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   OLG München, 16.08.2018 - 31 Wx 145/18   

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https://dejure.org/2018,24239
OLG München, 16.08.2018 - 31 Wx 145/18 (https://dejure.org/2018,24239)
OLG München, Entscheidung vom 16.08.2018 - 31 Wx 145/18 (https://dejure.org/2018,24239)
OLG München, Entscheidung vom 16. August 2018 - 31 Wx 145/18 (https://dejure.org/2018,24239)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 284
  • FamRZ 2019, 148
  • Rpfleger 2018, 683
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 02.05.2003 - 14 Wx 3/03

    Weitere Beschwerde im Verfahren der Anordnung einer Nachlasspflegschaft:

    Auszug aus OLG München, 16.08.2018 - 31 Wx 145/18
    a) Dabei ist die Frage, ob der Erbe "unbekannt" ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen, wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (OLG Karlsruhe Rpfleger 2003, 585 m.w.N.).

    Es kann fehlen, wenn dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer bevollmächtigten handlungsfähigen Person erledigt werden und missbräuchliche Verfügungen vor Erbscheinserteilung ausgeschlossen sind (OLG Karlsruhe Rpfleger 2003, 585 m.w.N.).

    Es ist zwar anerkannt, dass grundsätzlich ein Bedürfnis für eine gerichtliche Fürsorge fehlen kann, wenn der Erblasser eine über seinen Tod hinaus geltende Generalvollmacht erteilt hat (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2016, 494; OLG Karlsruhe Rpfleger 2003, 585, 587).

  • BayObLG, 16.08.1982 - BReg. 1 Z 73/82

    Testamentarische Erbfolge mit Auslandsberührung im Falle des teilweisen Widerrufs

    Auszug aus OLG München, 16.08.2018 - 31 Wx 145/18
    Denn diese Amtsermittlungspflicht schließt die Übertragung der Erbenermittlung als einer Maßnahme der Nachlasssicherung auf einen Nachlasspfleger gemäß § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB nicht aus; sie hat lediglich zur Folge, dass das Nachlassgericht - abgesehen von seiner Aufsichtspflicht nach §§ 1837, 1962 BGB - die Erbenermittlung des Nachlasspflegers weiterhin zu fördern und in angemessenen Zeitabständen zu überwachen hat (BayObLGZ 1982, 284, 292).
  • OLG Stuttgart, 27.05.2015 - 8 W 147/15

    Nachlasspflegschaft: Anordnung trotz transmortaler Generalvollmacht

    Auszug aus OLG München, 16.08.2018 - 31 Wx 145/18
    Es ist zwar anerkannt, dass grundsätzlich ein Bedürfnis für eine gerichtliche Fürsorge fehlen kann, wenn der Erblasser eine über seinen Tod hinaus geltende Generalvollmacht erteilt hat (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2016, 494; OLG Karlsruhe Rpfleger 2003, 585, 587).
  • OLG Hamm, 30.07.2014 - 10 W 112/14

    Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft bei unbekannten und möglicherweise

    Auszug aus OLG München, 16.08.2018 - 31 Wx 145/18
    Ein solches Bedürfnis ist aber auch ohne eine konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde (OLG Hamm FamRZ 2015, 2196, 2197).
  • OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20

    Auffindung von Erben; Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten;

    Diese hat aber ausdrücklich von solchen Ermittlungen abgesehen, obgleich die Erbenermittlung eine der zentralen Aufgaben des Nachlasspflegers ist (OLG München, Beschluss vom 16. August 2018 - 31 Wx 145/18 -, ZEV 2018, S. 704 [Rn.10]; Sieber , in: ZEV 2020, S. 688 m.w.N.; Mayer , in: ZEV 2010, S. 445 [448] m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 26.09.2019 - 21 W 65/19

    Sicherungsbedürfnis als Voraussetzung für Nachlasspflegschaft

    aa) Unbekannt im Sinne von § 1960 BGB ist die Person (der) Erben aus Sicht des Nachlassgerichts, wenn nicht mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist, sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. August 2018 - 31 Wx 145/18, Juris Rn. 3 f.).

    aa) Ein solches ist dann gegeben, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet ist, was sich nach dem Interesse der endgültigen Erben beurteilt (vgl. OLG Karlsruhe RPfleger 2003, 585; OLG München, Beschluss vom 16. August 2018 - 31 Wx 145/18, Juris Rn. 9; Schulz/Hamberger, Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., § 1 Rn. 12 ff.).

    Folglich kann es fehlen, wenn dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer bevollmächtigten handlungsfähigen Person erledigt worden und missbräuchliche Verfügungen vor Erbscheinserteilungen ausgeschlossen sind (vgl. OLG Karlsruhe RPfleger 2003, 585; OLG München, Beschluss vom 16. August 2018 - 31 Wx 145/18, Juris Rn. 9).

  • OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 3 W 67/19

    Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    Folglich kann es fehlen, wenn dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer bevollmächtigten handlungsfähigen Person erledigt worden und missbräuchliche Verfügungen vor Erbscheinserteilungen ausgeschlossen sind (vgl. OLG Karlsruhe RPfleger 2003, 585; OLG München, Beschluss vom 16. August 2018 - 31 Wx 145/18, Juris Rn. 9).
  • KG, 09.01.2023 - 19 W 146/22

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    Das Sicherungsbedürfnis kann fehlen, wenn dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer bevollmächtigten handlungsfähigen Person erledigt werden und missbräuchliche Verfügungen ausgeschlossen sind (BGH, Beschluss v. 17.7.2012, IV ZB 23/11, Rn. 25; KG, Urteil v. 3.8.1998, 12 U 2379/97; Staudinger-Mesina, BGB § 1960, Rn. 14), insbesondere bei Vorliegen einer postmortalen Generalvollmacht (NK-BGB/Walter Krug, Erbrecht 6. A., § 1960 BGB Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.5.2015, 8 W 147/15; Krätschel in Krätschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht 12. A., § 41 Rn. 56; MüKo-Leipold, BGB 9. A., § 1960 Rn. 26; Burandt/Rojahn-Najdecki, Erbrecht 4. A., § 1960 BGB Rn. 9; BeckOGK-Heinemann, § 1960 BGB Rn. 43; OLG München, Beschluss v. 16.8.2018, 31 Wx 145/18, Rn. 12).
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