Rechtsprechung
OLG München, 13.06.2013 - 31 Wx 267/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundsätze zur Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Ersatzberufung für den vorverstorbenen Sohn
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 2084 BGB
Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Ersatzberufung für den vorverstorbenen Sohn - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Verstirbt der als Alleinerbe eingesetzte Sohn, so wird dessen Ehefrau nicht Ersatzerbin
- anwalt.de (Kurzinformation)
Auslegung von Ehegattentestamente - nur der gemeinsame Wille zählt
Verfahrensgang
- AG Augsburg, 04.06.2012 - VI 202/11
- OLG München, 13.06.2013 - 31 Wx 267/12
Papierfundstellen
- FGPrax 2013, 177
- FamRZ 2013, 1839
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87
Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender …
Auszug aus OLG München, 13.06.2013 - 31 Wx 267/12
Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeneinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLGZ 1988, 165 ).33 (2) Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des BayObLG (BayObLGZ 1988, 165 ) zugrunde liegenden Sachverhalt waren im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages der Ehegatten im Fall des Vorversterben ihres Sohnes ohne Abkömmlinge als mögliche Ersatzerben Verwandte der Erblasserin vorhanden, die auch Taufpatin des Beteiligten zu 3 war.
- BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70
Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB, …
Auszug aus OLG München, 13.06.2013 - 31 Wx 267/12
Die von der Beteiligten zu 1 erstrebte Ersatzerbfolge, bei der sie als Ehefrau an Stelle ihres vorverstorbenen Ehemannes tritt, liegt außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift, die über ihren Wortlaut hinaus auch nicht analog angewendet werden kann (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1991, 1349 ; BGH NJW 1973, 240 ). - OLG Düsseldorf, 30.07.2012 - 3 Wx 247/11
Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung von Ersatzerben für den …
Auszug aus OLG München, 13.06.2013 - 31 Wx 267/12
Denkbar ist schließlich, dass es sich bei dieser Formulierung lediglich um eine Standardformulierung handelt, der ein eher floskelhafter Charakter zu kommt (vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2012, 662 ).
- BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56
Veräußerung des vermachten Gegenstandes
Auszug aus OLG München, 13.06.2013 - 31 Wx 267/12
Durch ergänzende Testamentsauslegung kann also die durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (BGHZ 22, 357 ; LM § 2078 Nr. 3; FamRZ 1983, 380 ;… MüKoBGB/Leipold 5. Auflage § 2084 Rn. 88 m.w.N.). - BGH, 16.11.1982 - IVa ZR 52/81
Voraussetzungen der Wirksamkeit eines unter einer Bedingung aufgestellten …
Auszug aus OLG München, 13.06.2013 - 31 Wx 267/12
Durch ergänzende Testamentsauslegung kann also die durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (BGHZ 22, 357 ; LM § 2078 Nr. 3; FamRZ 1983, 380 ;… MüKoBGB/Leipold 5. Auflage § 2084 Rn. 88 m.w.N.). - BayObLG, 11.12.1992 - 1Z BR 84/92
Nachträglicher Wegfall des als Erben eingesetzten Ehegatten; Voraussetzungen zur …
Auszug aus OLG München, 13.06.2013 - 31 Wx 267/12
Da es auf den hypothetischen Erblasserwillen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt, können spätere Handlungen oder Äußerungen des Erblassers nur zusätzliche Indizien dafür sein, wie er im damaligen Zeitpunkt verfügt hätte (BayObLG NJW-RR 1993, 459).
- OLG München, 04.07.2017 - 31 Wx 211/15
Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin
Durch die ergänzende Testamentsauslegung darf aber kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht wenigstens andeutungsweise ausgedrückt ist (OLG München, FGPrax 2013, 177; OLG Hamm FamRZ 1998, 122; KG FGPrax 1995, 299;… Palandt/Weidlich, BGB 76. Auflage § 2084 Rn. 9;… MüKoBGB/Leipold BGB 7. Auflage § 2084 Rn. 99;… Staudinger/Otte BGB Vorbem zu §§ 2064-2086 Rn. 83 jeweils m.w.N.). - OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15
Auslegung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament …
Ist dies nicht der Fall, so bedarf es zur Verwirklichung des neuen Willensentschlusses einer neuen formgerechten Verfügung, um dieser neuen Willensrichtung zum Erfolg verhelfen zu können (OLG München FGPrax 2013, 177/178). - OLG München, 09.01.2019 - 31 Wx 39/18
Testamentsauslegung bei Anordnung der Vorerbschaft
Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Befreiung von Verfügungsbeschränkungen gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (OLG München FGPrax 2013, 177 ).
- OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 128/17
Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren …
Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeneinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (OLG München FGPrax 2013, 177 ). - OLG München, 11.12.2014 - 31 Wx 379/14
Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens: Fall des Vorversterbens der als …
Es muss anzunehmen sein, dass der Erblasser die Ersatzerbeneinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLGZ 1988, 165/167 = NJW 1988, 2744; vgl. auch die von der Beschwerdeführerin zuletzt im Schriftsatz vom 9.12.2014 zitierte Entscheidung des Senats vom 13.6.2013 FGPrax 2013, 177). - OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16
Annahme einer Ersatzerbeneinsetzung durch ergänzende Auslegung eines Testaments …
Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeneinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (OLG München FGPrax 2013, 177 ). - OLG München, 03.11.2021 - 31 Wx 110/19
Auslegung vertragsgemäßer Verfügungen in einem Erbvertrag
Denkbar ist schließlich, dass es sich bei dieser Formulierung lediglich um eine Standardformulierung handelt, der ein eher floskelhafter Charakter zu kommt (vgl. hierzu auch OLG München FGPrax 2013, 177/178). - OLG München, 15.01.2019 - 31 Wx 216/17
Anfechtung der Ausschlagung des Erbes
Diese Lücke ist anhand einer Weiterentwicklung des in der Testamentsurkunde andeuteten Willens des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu schließen (vgl. dazu OLG München FGPrax 2013, 177; ZEV 2017, 353; BeckRS 2018, 10915; OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140). - KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19
Testamentsauslegung: Erbeinsetzung einer mit Nachlassangelegenheiten betrauten …
Denn eine solche, einem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB vergleichbare Stellung des Weggefallenen ist allgemeine Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung zur Bestimmung von Ersatzerben, weil es andernfalls an dem zur Formwahrung erforderlichen Anhalt im Testament selbst fehlt (vgl. OLG München, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 31 Wx 267/12 - FGPrax 2013, 177, 178; OLG München, Beschluss vom 5. November 2013 - 31 Wx 255/13 -, juris; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 31 Wx 379/14 - NJW-RR 2015, 329, 330). - OLG München, 15.01.2019 - 31 Wx 216/17 Wx 5/19
Gerichtsgebühren bei Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des …
Diese Lücke ist anhand einer Weiterentwicklung des in der Testamentsurkunde andeuteten Willens des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu schließen (vgl. dazu OLG München FGPrax 2013, 177 ; ZEV 2017, 353 ; BeckRS 2018, 10915 ; OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140 ).