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   OLG Hamm, 17.03.2015 - I-31 U 40/15   

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https://dejure.org/2015,7647
OLG Hamm, 17.03.2015 - I-31 U 40/15 (https://dejure.org/2015,7647)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2015 - I-31 U 40/15 (https://dejure.org/2015,7647)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. März 2015 - I-31 U 40/15 (https://dejure.org/2015,7647)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Widerrufsbelehrung der easycredit Bank (TeamBank AG) nach fehlerhaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.02.1985 - VIII ZR 116/84

    Geltendmachung einer Option auf Verlängerung des Mietverhältnisses nach

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2015 - 31 U 40/15
    Für den Fall der Ausübung eines vertraglich eingeräumten Optionsrechts hat der BGH dementsprechend entschieden, dass es dem Optionsberechtigten im Gegensatz zum Aufrechnungs- oder Anfechtungsberechtigten nicht anzusinnen ist, von seiner Gestaltungsbefugnis, ungeachtet seiner zeitlichen Wahlfreiheit, immer schon dann Gebrauch zu machen, wenn er dadurch in einem gegen ihn geführten Prozess die Rechtslage zu seinen Gunsten beeinflussen kann (vgl. BGH NJW 1985, 2481, 2482).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2016 - 17 U 16/15

    Zu den Voraussetzungen für die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und zur

    Allein der Umstand, dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, kann der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung grundsätzlich nicht entgegenstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15, Juris Rn. 42), da andernfalls die vom Gesetzgeber in § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. getroffene Regelung in ihr Gegenteil verkehrt würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 31 U 40/15, Juris Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 17 U 218/15

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

    Allein der Umstand, dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, kann der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung grundsätzlich nicht entgegenstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15, Juris Rn. 42), da andernfalls die vom Gesetzgeber in § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. getroffene Regelung in ihr Gegenteil verkehrt würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 31 U 40/15, Juris Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2016 - 17 U 144/15

    Nutzungsersatz nach Widerruf des Darlehensvertrages bei unwirksamer

    Allein der Umstand, dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, kann der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung grundsätzlich nicht entgegenstehen (Senat, Urteil vom 27.01.2016, Az. 17 U 16/15, Rn. 34, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15, Juris Rn. 42), da andernfalls die vom Gesetzgeber in § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. getroffene Regelung in ihr Gegenteil verkehrt würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 31 U 40/15, Juris Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 22.06.2016 - 17 U 224/15

    Widerruf eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrages nach Abweichung

    Allein der Umstand, dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, kann der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung grundsätzlich nicht entgegenstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15, Juris Rn. 42), da andernfalls die vom Gesetzgeber in § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. getroffene Regelung in ihr Gegenteil verkehrt würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 31 U 40/15, Juris Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2016 - 17 U 61/15

    Widerrufsbelehrung - Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot - Vertrauensschutz

    Allein der Umstand, dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, kann der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung grundsätzlich nicht entgegenstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15, Juris Rn. 42), da andernfalls die vom Gesetzgeber in § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. getroffene Regelung in ihr Gegenteil verkehrt würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 31 U 40/15, Juris Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2016 - 17 U 67/15

    Keine Schutzwirkung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bei Abweichung vom Mustertext

    Allein der Umstand, dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, kann der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung grundsätzlich nicht entgegenstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15, Juris Rn. 42), da andernfalls die vom Gesetzgeber in § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. getroffene Regelung in ihr Gegenteil verkehrt würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 31 U 40/15, Juris Rn. 7).
  • OLG Naumburg, 29.07.2015 - 5 U 59/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Vertrauensschutz bei Weglassen der in der

    In einem Fall wie hier erscheint dies aber bedenklich, weil anderenfalls die gesetzgeberische Entscheidung, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt, unterlaufen würde (OLG Hamm, Urteil vom 17. März 2015, 31 U 40/15).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2016 - 17 U 27/16

    Keine Verwirkung des Widerrufsrechts allein aufgrund jahrelanger Durchführung des

    Allein der Umstand, dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, kann der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung grundsätzlich nicht entgegenstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15, Juris Rn. 42), da andernfalls die vom Gesetzgeber in § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. getroffene Regelung in ihr Gegenteil verkehrt würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 31 U 40/15, Juris Rn. 7).
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