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   OLG München, 13.09.2011 - 31 Wx 298/11   

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https://dejure.org/2011,5099
OLG München, 13.09.2011 - 31 Wx 298/11 (https://dejure.org/2011,5099)
OLG München, Entscheidung vom 13.09.2011 - 31 Wx 298/11 (https://dejure.org/2011,5099)
OLG München, Entscheidung vom 13. September 2011 - 31 Wx 298/11 (https://dejure.org/2011,5099)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Testament: Formwirksamkeit eines nicht unterschriebenen Nachtrags; Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formunwirksamkeit eines in einem handschriftlichen Testament unterhalb der Unterschrift später angebrachten die ursprüngliche Verfügung bedingenden Zusatzes ohne erneute Unterschrift; Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments durch Äußerungen des ...

  • erbrechtsiegen.de

    Testament - Formwirksamkeit eines nicht unterschriebenen Testamentsnachtrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2247; BGB § 2356
    Anforderungen an die Form eines Zusatzes zu einem privatschriftlichen Testament; Anforderungen an den Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Erbstreit - Ergänzende Worte nach Unterschrift eines Testaments

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zusatz zu einem privatschriftlichen Testament muss unterschrieben werden!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Formunwirksamer Zusatz unter handschriftlichem Testament?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ein handschriftliches Testament muss zwingend unterschrieben sein, um Gültigkeit beanspruchen zu können

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1298
  • FamRZ 2012, 333
  • Rpfleger 2012, 27
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 10.12.2003 - 1Z BR 71/03

    Auswirkungen der Formnichtigkeit nicht unterschriebenen

    Auszug aus OLG München, 13.09.2011 - 31 Wx 298/11
    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehende Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z. B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebene Erklärungen ersichtlich wird (OLG München NJW-RR 2011, 156 m.w.N.; BayObLGZ 2004, 215/218 f.; BayObLGZ 2003, 352/355).

    Zur Wirksamkeit eines Zusatzes, der die ursprünglich getroffene - in sich vollständige und durchführbare - Regelung abändert, ist im Interesse der Rechtssicherheit eine gesonderte Unterschrift notwendig (vgl. BayObLGZ 2003, 352/356).

    Die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10.12.2003 (BayObLGZ 2003, 352 = NJW-RR 2004, 939 = FamRZ 2004, 1142 mit ablehnender Anmerkung Leipold) betrifft einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt.

  • BayObLG, 29.07.2004 - 1Z BR 39/04

    Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments

    Auszug aus OLG München, 13.09.2011 - 31 Wx 298/11
    Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt, sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (vgl. BayObLGZ 2004, 215/217; OLG München NJW-RR 2011, 156).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehende Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z. B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebene Erklärungen ersichtlich wird (OLG München NJW-RR 2011, 156 m.w.N.; BayObLGZ 2004, 215/218 f.; BayObLGZ 2003, 352/355).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.7.2004 (BayObLGZ 2004, 215 ff. = Rpfleger 2004, 701 = FamRZ 2005, 1012) nichts anderes.

  • OLG München, 07.10.2010 - 31 Wx 161/10

    Eigenhändiges Testament: Wirksamkeit einer Erbeinsetzung bei einer räumlich von

    Auszug aus OLG München, 13.09.2011 - 31 Wx 298/11
    Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt, sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (vgl. BayObLGZ 2004, 215/217; OLG München NJW-RR 2011, 156).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehende Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z. B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebene Erklärungen ersichtlich wird (OLG München NJW-RR 2011, 156 m.w.N.; BayObLGZ 2004, 215/218 f.; BayObLGZ 2003, 352/355).

  • BayObLG, 24.07.1984 - BReg. 1 Z 41/84

    Erbschein; Beschwerde; Beschwerdebefugnis; Erbe; Vorbescheid

    Auszug aus OLG München, 13.09.2011 - 31 Wx 298/11
    Für die Formgültigkeit kommt es insoweit nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist (BayObLGZ 1984, 194/197).
  • BayObLG, 22.01.1997 - 1Z BR 127/96

    Anfechtung letztwilliger Verfügung wegen angeblichen Motivirrtums des Erblassers

    Auszug aus OLG München, 13.09.2011 - 31 Wx 298/11
    Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen trägt der Anfechtende (BayObLG FamRZ 1997, 772/773).
  • BayObLG, 01.09.2000 - 1Z BR 55/00

    Nachweis von Existenz und Inhalt eines nicht vorliegenden Testaments

    Auszug aus OLG München, 13.09.2011 - 31 Wx 298/11
    Er hat nicht nur für den Nachweis einzustehen, dass der Erblasser ein formgültiges, rechtswirksames Testament mit den vom ihm behaupteten Inhalt errichtet hat, sondern ist auch dafür beweispflichtig, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf gehandelt hat (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 945/946; BayObLGZ 2004, 91/92 m.w.N.).
  • BGH, 27.05.1987 - IVa ZR 30/86

    Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums - Nichtbedenken von Umständen als

    Auszug aus OLG München, 13.09.2011 - 31 Wx 298/11
    Die Anfechtung kann nur auf solche irrige Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung tatsächlich gehabt hat, und die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH NJW-RR 1987, 1412/1413), d.h. ohne die der Erblasser die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte.
  • BayObLG, 07.03.1997 - 1Z BR 259/96

    Wirksames Testament mit Erbenunterschrift - Ermittlungspflicht des

    Auszug aus OLG München, 13.09.2011 - 31 Wx 298/11
    Die bloße Behauptung eines Beteiligten, der Erblasser sei nicht mehr testierfähig gewesen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1029).
  • OLG München, 16.04.2008 - 31 Wx 94/07

    Erbscheinsverfahren: Nachweis von Existenz und Inhalt eines nicht auffindbaren

    Auszug aus OLG München, 13.09.2011 - 31 Wx 298/11
    a) Ist die Urschrift der Testamentsurkunde nicht mehr vorhanden, können die Errichtung und der Inhalt eines Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG München FamRZ 2008, 1378/1379 m.w.N.).
  • BayObLG, 01.04.2004 - 1Z BR 13/04

    Nachweis der Existenz eines Testaments

    Auszug aus OLG München, 13.09.2011 - 31 Wx 298/11
    Er hat nicht nur für den Nachweis einzustehen, dass der Erblasser ein formgültiges, rechtswirksames Testament mit den vom ihm behaupteten Inhalt errichtet hat, sondern ist auch dafür beweispflichtig, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf gehandelt hat (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 945/946; BayObLGZ 2004, 91/92 m.w.N.).
  • OLG Köln, 22.07.2020 - 2 Wx 131/20

    Ohne Unterschrift gehts nicht - Änderungen eines Testaments bedürfen immer der

    Nichts anderes folgt auch aus der vorgenannten Entscheidung des OLG München, der abweichend von der vorliegenden Fallkonstellation eine Änderung zugrunde lag, die nicht nur mit Datumsangabe sondern auch mit (erneuter) eigenhändiger Unterschrift abgefasst war (vgl. hierzu auch OLG München, Beschlüsse vom 31.08.2011, 31 Wx 179/10 und vom 13.09.2011, 31 Wx 298/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2019, 25 Wx 65/18).Dies gilt umso mehr, als die Erblasserin ihre erste Änderung vom 17.01.2008 unterzeichnet hat und lediglich die zweite Änderung vom 01.01.2019 nicht erneut unterschrieben hat.
  • KG, 03.08.2018 - 6 W 52/18

    Nachweis der Echtheit einer Testamentskopie und des Widerrufs durch Vernichtung

    Wenn in einem solchen Fall das Originaltestament nicht mehr vorgelegt werden kann und sich auch nicht bereits beim Nachlassgericht befindet, kann gemäß § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB die Errichtung und der Inhalt eines Testamentes auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden (OLG Naumburg, Beschluss vom 24.07.2013 zu 2 Wx 41/12, ErbR 2014, 193, zitiert nach juris, dort Rdz. 29 m.w.N.), wobei allerdings an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG München, Beschluss vom 13.09.2011 zu 31 Wx 298/11, ZErb 2011, 285 - 288, zitiert nach juris, dort Rdz. 25.).
  • BGH, 27.09.2013 - V ZR 232/10

    Internationale Zuständigkeit: Bereicherungsklage des Landes Berlin auf

    Der Senat hat zu den mit dem Berufungsurteil aufgeworfenen Fragen der Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Nr. 1 der VO (EG) Nr. 44/2001 den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersucht (Beschluss vom 18. November 2011 - V ZR 232/10, ZOV 2012, 43).

    Dass die Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 in Deutschland anderes Vermögen hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (Senat, Beschluss vom 18. November 2011 - V ZR 232/10, ZOV 2012, 43 Rn. 4).

  • OLG Köln, 28.04.2022 - 24 U 119/21
    An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BayObLGZ 2004, 91, 92; OLG München, FamRZ 2011, 1097; OLG München FamRZ 2012, 333, 335; Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl., § 2255 Rn. 9; Staudinger/Baumann BGB, Neubearbeitung 2018, § 2255 Rn. 35).

    Er hat nicht nur für den Nachweis einzustehen, dass der Erblasser ein formgültiges, rechtswirksames Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt errichtet hat, sondern auch dafür, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf gehandelt hat (vgl. OLG München, FamRZ 2012, 333, 335).

  • OLG Köln, 28.05.2015 - 2 Wx 126/15

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins; Unrichtigkeit

    Äußerungen von Zeugen, die das Testament nicht gesehen haben, reichen in der Regel nicht aus (OLG München FamRZ 2011, 1097; OLG München FamRZ 2012, 333).
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