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   OLG München, 21.06.2011 - 31 Wx 168/11   

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https://dejure.org/2011,7515
OLG München, 21.06.2011 - 31 Wx 168/11 (https://dejure.org/2011,7515)
OLG München, Entscheidung vom 21.06.2011 - 31 Wx 168/11 (https://dejure.org/2011,7515)
OLG München, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - 31 Wx 168/11 (https://dejure.org/2011,7515)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vereinsrecht: Satzungsänderung über eine bestimmte Mehrheit für eine Zweckänderung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 33
    Vereinssatzung: Einstimmigkeitserfordernis zur Zweckänderung kann nur einstimmig aufgehoben werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse für einen Beschluss bzgl. der Änderung einer Vereinssatzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 33 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse für einen Beschluss hinsichtlich der Änderung der Satzung eines Vereins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1309
  • FGPrax 2011, 249
  • Rpfleger 2011, 613
  • NZG 2011, 994
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85

    Mehrheit für Änderung des Vereinszwecks; Auslegung der Satzung

    Auszug aus OLG München, 21.06.2011 - 31 Wx 168/11
    Die Beschwerde wendet dagegen insbesondere ein, dass bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1986, 1053 (= BGHZ 96, 245) Klauseln, die für Satzungsänderungen eine bestimmte Mehrheit vorsahen, auch auf eine Zweckänderung angewendet worden seien.

    Es besteht kein Anlass, einen vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.1985 (BGHZ 96, 245) gegründeten Verein anders zu behandeln als einen später gegründeten.

    Zum anderen war es auch zur Zeit der Gründung des Vereins herrschende Meinung, dass eine Vereinssatzung, die für Satzungsänderungen eine geringere Mehrheit vorschreibt, als sie das Gesetz verlangt, damit nicht auch die Zweckänderung meint (vgl. OLG Hamm OLGZ 1980, 326; Stöber Rpfleger 1976, 377 sowie die Nachweise bei BGHZ 96, 245/250; aA OLG Karlsruhe Rpfleger 1976, 396).

  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64

    Ausschluß aus einem Verein

    Auszug aus OLG München, 21.06.2011 - 31 Wx 168/11
    Vereinssatzungen sind lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen; Willensäußerungen oder Interessen der Gründer, sonstige tatsächliche Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder der späteren Vereinsentwicklung dürfen hier gerade nicht verwertet werden (BGHZ 47, 172/180).
  • OLG Hamm, 14.04.1980 - 15 W 61/79
    Auszug aus OLG München, 21.06.2011 - 31 Wx 168/11
    Zum anderen war es auch zur Zeit der Gründung des Vereins herrschende Meinung, dass eine Vereinssatzung, die für Satzungsänderungen eine geringere Mehrheit vorschreibt, als sie das Gesetz verlangt, damit nicht auch die Zweckänderung meint (vgl. OLG Hamm OLGZ 1980, 326; Stöber Rpfleger 1976, 377 sowie die Nachweise bei BGHZ 96, 245/250; aA OLG Karlsruhe Rpfleger 1976, 396).
  • BGH, 05.11.1985 - 1 StR 491/85

    Schutzbefohlene eines Gemeindepfarrers

    Auszug aus OLG München, 21.06.2011 - 31 Wx 168/11
    Die Beschwerde wendet dagegen insbesondere ein, dass bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1986, 1053 (= BGHZ 96, 245) Klauseln, die für Satzungsänderungen eine bestimmte Mehrheit vorsahen, auch auf eine Zweckänderung angewendet worden seien.
  • OLG Köln, 29.11.1994 - 24 U 101/94
    Auszug aus OLG München, 21.06.2011 - 31 Wx 168/11
    § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB soll die einzelnen Mitglieder nicht nur vor möglicherweise mit einer Zweckänderung verbundenen Belastungen schützen, denen mit einem Austritt begegnet werden könnte, sondern auch vor einer Beeinträchtigung ideeller Interessen, die für das einzelne Mitglied die Zweckänderung als weniger hinnehmbar als die Auflösung des Vereins erscheinen lassen könnten (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 1180).
  • OLG München, 04.02.2020 - 31 Wx 371/19

    Verein: Erschwerte Voraussetzungen der Satzungsänderung; faktische

    Soll damit aber im Wege der Satzungsänderung bestimmt werden, dass es zur Änderung des Vereinszwecks in Abweichung von § 33 I S. 2 BGB nicht der Zustimmung aller Mitglieder bedarf, so kann diese Satzungsänderung ebenso wie eine solche, die unmittelbar eine Zweckänderung enthält, nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, da andernfalls die Notwendigkeit der Einstimmigkeit für Zweckänderungen leicht umgangen werden könnte (Senat, Beschluss vom 21.6. 2011 - 31 Wx 168/11, NZG 2011, 994).
  • LG Freiburg, 15.05.2012 - 14 O 46/12

    Fußballverband: Anforderungen an die Bestimmtheit von Regelungen des

    Willensäußerungen oder Interessen der Gründer, sonstige tatsächliche Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder der späteren Vereinsentwicklung dürfen hier gerade nicht verwertet werden (vgl. BGH, E. v. 06.03.1967 - II ZR 231/64 -, BGHZ 47, 172/180; OLG München, B. v. 21.06.2011 - 31 Wx 168/11 -, zitiert nach juris).
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