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   OLG München, 25.02.2010 - 31 Wx 20/10   

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https://dejure.org/2010,5771
OLG München, 25.02.2010 - 31 Wx 20/10 (https://dejure.org/2010,5771)
OLG München, Entscheidung vom 25.02.2010 - 31 Wx 20/10 (https://dejure.org/2010,5771)
OLG München, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - 31 Wx 20/10 (https://dejure.org/2010,5771)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 62 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 1945; BayAGGVG Art. 37
    Keine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Erbschaftsausschlagung außer halb eines Erbscheinsverfahrens

  • openjur.de

    Erbschaftsausschlagung: Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts außerhalb eines Erbscheinverfahrens

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1945; BayAGGVG Art. 37
    Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts über Wirksamkeit einer Ausschlagung vor Erbscheinsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft im Verfahren der Ermittlung der Erben von Amts wegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1945; BayAGGVG Art. 37
    Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft im Verfahren der Ermittlung der Erben von Amts wegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 62 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 1945; BayAGGVG Art. 37
    Keine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Erbschaftsausschlagung außer halb eines Erbscheinsverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1663
  • FGPrax 2010, 138
  • AnwBl 2010, 174
  • Rpfleger 2010, 372
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 14/85

    Zur Pflicht des Nachlassgerichts, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und ihnen

    Auszug aus OLG München, 25.02.2010 - 31 Wx 20/10
    Eine solche Entscheidung ist auch im Rahmen einer nach Landesrecht durchzuführenden Ermittlung der Erben von Amts wegen nicht veranlasst (Fortführung von BayObLGZ 1985, 244).

    Außerhalb dieses Verfahrens ist - vom Fall der Feststellung des Fiskuserbrechts (§ 1964 BGB) abgesehen - eine feststellende Entscheidung des Nachlassgerichts über ein Erbrecht oder die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung ihrer Annahme als Voraussetzung eines Erbrechts nicht vorgesehen (vgl. BayObLGZ 1985, 244/247 f. m.w.N.; Palandt/Edenhofer BGB 69. Aufl. § 1945 Rn. 7; Soergel/ Stein BGB 13. Aufl. § 1945 Rn. 13; MünchKommBGB/Leipold 4. Aufl. § 1945 Rn. 14; Staudinger/Otte BGB § 1945 Rn. 13).

    Es besteht auch kein Bedürfnis dafür, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einen derartigen feststellenden Beschluss des Gerichts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzulassen, denn er bindet weder die Beteiligten noch andere Gerichte und begründet auch keine Rechtsvermutung wie etwa der Erbschein (§ 2365 ff BGB; vgl. BayObLGZ 1985, 244/251).

    Zweck der amtlichen Erbenermittlung nach den jetzt gültigen Vorschriften (Art. 37 AGGVG) ist in erster Linie die Vorbereitung einer Entscheidung über das Erbrecht und die Sicherung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen und Beweismittel (BayObLGZ 1985, 244/250), während die Entscheidung selbst in einem nachfolgenden Erbscheinsverfahren zu treffen ist.

  • BayObLG, 22.03.1968 - BReg. 1b Z 11/68
    Auszug aus OLG München, 25.02.2010 - 31 Wx 20/10
    Allerdings wurde für den Fall der amtlichen Ermittlung der Erben nach Landesrecht in der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22.3.1968 ausgeführt, gegen die Zulässigkeit eines Beschlusses über die Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung bestünden keine Bedenken, denn so könne das Nachlassgericht förmlich und unter Darlegung der Gründe über das Ergebnis der Erbenermittlung befinden (BayObLGZ 1968, 68/71 zum damals geltenden Art. 3 Abs. 1 NachlG; ebenso Soergel/Stein § 1945 Rn. 13 a.E.; Palandt/Edenhofer § 2358 Rn. 14).
  • OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 4 U 147/19

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

    Eine Vorteilsausgleichung kommt allerdings nur in Betracht, wenn sie den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig entlastet (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur Beschluss vom 01.06.2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1663, Rn. 17 bei juris, und Urteil vom 24.03.1959 - VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078).
  • OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 65/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

    Eine Vorteilsausgleichung kommt allerdings nur in Betracht, wenn sie den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig belastet (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1663, Rdnr. 17 bei juris, und Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078).
  • OLG Brandenburg, 03.06.2020 - 4 U 139/19
    Eine Vorteilsausgleichung kommt allerdings nur in Betracht, wenn sie den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig entlastet (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1663, Rdnr. 17 bei juris, und Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078).
  • OLG Nürnberg, 01.12.2021 - 1 W 3870/21

    Keine Befugnis des Nachlassgerichtes zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer

    Nach überzeugender Ansicht besteht auch kein Bedürfnis dafür, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einen derartigen feststellenden Beschluss des Gerichts zuzulassen, da er weder die Beteiligten noch andere Gerichte bindet und auch keine Rechtsvermutung wie etwa der Erbschein begründet (OLG München, NJW-RR 2010, 1663; BayObLGZ 1985, 244, 251; BeckOGK/Heinemann, BGB, § 1945 Rn. 112).

    Eine Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit der Ausschlagung oder der Anfechtung der Annahme wird deswegen als unzulässig angesehen (OLG München, NJW-RR 2010, 1663: Burandt/Rojahn/Gierl, FamFG, 3. Aufl., § 342 Rn. 19; Jauernig/Stürner, BGB, 18. Aufl., § 1945 Rn. 2; Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Aufl., § 342 Rn. 11a).

    Hierüber wurde - soweit ersichtlich - bislang in der Rechtsprechung unter Geltung des FamFG noch nicht entschieden (zur Unzulässigkeit auch in diesem Fall tendierend OLG München, NJW-RR 2010, 1663).

    Nach Auffassung des Senats lässt sich jedenfalls unter Geltung des FamFG die Zulässigkeit eines förmlichen Beschlusses über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder einer Anfechtung deren Annahme auch nicht mit der dem Nachlassgericht nach dem bayerischen Landesrecht obliegenden Erbenermittlungspflicht begründen, selbst wenn man einen solchen Ausspruch aus praktischen Gründen für wünschenswert halten würde (bejahend Kroiß, MittBayNot 2010, 486).

  • OLG München, 28.05.2020 - 31 Wx 164/20

    Amtliche Erbenermittlung in Bayern

    Zweck der amtlichen Erbenermittlung in Bayern ist in erster Linie die Vorbereitung einer Entscheidung über das Erbrecht und die Sicherung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen und Beweismittel (Anschluss an OLG München FGPrax 2010, 138; und BayObLGZ 1985, 244, 250).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass Zweck der amtlichen Erbenermittlung nach den jetzt gültigen Vorschriften (Artikel 37 AGGVG) in erster Linie die Vorbereitung einer Entscheidung über das Erbrecht und die Sicherung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen und Beweismittel ist (OLG München FGPrax 2010, 138; ebenso BayObLGZ 1985, 244, 250), während die Entscheidung selbst in einem nachfolgenden Erbscheinsverfahren zu treffen ist.

    Es kann dahinstehen, ob es praktische Gründe gibt, die für einen solchen Ausspruch im Falle einer Ausschlagung sprechen (bejahend: Kroiß in MittBayNot 2010, 486).

  • OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 115/19
    Eine Vorteilsausgleichung kommt zwar nur in Betracht, wenn sie den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig entlastet (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1663, Rdnr. 17 bei juris, und Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078), die Mitteilung des Kilometerstandes und die Herausgabe der nach tatsächlich gefahrenen Kilometern, Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs und Kaufpreis ermittelten Nutzungen sind einem Kläger aber nicht unzumutbar und die Beklagte als Schädiger wird durch den Abzug der nach der üblichen Formel errechneten Nutzungsvorteile auch nicht unbillig begünstigt.
  • OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 4 U 114/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

    Eine Vorteilsausgleichung kommt allerdings nur in Betracht, wenn sie den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig entlastet (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1663, Rdnr. 17 bei juris, und Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078).
  • OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 4 U 176/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

    Eine Vorteilsausgleichung kommt allerdings nur in Betracht, wenn sie den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig entlastet (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1663, Rdnr. 17 bei juris, und Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078).
  • OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 106/19

    Rückabwicklung des Kaufs eines gebrauchten Fahrzeugs der Marke Audi mit

    Eine Vorteilsausgleichung kommt zwar nur in Betracht, wenn sie den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig entlastet (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1663, Rdnr. 17 bei juris, und Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078), die Mitteilung des Kilometerstandes und die Herausgabe der nach tatsächlich gefahrenen Kilometern, Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs und Kaufpreis ermittelten Nutzungen sind einem Kläger aber nicht unzumutbar und die Beklagte als Schädiger wird durch den Abzug der nach der üblichen Formel errechneten Nutzungsvorteile auch nicht unbillig begünstigt.
  • OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189; Erschleichen

    Eine Vorteilsausgleichung kommt allerdings nur in Betracht, wenn sie den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig belastet (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1663, Rdnr. 17 bei juris, und Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078).
  • OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 2 U 27/19
  • OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 81/19

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG Brandenburg, 30.09.2020 - 4 U 220/19

    Rechte des Käufres eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • LG Cottbus, 17.09.2021 - 4 O 53/21
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