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   OLG Hamm, 03.11.1997 - 31 U 95/97   

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OLG Hamm, 03.11.1997 - 31 U 95/97 (https://dejure.org/1997,6235)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.11.1997 - 31 U 95/97 (https://dejure.org/1997,6235)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. November 1997 - 31 U 95/97 (https://dejure.org/1997,6235)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

  • LG Münster - 14 O 454/96
  • OLG Hamm, 03.11.1997 - 31 U 95/97

Papierfundstellen

  • WM 1998, 1811
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.1997 - 31 U 95/97
    Bei der Bemessung dieser Entschädigung hat er sich an dem Gewinn zu orientieren, den er erzielt hätte, wenn das Darlehen über den vorgesehenen Festschreibungszeitraum bedient worden wäre (vgl. BGH WM 1997, 1747 ).

    Nach denselben Grundsätzen ist auch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu bemessen (vgl. dazu BGH Urteil vom 01.07.1997, WM 1997, 1747 ).

    Die Beklagte hat nunmehr in zweiter Instanz eine neue Berechnung unter Beachtung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 01.07.1997 (WM 1997, 1747 ) vorgenommen.

    Darüber hinaus kann die Beklagte Bearbeitungsgebühren für die vorzeitige Abrechnung des Darlehens verlangen, die in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.1997 (WM 1997, 1747 ) mit 500, 00 DM angenommen werden kann.

  • BGH, 08.10.1996 - XI ZR 283/95

    Pflicht des Darlehensgebers zur anteiligen Erstattung des Disagios bei

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.1997 - 31 U 95/97
    Ausgangspunkt für die erlittenen Nachteile des Darlehensgebers ist danach die Differenz zwischen dem vereinbarten effektiven Vertragszins (BGH ZIP 1996, 1895 = WM 1996, 2047 ; Bruchner a.a.O., § 80, Rdn. 12) und der Rendite aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln, wobei diese Rendite auf der Grundlage statistischer Angaben aus den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ermittelt werden kann.
  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 197/96

    Grundsatzurteile zur Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.1997 - 31 U 95/97
    Darüber hinaus kann die Beklagte ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung und der Nichtabnahme verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen, dessen Ermittlung auch im Wege der Schätzung zulässig ist (BGH WM 1997, 1799 ).
  • OLG Schleswig, 02.10.1996 - 5 U 124/95
    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.1997 - 31 U 95/97
    Diese Kosten hat sie auf 0, 24 % für Verwaltungsaufwand und 0, 06 % für Risikoaufwendungen geschätzt und sich dazu auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 02.10.1996 (ZIP 1997, 501 = WM 1997, 522) gestützt.
  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

    In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden Abschläge zwischen 0, 05% und 0, 06% (OLG Hamm WM 1998, 1811, 1812 und WM 2000, 1145; OLG Köln WM 1999, 1661, 1662) bzw. 0,014% (OLG Schleswig WM 1998, 861, 863) gemacht.

    Vielmehr ist ein absoluter Betrag anzusetzen (OLG Hamm WM 1998, 1811, 1812 und WM 1998, 1812, 1813; OLG Schleswig WM 1998, 861, 865).

  • LG Essen, 12.03.1999 - 12 O 613/98

    Überzahlte Vorfälligkeitsentschädigung

    Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten kommt nur in Betracht, wenn die Beklagte mit diesem Betrag mehr an Vorfälligkeitsentschädigung erlangte, als ihr nach der Rechtsprechung über die zulässige Berechnung der Entschädigung zustehen würde (vgl. OLG Hamm in WM 1998, 1811).

    Der Bank steht darüber hinaus noch eine angemessene Entschädigung für den mit der vorzeitigen Auflösung verbundenen Verwaltungsaufwand zu (vgl. hierzu: OLG Hamm in WM 1998, 1811, 1812, m.w.N.).

    Der Aufwand für beide Faktoren kann nämlich relativ gering bemessen werden, weil der nach der hier erfolgten Auszahlung beider Kredite im wesentlichen nur noch buchhalterische Arbeiten anfallen, die mit wenig Aufwand EDV-mäßig vorgenommen werden können (vgl. dazu: OLG Hamm in WM 1998, 1811, 1812; OLG Hamm in WM 1998, 1812, 1813).

  • OLG Hamm, 31.01.2000 - 31 U 172/99

    Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kredittilgung

    Die Beklagte hat nämlich durch die in ihrer Berufungserwiderung vom 14.01.2000 angestellte Neuberechnung des Vorfälligkeitsentgelts - die sie entsprechend der ihr in der Terminsverfügung vom 29.11.1999 erteilten Auflage an den Grundsätzen des vom Bundesgerichtshof bestätigten Senatsurteils vom 03.11.1997 (WM 1998/1811) ausgerichtet hat - nachgewiesen, dass ihr unter Zugrundelegung des für den Kläger günstigsten Zeitpunktes - des Tages der tatsächlichen Rückzahlung am 06.04.1993 - durch die vorzeitige Ablösung der beiden Kredite Nr. #####/#### und Nr. #####/#### zu kompensierende Nachteile im Umfang von mindestens 31.811,32 DM entstanden sind.

    Die danach entgangenen Zinsbeträge von 53.195,80 DM bzw. 26.488,48 DM hat die Beklagte unter Beachtung der im Senatsurteil vom 03.11.1997 (WM 1998/1811 - 1812) bezeichneten Formel auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen (06.04.1993) abgezinst.

  • OLG Köln, 30.06.2004 - 13 U 238/03

    Wirksamkeit vertraglicher Nichtabnahmeentschädigung bei Bankdarlehen

    Wegen der Notwendigkeit, auf den konkreten Einzelfall abzustellen, ist denn auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Abschlag für die entfallene Risikovorsorge sowie die ersparten Verwaltungskosten im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO erfolgen kann (OLG Schleswig, WM 1998, 861, 863; OLG Hamm, WM 1998, 1811, 1812; OLG Stuttgart, WM 2000, 669 f.; BGHZ 146, 5, 14).
  • OLG Hamm, 18.01.1999 - 31 U 146/98

    Zur Frist für einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz

    Diese Berechnung steht auch ersichtlich sowohl im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof in der erwähnten Grundsatzentscheidung vom 01.07.1997 entwickelten Bemessungskriterien als auch mit der vom Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 03.11.1997 (WM 1998/1811) für den hier praktizierten Aktiv-Passiv-Vergleich dargelegten Berechnungsmethode.
  • OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 238/00

    Verjährung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen wegen Überzahlungen im

    Sie ist daher ebenfalls Bestandteil der Aufhebungsvereinbarung geworden und liegt der Höhe nach (für beide Darlehensablösungen) durchaus noch im Rahmen der von der Rechtsprechung als angemessen zugebilligten Schätzbeträge (OLG Hamm, WM 1998, 1811, 1812: 500, 00 DM; OLG Hamm, WM 1998, 1812, 1813: 375, 00 DM; OLG Schleswig, WM 1998, 861, 865: 400, 00 DM).
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