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   OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15   

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OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15 (https://dejure.org/2016,22058)
OLG München, Entscheidung vom 25.07.2016 - 31 Wx 156/15 (https://dejure.org/2016,22058)
OLG München, Entscheidung vom 25. Juli 2016 - 31 Wx 156/15 (https://dejure.org/2016,22058)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Ersatzerbfolge nach zwei vorverstorbenen Testamentserben

  • rewis.io

    Auslegung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich der Ersatzerbfolge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2069; BGB § 2084; BGB § 2096
    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Ersatzerbfolge nach zwei vorverstorbenen Testamentserben

  • rechtsportal.de

    BGB § 2069 ; BGB § 2084 ; BGB § 2096
    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Ersatzerbfolge nach zwei vorverstorbenen Testamentserben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Im Ehegattentestament eingesetzte Schlusserben versterben vor dem Erblasser - Wer wird Erbe?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Frage der Ersatzerbfolge im Rahmen der ergänzenden Auslegung

  • erbrecht-anwalt.de (Kurzinformation)

    Gibt es Ersatzerben für die Schlusserben?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 2154
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2014 - 3 Wx 256/13

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Folgen des Versterbens eingesetzter

    Auszug aus OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15
    In diesen Fällen erfordert die Annahme einer Ersatzberufung der Abkömmlinge des Zuwendungsempfängers eine zusätzliche Begründung auf der Grundlage des durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Erblasserwillens (allg. Meinung vgl. nur OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287/1288).

    Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070/1073 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287/1288).

    Dieses enge Verhältnis begründet jedoch nicht die Annahme, dass die Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Mutter der Beteiligten zu 4 und 5 (lediglich) als Repräsentantin ihres "Stammes" angesehen hat und ihre Willensrichtung primär darauf gerichtet war, deren "Stamm" im Wege der Erbfolge zu bedenken (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287/1288).

  • OLG München, 05.11.2013 - 31 Wx 255/13

    Auslegung eines Testaments - Belohnung für geleistete Dienste

    Auszug aus OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15
    Eine solche, einem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB vergleichbare Stellung des Weggefallenen ist allgemeine Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung zur Bestimmung von Ersatzerben, weil es andernfalls an dem zur Formwahrung erforderlichen Anhalt im Testament selbst fehlt (vgl. OLG München FamRZ 2014, 514; BayObLG FamRZ 1991, 865; KG FamRZ 1977, 344/345 f.; KG FamRZ 2011, 928/929).

    Vielmehr deutet die Einsetzung der Mutter der Beteiligten zu 4 und 5 zu ihrer Rechtsnachfolgerin unter teilweiser Zurücksetzung ihrer leiblichen Verwandtschaft (betreffend Beteiligten zu 5 und dessen Bruder "Werner") darauf hin, dass sie ihre Auswahl in Bezug auf die Mutter der Beteiligten zu 4 und 5 als Erbin aufgrund ihrer persönlichen Beziehung und Nähe zu ihr getroffen hat (vgl. auch OLG München FamRZ 2014, 514; NJW-RR 2013, 456/457).

  • OLG München, 19.12.2012 - 31 Wx 372/12

    Im Zweifel keine Ersatzerbenbestellung des Ehepartners der testamentarisch

    Auszug aus OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15
    Vielmehr deutet die Einsetzung der Mutter der Beteiligten zu 4 und 5 zu ihrer Rechtsnachfolgerin unter teilweiser Zurücksetzung ihrer leiblichen Verwandtschaft (betreffend Beteiligten zu 5 und dessen Bruder "Werner") darauf hin, dass sie ihre Auswahl in Bezug auf die Mutter der Beteiligten zu 4 und 5 als Erbin aufgrund ihrer persönlichen Beziehung und Nähe zu ihr getroffen hat (vgl. auch OLG München FamRZ 2014, 514; NJW-RR 2013, 456/457).
  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04

    Testierfähigkeit bei vaskulärer Demenz - ergänzende Testamentsauslegung bei

    Auszug aus OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15
    Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070/1073 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287/1288).
  • OLG München, 21.05.2007 - 31 Wx 120/06

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Verteilung des gesamten

    Auszug aus OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15
    Ein starkes Indiz dafür, dass weniger die Personen als solche als die jeweiligen Stämme bedacht werden sollte, kann darin liegen, wenn die Verwandten wie bei der gesetzlichen Erbfolge gleichmäßig bedacht werden, der Erblasser sich also mehr vom formalen Kriterium der Gleichbehandlung leiten lässt, als davon, zu wem er ein gutes oder weniger gutes Verhältnis hat (OLG München FamRZ 2011, 1692/1693 NJW-RR 2007, 1162/1164).
  • OLG München, 13.06.2013 - 31 Wx 267/12

    Ergänzende Auslegung eines Erbvertrages: Berufung des Ehegatten des kinderlos

    Auszug aus OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15
    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es zur Verwirklichung des neuen Willensentschlusses einer neuen formgerechten Verfügung, um dieser neuen Willensrichtung zum Erfolg verhelfen zu können (OLG München FGPrax 2013, 177/178).
  • OLG München, 13.04.2011 - 31 Wx 31/11

    Testamentsauslegung: Ersatzberufung der Kinder der nach Testamentserrichtung

    Auszug aus OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15
    Ein starkes Indiz dafür, dass weniger die Personen als solche als die jeweiligen Stämme bedacht werden sollte, kann darin liegen, wenn die Verwandten wie bei der gesetzlichen Erbfolge gleichmäßig bedacht werden, der Erblasser sich also mehr vom formalen Kriterium der Gleichbehandlung leiten lässt, als davon, zu wem er ein gutes oder weniger gutes Verhältnis hat (OLG München FamRZ 2011, 1692/1693 NJW-RR 2007, 1162/1164).
  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15
    Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070/1073 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287/1288).
  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15
    Durch ergänzende Testamentsauslegung kann also die durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (BGHZ 22, 357 ; LM § 2078 Nr. 3; FamRZ 1983, 380/382; MüKoBGB/Leipold 6. Auflage § 2084 Rn. 88 m. w. N.).
  • OLG München, 14.06.2010 - 31 Wx 151/09

    Testament: Erbrechtslage bei Verfügung nur über einen geringen Teil des

    Auszug aus OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15
    Eine unterlassene Testierung kann auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung korrigiert werden (vgl. auch OLG München FamRZ 2010, 1941).
  • KG, 08.07.2010 - 1 W 126/08

    Erbrecht der ehemaligen DDR: Ergänzende Testamentsauslegung hinsichtlich einer

  • BGH, 16.11.1982 - IVa ZR 52/81

    Voraussetzungen der Wirksamkeit eines unter einer Bedingung aufgestellten

  • OLG München, 11.06.2018 - 31 Wx 294/16

    Ergänzende Testamentsauslegung

    In diesen Fällen erfordert die Annahme einer Ersatzberufung der Abkömmlinge des Zuwendungsempfängers eine zusätzliche Begründung auf der Grundlage des durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Erblasserwillens (allg. Meinung vgl. nur OLG München, FamRZ 2016, 2154; OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287/1288).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 295/16

    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich des einer vorverstorbenen Erbin

    Eine ergänzende Auslegung im vorstehend behandelten Sinne erfordert zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen - für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung - ergibt, dass die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat (zu allem Vorstehenden: OLG München ZErb 2017, 199 f; NJW-RR 2017, 907 ff; FamRZ 2016, 2154 ff; FamRZ 2014, 514 f; Senat, NJW-RR 2014, 1287 f; MK-Leipold, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2069 Rdnr. 38 f m.w.Nachw.).

    Denn eine nach - im vorliegenden Fall sogar ganz erheblich nach - der Errichtung der letztwilligen Verfügung von einem Erblasser geäußerte Willensrichtung ist nur dann als Indiz für seine Vorstellungen im Errichtungszeitpunkt verwertbar, wenn sich die spätere Äußerung als bruchlose Weiterführung des bei Testierung vorhandenen Willens darstellt; ist das nicht der Fall, bedarf es zur Verwirklichung des neuen Willensentschlusses einer neuen formgerechten Verfügung, um dieser neuen Willensrichtung zum Erfolg zu verhelfen (OLG München FamRZ 2016, 2154 ff m.w.Nachw.).

  • KG, 17.01.2020 - 6 W 58/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts

    Dies begründet sich damit, dass die Regelung des § 2069 BGB Ausprägung einer allgemeinen Lebenserfahrung ist, wonach ein Erblasser, der seinen Abkömmling zu seinem Erben bestimmt, damit zugleich auch dessen Abkömmlinge insoweit bedacht hat, als sie bei gesetzlicher Erbfolge an dessen Stelle treten würden, und dass eine solche Erfahrungsgrundlage bei Einsetzung einer nur in der Seitenlinie verwandten Person oder eines anderen nahen Verwandten fehlt (OLG München, Beschluss vom 25.07.2016 zu 31 Wx 156/15, zitiert nach juris, dort Rdz. 10 m.w.N.).

    c) Damit liegt eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine so genannte ergänzende Testamentsauslegung vor (vgl. OLG München vom 25.07.2016 a.a.O. Rdz. 11), deren Ziel es ist, zu ermitteln, welchen Willen der Erblasser bei Errichtung des Testaments am 10.02.2009 mutmaßlich gebildet hätte, wenn er das Vorversterben seiner jüngeren Schwester für möglich gehalten hätte.

    Dass er bei der Regelung seiner Rechtsnachfolge nicht nur seine Halbschwester, sondern auch deren Tochter, die Beteiligte zu 4., zu der ebenfalls kein Kontakt bestand, unberücksichtigt gelassen hat, deutet aus der Sicht des Senats weiter darauf hin, dass der Erblasser seiner Schwester U... den Nachlass nicht nur persönlich, sondern als erste ihres Stammes zukommen lassen wollte (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 25.07.2016, a.a.O. Rdz. 17; OLG Schleswig a.a.O. Rdz. 30; OLG München, Beschluss vom 06.07.2006, a.a.O. Rdz. 16; BayObLG a.a.O. Rdz. 18).

  • OLG Hamm, 21.02.2019 - 15 W 24/19

    Wirksamkeit der Bestimmung der gewillkürten Rechtsnachfolger des eingesetzten

    So entspricht es der allgemein anerkannten Rechtsprechung, dass für den Fall, dass der von dem Erblasser / den testierenden Ehegatten ausgewählte Erbe / Schlusserbe vorverstorben ist und es an einer ausdrücklichen Bestimmung eines Ersatzerben fehlt, im Wege der ergänzenden Auslegung ermittelt werden kann, dass an der Stelle des berufenen und vorverstorbenen Erben dessen Abkömmlinge (OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140; OLG München FamRZ 2016, 2154) oder dessen Ehegatte (OLG Schleswig FamRZ 2014, 693; Senat FamRZ 1991, 1483) berufen sind.
  • OLG Stuttgart, 27.01.2022 - 7 U 172/21

    Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung in einem Lebensversicherungsvertrag

    Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.07.2016 - 31 Wx 156/15, FamRZ 2016, 2154 juris Rn. 10, 14; KG Berlin, Beschluss vom 17.01.2020 - 6 W 58/19, ZEV 2020, 485 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.07.1972 - IV ZR 125/70, BGHZ 59, 343, juris Rn. 44).
  • OLG Celle, 07.06.2021 - 6 W 81/21

    Beschwerde in einem Erbscheinserteilungsverfahren; Feststellung der Tatsachen zur

    a) Für die ergänzende Testamentsauslegung gelten folgende Grundsätze (Staudinger/Otte, a.a.O., Vorbemerkung zu § 2064 Rn. 77-96 und Palandt/ Weidlich, BGB, 80. Aufl., 2021, § 2084, Rn. 8 f. mit Verweis auf OLG München, FamRZ 2010, 1914 und FamRZ 2016, 2154):.
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