/20, NStZ 2020, 736; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20; LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, VRS 138, 20; offenlassend LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 - 3 Qs 81/20, Blutalkohol 58, 293), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
  • LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei alkoholisierter Fahrt mit E-Scooter

    Der Verteidiger verwies auf eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 7. Februar 2020 (Az.: 31 Qs 1/20).

    Vorliegend ist nicht der höher liegende Grenzwert für Fahrradfahrer anzusetzen, da es sich bei einem E-Scooter eben gerade um ein Kraftfahrzeug handelt (s. auch LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, juris Rn. 8; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20, juris Rn. 14; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019 - 26 Qs 51/19, aaO).

    Ein E-Scooter sei angesichts seines Gewichts und der erreichbaren Geschwindigkeit vielmehr mit der Gefährlichkeit eines Pedelecs oder eines konventionellen Fahrrads zu vergleichen (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, juris Rn. 12, 13 und 16).

    Weiterhin wird angeführt, die Einordnung der für E-Scooter geltenden "Promillegrenze" sei für den Bürger jedenfalls schwerer als im Fall von Pkws oder Motorrädern (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, juris Rn. 15).

    Zudem sah das Landgericht Dortmund die konkrete Gefährlichkeit der Benutzung eines E-Scooters in fahruntüchtigem Zustand bei den zwei Beschwerdesachen zugrundeliegenden Sachverhalten als deutlich herabgesetzt an (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, juris Rn. 17: Tatzeit gegen 01:10 Uhr an einem Werktag; LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 35 Qs 3/20, BeckRS 2020, 3435: kurze Fahrtstrecke von 2, 5 Metern).

  • OLG Zweibrücken, 29.06.2021 - 1 OWi 2 SsBs 40/21

    Führen eines E-Scooters unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain

    b) In der jüngeren Rechtsprechung wird teilweise der Umstand, dass ein E-Scooter angesichts des geringeren Gewichts und der bauartbedingten Geschwindigkeit hinsichtlich der Gefährlichkeit eher mit einem Fahrrad als einem einspurigen Kraftfahrzeug gleichzusetzen sei, bei der Frage der Indizwirkung einer Trunkenheitsfahrt als maßgeblicher Faktor berücksichtigt (vgl. zum Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB: LG Dortmund, Beschluss vom 07. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, juris Rn. 16; LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 - 3 Qs 81/20, juris Rn. 8).
  • LG Düsseldorf, 28.12.2020 - 20 Qs 61/20

    Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

    Dabei kann dahinstehen, ob für E-Scooter die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1, 1 Promille liegt (so etwa LG München I, Beschluss vom 29.11.2019 - 26 Qs 51/19 -, juris Rn. 15; LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 -, juris Rn. 8) oder ob der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1, 6 Promille gilt, da die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt bei mindestens 1, 86 Promille und demnach über beiden Grenzwerten lag.

    E-Scooter weisen ein geringeres abstraktes Gefährdungspotential auf als etwa PKWs, LKWs und Krafträder (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 -, juris Rn. 13; LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 - 3 Qs 81/20-, juris Rn. 8; Schefer: "Kritische Anmerkungen zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters", NZV 2020, 239 (242) m.w.N.).

    E-Scooter, wie der hier verwendete der Firma Tier, wiegen zwischen 20-25 kg und können nicht mehr als 21 km/h fahren (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20-, juris Rn. 13; LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 - 3 Qs 81/20 -, juris Rn. 8).

    Was das Verletzungspotential für Dritte angeht, sind E-Scooter im Normalfall eher mit einem Fahrrad oder einem Pedelec (Fahrrad mit elektrischen Hilfsantrieb) vergleichbar (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20-, juris Rn. 13; LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 - 3 Qs 81/20 -, juris Rn. 8), wobei mit einem Fahrrad schneller gefahren werden kann als mit einem E-Scooter.

  • VG Würzburg, 23.02.2022 - W 6 K 21.1113

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrt mit E-Scooter unter dem Einfluss von

    Da in Teilen der strafgerichtlichen Rechtsprechung der Führung eines E-Scooter im Straßenverkehr keine höhere Gefährlichkeit als der eines Pedelecs bzw. eines Fahrrads ohne Elektromotor zugemessen wurde und das Vorliegen sonstiger günstiger Faktoren in den Tatumständen, wie z.B. nur kurze gefahrene Strecken, festzustellen waren, bestanden aus Verhältnismäßigkeitsgründen Bedenken gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und es wurde anstelle der Entziehung einer Fahrerlaubnis ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB verhängt (vgl. LG Dortmund, B.v. 7.2.2020 - 31 Qs 1/20 - juris; a.A. BayOStLG, B.v. 24.7.2020 - 205 StRR 216/20 - juris; LG Stuttgart, B.v. 12.3.2021 - 18 Qs 15/21 - juris).
  • LG Flensburg, 23.09.2021 - V Qs 42/21

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nutzung eines E-Scooters in

    Soweit für die Kammer ersichtlich, wird ein solcher Ausnahmefall vom Landgericht Dortmund (Beschl. v. 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 - juris) und dem Landgericht Halle (Saale) (Beschl. v. 16.07.2020 - 3 Qs 81/20 - juris) angenommen.
  • AG Essen, 12.01.2022 - 43 Cs 422/21

    E-Scooter: Keine Regelentziehung

    Hinsichtlich der Gefährlichkeit ist ein E-Scooter eher einem Fahrrad als einem Kraftfahrzeug gleichzusetzen (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020, 31 Qs 1/20).
  • LG Stuttgart, 27.07.2020 - 9 Qs 35/20

    Trunkenheitsfahrt & E-Scooter: Fahrerlaubnis-Entziehung

    Ein E-Scooter sei angesichts seines Gewichts und der erreichbaren Geschwindigkeit vielmehr mit der Gefährlichkeit eines Pedelecs oder eines konventionellen Fahrrads zu vergleichen (LG Dortmund, Beschluss v. 07.02.2020 - 31 Qs 1/20, Rn. 12, 13 und 16 - nach juris).

    Diese zieht das Bestehen der abstrakten wie der konkreten Gefährlichkeit mit Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 in Zweifel.

  • LG Berlin, 05.08.2020 - 510 Qs 68/20

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des dringenden Verdachts einer

    Dieser Grenzwert gilt nach Auffassung der Kammer auch für den vom Beschuldigten verwendeten E-Scooter (so auch LG München, Beschluss vom 29. November 2019 - 26 Qs 51/19 -, LG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 3 Qs-62 Js 7713/19-61/19 - LG Dortmund, Beschlüsse vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20 - und vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20 ).
  • LG Berlin, 08.08.2020 - 510 Qs 68/20
  • LG Chemnitz, 09.08.2022 - 4 Qs 283/22

    Fahrlässige Trunkenheitsfahrt E-Scooter: Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung

  • AG Flensburg, 03.08.2021 - 485 Gs 810/21

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei nächtlicher Trunkenheitsfahrt mit

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