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   OLG München, 12.01.2011 - 31 Wx 270/10   

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https://dejure.org/2011,11894
OLG München, 12.01.2011 - 31 Wx 270/10 (https://dejure.org/2011,11894)
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2011 - 31 Wx 270/10 (https://dejure.org/2011,11894)
OLG München, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - 31 Wx 270/10 (https://dejure.org/2011,11894)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erbscheinsverfahren: Unterhaltstitel als Nachweis der Vaterschaft für ein im Jahr 1952 nichtehelich geborenes Kind

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2356 Abs. 1; BGB a.F. § 1708; NEhelG Art. 12 § 3 Abs. 1
    Unterhaltstitel als Nachweismittel der Vaterschaft im Erbscheinsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Vaterschaft für ein nichtehelich geborenes Kind im Erbscheinsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2356 Abs. 1; NEhelG Art. 12 § 3 Abs. 1
    Anforderungen an den Nachweis der Vaterschaft für ein nichtehelich geborenes Kind im Erbscheinsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 494
  • FGPrax 2011, 66
  • FamRZ 2011, 1337
  • Rpfleger 2011, 442
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 30.06.2017 - 6 W 25/17

    Nachlasssache: Erbanspruch eines im Jahre 1966 adoptierten im Zeitpunkt des

    Die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 49 PStG sieht der Senat deshalb - insbesondere unter dem Blickwinkel des Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG - vorliegend als verzichtbar an (vgl. dazu auch OLG München FamRZ 2011, 1337, zitiert nach juris, dort LS und Rdz. 3).
  • KG, 03.01.2020 - 6 W 56/19

    Erlass einer öffentlichen Aufforderung zur Ermittlung von möglichen Erben

    In Abweichung von § 2359 BGB sind der Sohn der Erblasserin und dessen eventuelle Abkömmlinge nach einer erfolglosen Aufforderung bei der Erteilung des Erbscheins nämlich selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ihr Vorhandensein spricht (vgl. KG FamRZ 2011, 1337f. m. w. N.).
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