Rechtsprechung
OLG München, 24.09.2019 - 31 Wx 326/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 1371, § 2361; FamFG § 48
Streit um die Richtigkeit eines Erbscheins einer griechischen Erblasserin - Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1371, 2631; FamFG § 48; EUV 650/2012
Gültigkeit von Erbscheinen vor Inkrafttreten der EuErbVO
- rewis.io
Streit um die Richtigkeit eines Erbscheins einer griechischen Erblasserin
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 1371 Abs. 1
Einziehung eines Erbscheins - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Einziehung eines erteilten Erbscheins
- esche.de (Kurzinformation)
Zur international-privatrechtlichen Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Augsburg, 07.08.2018 - SMU 10 VI 557/15
- OLG München, 24.09.2019 - 31 Wx 326/18
Papierfundstellen
- NJW-RR 2019, 1481
- FGPrax 2019, 278
- FamRZ 2020, 197
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 01.03.2018 - C-558/16
Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
Auszug aus OLG München, 24.09.2019 - 31 Wx 326/18
Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf (ZEV 2018, 205ff) ist für die Nachlassgerichte nur in Verfahren bindend, in denen der Anwendungsbereich der EuErbVO eröffnet ist.Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf (ZEV 2018, 205 ff) sind die Beschwerdeführer nunmehr der Ansicht, die vom EuGH angenommene erbrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB sei auf den vorliegenden Fall mit der Folge zu übertragen, dass der erteilte Erbschein unrichtig und deswegen einzuziehen sei.
bb) Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf (EuGH ZEV 2018, 205) rechtfertigt im vorliegenden Verfahren keine abweichende Beurteilung.
Maßgeblich ist insoweit, dass die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf (EuGH ZEV 2018, 205) einen Sachverhalt betrifft, der dem Anwendungsbereich der EuErbVO unterfällt, was hier jedoch schon nicht der Fall ist.
- BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14
Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem …
Auszug aus OLG München, 24.09.2019 - 31 Wx 326/18
Bei Erbfällen vor dem 17.8.2015 (Inkrafttreten der EuErbVO), bei denen das Erbrechts- und das Güterrechtsstatut auseinanderfallen, verbleibt es bei der vom BGH (ZEV 2015, 409ff) angenommenen güterrechtlichen Einordnung von § 1371 Abs. 1 BGB.aa) Der Senat teilt im Hinblick auf diese Frage die Ansicht des BGH (ZEV 2015, 409 ff), wonach die Durchführung des pauschalen Zugewinns bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten gemäß § 1371 BGB güterrechtlich zu qualifizieren ist.
Die zur Entscheidung stehende Frage ist durch die Entscheidung des BGH ZEV 2015, 409 ff höchstrichterlich geklärt; da der Senat diese Ansicht teilt und nicht abweichend entscheidet, liegen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht vor (…Keidel/Meyer-Holz FamFG, a.a.O., § 70 Rn. 22).
- BayObLG, 18.02.1980 - BReg. 1 Z 1/80
Antrag auf Einziehung eines Erbscheins; Verwandtschaftsverhältnisse als Vorfrage …
Auszug aus OLG München, 24.09.2019 - 31 Wx 326/18
Das Nachlassgericht hat sich bei der Entscheidung in die Lage zu versetzen, als hätte es den Erbschein erstmalig zu erteilen (BayObLGZ 1980, 72 (74);… Gierl in: Burandt/Rojahn, 3. Auflage , BGB § 2361 Rn. 4;… Keidel/Zimmermann FamFG, 19. Auflage § 353 Rn. 3;… Krätzschel in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage , § 39 Rn. 2).
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 22.03.2021 - 74 VI 1354/19
Deutsches Ehegattenerbrecht unter Berücksichtigung des gesetzlichen griechischen …
Das Nachlassgericht bewertet sonach diese grundlegenden Entscheidungen von BGH und EuGH für die gerichtliche Praxis so, dass der Leitsatz des EuGH eine erbrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB nicht explizit postuliere, sondern für diese durch den BGH als güterrechtlich qualifizierte Norm durch Auslegung und Konkretisierung der Regelungen der EuErbVO in Art. 1 Abs. 1 (Anwendungsbereich Rechtsnachfolge von Todes wegen) und in Art. 3 Abs. 1 a) (Begriff Rechtsnachfolge) deren Anwendung eröffnet, insbesondere für das ENZ-Verfahren (so im Ergebnis auch OLG München, ZEV 2019, 631, RN 13, 14 sowie OLG Düsseldorf, BeckRS 2020, 28805 RN 13, 14; offengelassen OLG Hamm, NJW 2019, 2180).