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   OLG Hamm, 12.09.1990 - 31 U 102/90   

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https://dejure.org/1990,3746
OLG Hamm, 12.09.1990 - 31 U 102/90 (https://dejure.org/1990,3746)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.09.1990 - 31 U 102/90 (https://dejure.org/1990,3746)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. September 1990 - 31 U 102/90 (https://dejure.org/1990,3746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fristlose Kündigung; Langfristige Überschreitung eines eingeräumten Überziehungskredites; Kontokorrentverhältnis; Drohung mit Zahlungseinstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 242
  • WM 1991, 402
  • DB 1990, 2315
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LG Darmstadt, 19.11.2019 - 13 O 116/19

    Unberechtigter Schufa-Eintrag - Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch

    Eine fristlose Kündigung der Geschäftsverbindung aufgrund von Zahlungsrückständen ist nur dann möglich, wenn der Kunde mehrfach ermahnt wird, den geduldeten Kreditrahmen einzuhalten und das Schuldensaldo trotz mehrfacher Mahnungen weiter anwächst (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. September 1990 - 31 U 102/90 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2014 - 16 U 7/14

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Übermittlung

    Andere Kündigungsgründe müssen in ihrer Schwere jedoch den Regelbeispielen gleichen; es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Bank unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt bzw. fristgemäßen Kündigung nicht mehr zugemutet werden könnte (OLG Hamm Urteil vom 12.09.1990, 31 U 102/90, juris).
  • LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12

    Beseitigungbegehren bzgl. eines Eintrags in dem Schuldenregister der Schufa

    Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung darf (auch) eine ordentliche Kündigung eines Darlehens durch ein Kreditinstitut nicht zur Unzeit und ohne Vorwarnung erfolgen, vielmehr ist dieses gehalten, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch die berechtigten Belange des Kunden zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.1984 - III ZR 159/83, Juris, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 12.09.1990 - 31 U 102/90, Juris, Rn. 8 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.1998 - 12 U 112/97, Juris, Rn. 4).

    Die Beklagte war aus den soeben unter I. 3 a) bb) (1) dargelegten Gründen gemäß § 19 Abs. 3 AGB bzw. § 675f i.V.m. § 314 BGB (vgl. dazu Palandt/Sprau, a.a.O., § 675f Rn. 11; § 675h Rn. 1) auch zur fristlosen Kündigung des Girovertrags samt Überziehungskredit berechtigt (vgl. dazu auch OLG Hamm, Urteil vom 12.09.1990 - 31 U 102/90, Juris, Rn. 12).

  • OLG Nürnberg, 30.03.2009 - 14 U 297/07

    Darlehensvertrag mit der Sparkasse: Fristlose Kündigung wegen Verweigerung der

    Des weiteren wird etwa ein Kündigungsgrund bei erheblicher Überschreitung eines Überziehungskredits über einen längeren Zeitraum bejaht, wenn der Schuldner den Schuldsaldo innerhalb des ihm zum Ausgleich gesetzten Zeitraums weder ausgeglichen noch sich mit der Bank zur Klärung seiner finanziellen Möglichkeiten in Verbindung gesetzt hat (BGH Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 39/76, WM 1978, 234 Tz. 47 ff., 62, 65 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 12.9.1990 - 31 U 102/90, NJW-RR 1991, 242 = WM 1991, 402, Tz. 10 zitiert nach juris; s. a. Bruchner/Krepold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl., § 79 Rn. 165).

    Die Kläger haben auch keine Umstände für eine Kündigung zur Unzeit dargelegt, etwa dass sie ein Sanierungskonzept ihrer finanziellen Situation verfolgen würden, das durch den Kündigungsausspruch vereitelt worden wäre (OLG Hamm, Urt. v. 12.9.1990 - 31 U 102/90, NJW-RR 1991, 242 = WM 1991, 402, Tz. 10 zitiert nach juris).

  • OLG Saarbrücken, 14.06.2018 - 4 U 126/17

    Fristlose Kündigung aller Geschäftsbeziehungen mit einem Kunden durch eine

    Auch bei langandauernder Kreditüberziehung trotz wiederholter Abmahnung kommt ein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht (OLG Hamm WM 1991, 402).
  • OLG Brandenburg, 13.11.2013 - 4 U 93/11

    Fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung zu einem langjährigen Kunden

    106 Grundsätzlich kann auch eine lang andauernde Kreditüberziehung trotz wiederholter Abmahnung eine außerordentliche Kündigung auslösen (Bunte, AGB der Banken und Sparkassen, Rn. 463; OLG Hamm Urteil vom 12.09.1990 - 31 U 102/90 Rn. 3).
  • OLG Braunschweig, 03.06.2022 - 4 U 264/21

    Ansprüche aus einem Avalkreditvertrag zur Ablösung eines anderen

    Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass ein wichtiger Grund im Sinne einer außerordentlichen Kündigung dann bejaht werden könne, wenn ein Kunde sein Girokonto längere Zeit erheblich überzogen habe und er Aufforderungen der Bank zur Rückführung der Überziehung nicht beachte (unter Hinweis auf OLG Hamm, WM 1991, 402; BankR-Handbuch, § 24 Rn. 42, Seite 47 der Klageerwiderung vom 5. November 2015).
  • LG Trier, 08.04.2008 - 6 O 331/06

    Einmaliger Zahlungsverzug als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

    Zwar können auch Zahlungsrückstände einer Vertragspartei prinzipiell zu einer Gefährdung des Vertragszweckes führen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1991, 242 [OLG Hamm 12.09.1990 - 31 U 102/90] ), wobei ein einmaliges Ausbleiben der Zahlung - wie hier - allerdings noch nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes begründen kann.
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