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   OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18   

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OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18 (https://dejure.org/2020,6852)
OLG München, Entscheidung vom 26.03.2020 - 31 Wx 279/18 (https://dejure.org/2020,6852)
OLG München, Entscheidung vom 26. März 2020 - 31 Wx 279/18 (https://dejure.org/2020,6852)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AktG § 97, § 98 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 99 Abs. 4 S. 4; SEBG § 21, § 35; MitbestG § 1
    Rechtmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung einer AG in eine SE

  • rewis.io

    Rechtmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung einer AG in eine SE

Kurzfassungen/Presse

  • drik.de (Tenor)

    Cancom SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache zurückverwiesen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Berlin, 01.04.2019 - 102 O 120/17

    Richterliche Entscheidung über die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18
    Es wird - auch nach der hier vertretenen Auffassung - keinesfalls der aktuellen Aufsichtsratszusammensetzung rückwirkend der Boden entzogen (so aber Schatz, Anm. zu LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019, 102 O 120/17, EWiR 2019, 655, 656).

    (5) Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen des LG Berlin nicht, wonach, die Antragsteller nicht schutzwürdig seien, da sie es während des Bestehens der AG in der Hand gehabt hätten, die Rechtswidrigkeit der fehlenden Mitbestimmung gerichtlich feststellen zu lassen und sie daher nunmehr nicht ohne jegliche Befristung auch Jahre nach der Umwandlung die Fehlerhaftigkeit der Aufsichtsratsbesetzung rügen könnten (LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019 - 102 O 120/17, ZIP 2019, 2057 ff.).

    Insofern stellt sich auch das Problem der ggf. vorrangigen analogen Anwendung des § 18 Abs. 3 SEBG nicht (so aber LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019 - 102 O 120/17, ZIP 2019, 2057, 2061, das allerdings auf die gegenteilige Auffassung in Gaul/Ludwig/Forst/Kuhnke/Hoops, Europäisches Mitbestimmungsrecht, a.a.O. verweist; in diese Richtung auch Habersack/Henssler, MitbestG, 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 75, 79; Habersack, AG 2018, 823, 825, 826).

  • BGH, 07.02.2012 - II ZB 14/11

    Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE im Statusverfahren bei Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18
    Auch eine Mitbestimmung nach dem DrittelbG scheide aufgrund des Abstellens auf den "Ist-Zustand" aus, zumal sich dem Beschluss des BGH vom 07.02.2012 - II ZB 14/11 nicht entnehmen lasse, dass für eine arbeitnehmerlose Holding-Gesellschaft die dort entwickelten Grundsätze nicht zur Anwendung gelangen könnten.

    Insofern gelten grds. die obigen Ausführungen entsprechend, es kann derzeit aber insbesondere nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich tatsächlich um eine Altgesellschaft in Form einer arbeitnehmerlosen Holding handelt oder ob die Arbeitnehmer etwaiger Tochtergesellschaften zugerechnet werden müssen (vgl. allg. zu den Voraussetzungen Habersack/Henssler/Habersack, MitbestR, 4. Aufl. § 1 DrittelbG Rn. 17 ff., BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - II ZB 14/11, NZG 2012, 421).

  • BGH, 23.07.2019 - II ZB 20/18

    Sixt SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18
    Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat im Hinblick auf das zu dem Zeitpunkt beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren II ZB 20/18, das ebenfalls vom hiesigen Antragsteller eingeleitet worden war und ebenfalls die rechtmäßige Zusammensetzung eines Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine SE betraf, mit Beschluss vom 06.02.2019 (Bl. 84/86 d.A.) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    Dort heißt es zwar: "Sofern vor der Umwandlung keine Vereinbarung über die Mitbestimmung geschlossen wurde, erfordert eine Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsorgans zur Umsetzung der vor der Umwandlung rechtlich gebotenen Mitbestimmung die Durchführung eines Statusverfahrens nach §§ 97 ff. AktG." (BGH, Beschluss vom 23.07.2019 - II ZB 20/18, Rn. 32, NJW-RR 2019, 1254, ZIP 2019, 1762).

  • BGH, 05.05.2004 - XII ZR 323/02

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen Verhinderung des Zugriffs

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18
    Es handelt sich dennoch um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlich Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.2004 - XII ZR 323/02, BeckRS 2004, 05797; MüKo/Fischer, 3. Aufl. FamFG, § 70 Rn. 26).
  • BGH, 03.04.1998 - V ZR 143/97

    Unternehmensmitbestimmung: Einrichtung eines mitbestimmten Aufsichtsrats bei

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18
    Danach kann Tatsachenvortrag eines Beteiligten nur berücksichtigt werden, wenn dieser in die erstinstanzliche Entscheidung aufgenommen wurde oder ausnahmsweise, wenn es sich um neue Tatsachen handelt, die sich erst in der Beschwerdeinstanz ereignen, unstreitig sind und keine schützenswerten Belange der Verfahrensbeteiligten verletzen (BGH, Urt. v. 03.04.1998 - V ZR 143/97, NJW-RR 1998, 1284; Spindler/Stilz/Spindler, a.a.O.; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl. § 99 Rn. 7; Hölters/Simon, AktG, 3. Aufl. § 99 Rn. 14).
  • OLG Hamburg, 04.07.2017 - 11 W 19/17

    Aufsichtsratswahl - Statusverfahren

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18
    a) Im Unterschied zur Vorschrift des § 65 Abs. 3 FamFG, wonach in der Beschwerdeinstanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgetragen werden können und eine (im Rahmen der Beschwerdeeinlegung) umfassende Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. § 65 Rn. 9), kann die Beschwerde in einem Statusverfahren nach § 99 Abs. 3 S. 3 AktG nur auf die Verletzung des Rechts gestützt werden und ist somit Rechtsbeschwerde (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2017 - 11 W 19/17, AG 2018, 87; MüKoAkt/Habersack, AktG, a.a.O., § 99 Rn. 21; Spindler/Stilz/Spindler, AktG, a.a.O., § 99 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 21 W 32/18

    Deutsche Wohnen AG: Statusfeststellungsverfahren zur Zusammensetzung des

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18
    Diese Feststellungen reichen zunächst nicht aus, um die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 MitbestG abschließend prüfen zu können, da entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin maßgeblich auf eine Prognose für einen gewissen Zeitraum abzustellen ist (wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht und der h.M. in der Literatur davon ausgeht, dass lediglich die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen sind, vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.07.2018 - 31 Wx 219/18 und 220/18 (nicht veröffentlicht), OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.05.2018 - 21 W 32/18, ZIP 2018, 1175 ff.).
  • OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18

    Stauder / Stadt Ulm

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18
    Die Frage nach der grundsätzlichen Anknüpfung an den "Ist-" bzw. "Soll-Zustand" werde hiermit jedoch nicht beantwortet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32, 33; sowie Vorinstanz OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.08.2018 - 21 W 29/18, BeckRS 2018, 21944 Rn. 22, so auch Rombey/Vogt, SE-Aufsichtsorgan, NZG 2019 1412, 1414).
  • EuGH, 12.11.1969 - 29/69

    Norma Group SE: Antrag im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18
    Vielmehr wäre ein Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen unter Berücksichtigung systematischer und vor allem teleologischer Argumente erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.1969 - Rs. 29/69 u. Urt. v. 28.03.198 - Rs. 100/84 Calliess/Ruffert/Cremer, EUV/AEUV, 5. Aufl. Art. 55 Rn. 4; Schroeder, JuS 2004, 180).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.1994 - 19 W 2/94
    Auszug aus OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18
    In diesem Zusammenhang ist allgemein anerkannt, dass eine Prognose für einen gewissen Zeitraum (ca. 17 - 20 Monate) anzustellen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.1994 - 19 W 2/94 AktE; ErfKArbR/Oetker, 19. Aufl. § 1 MitbestG Rn. 13; Heidel/Wichert, AktR, 5. Aufl. § 1 MitbestG Rn. 20).
  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 280/18

    ProSiebensat.1 Media SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - 6 TaBV 1585/16

    Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Entscheidungserheblichkeit

  • BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07

    GfK SE: Entscheidung im aktienrechtlichen Statusverfahren

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2010 - 1 HKO 8471/09

    Stada Arzneimittel AG: Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2017 - 5 O 81/17

    Arbeitnehmermitbestimmung in einer Europäischen Gesellschaft: Örtliche und

  • BayObLG, 14.09.2021 - 102 ZBR 68/21

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine Societas Europaea (SE)

    Mit Beschluss vom 26. März 2020, 31 Wx 279/18, hob das Oberlandesgericht München den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurück.

    Mögliche Zweifel an der Richtigkeit der Zusammensetzung des Aufsichtsrats müssten vielmehr nach außen getragen worden sein (OLG München, Beschluss vom 26.3.2020, Az. 31 Wx 279/18, S. 13).

    Demgemäß kann hier offenbleiben, ob bei Vorliegen einer Beteiligungsvereinbarung die Gerichte für Arbeitssachen nach Maßgabe der § 2a Abs. 1 Nr. 3e, §§ 80 ff. ArbGG nur für Streitigkeiten über die Wahl der Arbeitnehmervertreter in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan und nicht für die vorgelagerte Frage der grundsätzlich richtigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der dualistischstrukturierten SE zuständig sind, wie dies das Oberlandesgericht München im Wege eines obiter dictum in der Entscheidung vom 26. März 2020, 31 Wx 279/18 (juris Rn. 23 ff.) bejaht hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2020, 20 W 9/20, ZIP 2020, 2286 in Abweichung von LAG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2017, 19 Ta 10/17, juris; LG Berlin, Beschluss vom 1. April 2019, 102 O 120/17 AktG, juris Rn. 30 ff.; LG München I, Beschluss vom 16. Juni 2018, 38 O 15760/17, ZIP 2018, 1546 [juris Rn. 12 am Ende]; Habersack in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 34 SEBG Rn. 30; Hohenstatt/Müller-Bonanni in Habersack/Drinhausen, SE-Recht, § 36 SEBG Rn. 15; Seibt, EWiR 2020, 649) oder ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten grundsätzlich auch für eine Streitigkeit wie die vorliegende eröffnet ist, da es sich bei einer solchen Beteiligungsvereinbarung um eine "Kollektivvereinbarung sui generis" handele und ein Statusverfahren nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) SE-VO i. V. m. § 98 AktG schon deshalb ausscheide, weil die Zivilgerichte in einem solchen Verfahren nicht die Wirksamkeit einer für die Unternehmensmitbestimmung maßgebenden Beteiligungsvereinbarung nach dem SEBG prüfen könnten; diese Prüfung sei vielmehr mit § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG ausschließlich den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen (BAG, EuGH-Vorlage vom 18. August 2020, 1 ABR 43/18 [A], ZIP 2020, 2396 [juris Rn. 19]).

    In einer solchen Situation sei, so das Landgericht fehlerfrei im Anschluss an die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts weiter, die aktuelle Aufsichtsratszusammensetzung "bereits in Frage gestellt" und der Weg für die Einleitung eines Statusverfahrens geebnet; "bestehende" und "bereits nach außen getragene Zweifel" über die Gesetzmäßigkeit der aktuellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats dürften nicht durch die Eintragung in eine SE festgezurrt werden (OLG München, Beschluss vom 26. März 2020, 31 Wx 279/18, juris Rn. 53).

  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 280/18

    Aktiengesellschaft europäischen Rechts - besonderes Verhandlungsgremium -

    Allein beim erkennenden Senat waren parallel drei vom Antragsteller initiierte Statusverfahren, die die Umwandlung in eine SE betrafen, anhängig (31 Wx 278/18, 31 Wx 279/18 und 31 Wx 280/18).

    Dies gilt ungeachtet etwaiger weiterer Streitigkeiten in Literatur und Rechtsprechung zur Frage des exakt maßgeblichen Zeitpunkts/Zeitraums zur Bestimmung der Mitarbeiterzahl (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26.03.2020 - 31 Wx 279/18) oder der Frage, ob Leiharbeiter mitzuzählen sind (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26.03.2020 - 31 Wx 278/18), so dass sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.

  • LG München I, 02.12.2020 - 38 O 14272/17

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine Societas Europaea (SE)

    Auf dessen Beschwerde hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 26.3.2020, Az. 31 Wx 279/18 diesen Beschluss der Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch übe die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen, weil es entscheidend darauf ankomme, ob ein prozessual durchsetzbares Recht auf Mitbestimmung im Zeitpunkt der Umwandlung bestanden habe und dies mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen im Verfahren nach § 99 Abs. 3 AktG nicht berücksichtigt werden dürfe.

    Dazu muss schon zum damaligen Zeitpunkt entweder eine Bekanntmachung nach § 97 Abs. 1 AktG oder aber Streit oder Ungewissheit im Sinne des § 98 Abs. 1 AktG bestanden haben - so das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 26.3.2020, Az. 31 Wx 279/18, an die das Gericht erster Instanz aufgrund von §§ 99 Abs. 1 AktG, 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG gebunden ist.

    Diese liegt nämlich dann vor, wenn der Vorstand sich selbst nicht sicher ist, nach welchen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, aber auch dann, wenn der Vorstand sich zwar seiner eigenen Auffassung gewiss ist, jedoch damit rechnet, dass im zeitlichen Nachgang zu seiner Bekanntmachung eine nach § 98 Abs. 2 AktG antragsberechtigte Person eine gerichtliche Entscheidung beantragen wird, so dass die konkrete Möglichkeit zukünftiger Streitigkeiten besteht (so OLG München, Beschluss vom 26.3.2020, Az. 31 Wx 279/18; ebenso Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 98 Rdn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 98 Rdn. 3; Spindler in: Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 98 Rdn. 7; Israel in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 98 Rdn. 3).

  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18
    Allein beim erkennenden Senat waren parallel drei vom Antragsteller initiierte Statusverfahren, die die Umwandlung in eine SE betrafen, anhängig (31 Wx 278/18, 31 Wx 279/18 und 31 Wx 280/18).

    Dieser Sachverhalt reicht zunächst nicht aus, um die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 MitbestG abschließend prüfen zu können, da insofern eine Prognose in Bezug auf die Entwicklung der Mitarbeiterzahlen anzustellen ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26.03.2020 - 31 Wx 279/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.1994 - 19 W 2/94 AktE; ErfKArbR/Oetker, 19. Aufl. § 1 MitbestG Rn. 13; Heidel/Wichert, AktR, 5. Aufl. § 1 MitbestG Rn. 20), wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht und der h.M. in der Literatur davon ausgeht, dass lediglich die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.07.2018 - 31 Wx 219/18 und 220/18 (nicht veröffentlicht), OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.05.2018 - 21 W 32/18, ZIP 2018, 1175 ff.).

  • LG München I, 25.11.2020 - 38 O 4505/20

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer GmbH

    Das notwendige Maß an Sicherheit bei der Beurteilung künftiger Entwicklungen ist bei einer so bemessenen Referenzperiode noch zu gewährleisten (vgl. BAG NZA 2016, 559, 564 = AG 2016, 363, 365 = ZIP 2016, 783, 787 f. = BB 2016, 1146, 1150 = AP § 9 MitbestG Nr. 2; OLG München, Beschluss vom 26.3.2020, Az. 31 Wx 279/18; OLG Düsseldorf AG 1995, 328, 329 = DB 1995, 277, 278; OLG Saarbrücken NZG 2016, 941, 942 f. = AG 2016, 829, 831 f. = ZIP 2016, 1286, 1287 = GmbHR 2016, 932, 935; Oetker in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O., § 1 MitbestG Rdn. 14; Brock GmbHR 2019, 101, 105).
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