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   OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 35/07   

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https://dejure.org/2007,5537
OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 35/07 (https://dejure.org/2007,5537)
OLG München, Entscheidung vom 16.07.2007 - 31 Wx 35/07 (https://dejure.org/2007,5537)
OLG München, Entscheidung vom 16. Juli 2007 - 31 Wx 35/07 (https://dejure.org/2007,5537)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Testament (gemeinschaftliches) - Auslegung "gleichzeitiges Ableben"

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Testament (gemeinschaftliches) - Auslegung "gleichzeitiges Ableben"

  • Judicialis

    BGB § 2084; ; BGB § 2087 Abs. 1; ; BGB § 2269

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2084 § 2087 Abs. 1 § 2269
    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zum "gleichzeitigen Ableben" - wirksame Enterbung für alle Sterbefälle bei Nennung des Beweggrundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auswirkungen des gleichzeitigen Todes untereinander erbberechtigter Personen; Voraussetzungen des Vorliegens des gleichzeitigen Todes; Bindung des Richters an den Wortlaut einer eindeutigen Willenserklärung i.F.d. Ergebens eines anderen Verständnisses des Erklärenden aus ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Testament - So legen Sie den Begriff "gleichzeitiges Versterben" richtig aus

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinschaftliches Testament - Zur Formulierung "gleichzeitiges Ableben"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1327
  • FamRZ 2008, 921
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 35/07
    Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung setzt der Wortlaut jedoch keine Grenze, weil es stets um die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers geht und weil dieser auch in den seltenen Fällen klaren und eindeutigen Wortlauts den Vorrang vor eben diesem Wortlaut hat (BGHZ 80, 246/249; 86, 41/45 f.; BayObLG FGPrax 2004, 80/81).

    Der Richter ist daher auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als dies dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, sofern der wirkliche Wille in der Verfügung von Todes wegen Ausdruck gefunden hat (BGHZ 80, 246/249 f.; 86, 41/46).

  • BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02

    Auslegung einer für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Eheleute in

    Auszug aus OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 35/07
    Im Hinblick auf diesen scharf umgrenzten Wortsinn des Begriffs des gleichzeitigen Versterbens hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass dieser Begriff grundsätzlich eindeutig sei (BayObLGZ 1996, 243/247 m.w.N.; BayObLG FGPrax 2004, 80/81).

    Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung setzt der Wortlaut jedoch keine Grenze, weil es stets um die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers geht und weil dieser auch in den seltenen Fällen klaren und eindeutigen Wortlauts den Vorrang vor eben diesem Wortlaut hat (BGHZ 80, 246/249; 86, 41/45 f.; BayObLG FGPrax 2004, 80/81).

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 35/07
    Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung setzt der Wortlaut jedoch keine Grenze, weil es stets um die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers geht und weil dieser auch in den seltenen Fällen klaren und eindeutigen Wortlauts den Vorrang vor eben diesem Wortlaut hat (BGHZ 80, 246/249; 86, 41/45 f.; BayObLG FGPrax 2004, 80/81).

    Der Richter ist daher auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als dies dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, sofern der wirkliche Wille in der Verfügung von Todes wegen Ausdruck gefunden hat (BGHZ 80, 246/249 f.; 86, 41/46).

  • BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96

    Auslegung der Formulierung "gleichzeitiger Tod" in einem gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 35/07
    Im Hinblick auf diesen scharf umgrenzten Wortsinn des Begriffs des gleichzeitigen Versterbens hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass dieser Begriff grundsätzlich eindeutig sei (BayObLGZ 1996, 243/247 m.w.N.; BayObLG FGPrax 2004, 80/81).

    Dies hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit wiederholt dazu geführt, dass dem Begriff des gleichzeitigen Versterbens oder vergleichbaren Formulierungen eine über den strengen Wortsinn hinaus reichende Bedeutung beigemessen worden ist (vgl. BayObLGZ 1996, 243/247; BayObLG FamRZ 1997/389/399 m.w.N.; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 1393/1394 m.w.N.).

  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 35/07
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42; MünchKommBGB/Leipold 4. Aufl. § 2087 Rn. 47 ff.).
  • OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95

    Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung eines Betreuten zugunsten Angehöriger

    Auszug aus OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 35/07
    Dies hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit wiederholt dazu geführt, dass dem Begriff des gleichzeitigen Versterbens oder vergleichbaren Formulierungen eine über den strengen Wortsinn hinaus reichende Bedeutung beigemessen worden ist (vgl. BayObLGZ 1996, 243/247; BayObLG FamRZ 1997/389/399 m.w.N.; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 1393/1394 m.w.N.).
  • BayObLG, 09.08.2001 - 1Z BR 29/01

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 35/07
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42; MünchKommBGB/Leipold 4. Aufl. § 2087 Rn. 47 ff.).
  • BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 104/96

    Auslegung der Formulierung "sollte mir und meiner Ehefrau gemeinsam was passieren

    Auszug aus OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 35/07
    Dies hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit wiederholt dazu geführt, dass dem Begriff des gleichzeitigen Versterbens oder vergleichbaren Formulierungen eine über den strengen Wortsinn hinaus reichende Bedeutung beigemessen worden ist (vgl. BayObLGZ 1996, 243/247; BayObLG FamRZ 1997/389/399 m.w.N.; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 1393/1394 m.w.N.).
  • OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10

    Testamentsauslegung: Verständnis der Formulierung "bei gleichzeitigem

    Ein Abweichen von diesem bereits erweiterten Wortsinn kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als dies dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, und dies in der Verfügung von Todes wegen zumindest andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (vgl. OLG München FamRZ 2008, 921/922 m.w.N.).

    23So lag der Fall auch bei der Senatsentscheidung vom 16.7.2007 (FamRZ 2008, 921): Dort war in der - insgesamt sprachlich unbeholfen formulierten - letztwilligen Verfügung selbst neben "gleichzeitig ableben" in Bezug auf die Regelung der Erbfolge auch die weitere Formulierung "nach unserem Ableben" verwendet worden.

  • OLG Frankfurt, 23.10.2018 - 21 W 38/18

    Testamentsauslegung "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens"

    Eine Ausnahme von den oben ausgeführten Grundsätzen kann nur angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff des "gleichzeitigen Ablebens" entgegen dem Wortsinn dahin verstanden haben, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte, und wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet (OLG München a.a.O.; v. 16.07.2007, Az. 31 Wx 35/07, juris; v. 14.10.2010, Az. 31 Wx 84/10, juris).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des OLG München vom 24.10.2013 (Az. 31 Wx 139/13) sowie den Entscheidungen des OLG München vom 16.07.2007 (Az. 31 Wx 35/07, juris) und 14.10.2010 (Az. Wx 84/10), in denen die Erblasser jeweils zusätzlich zu der Formulierung des "gleichzeitigen Versterbens" weitere Bestimmungen trafen, Motive darlegten oder weitere Erläuterungen machten, die darauf schließen ließen, dass die Erblasser eine Schlusserbeneinsetzung vornehmen und damit auch den Fall des Versterbens in erheblich zeitlichem Abstand erfassen wollten.

  • OLG München, 24.10.2013 - 31 Wx 139/13

    Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung "Für den Fall des

    Eine Ausnahme hiervon kann nur angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff des "gleichzeitigen Versterbens" bzw. "gleichzeitigen Ablebens" entgegen dem Wortsinn dahin verstanden haben, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte, und wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet (vgl. dazu OLG München FamRZ 2008, 921; NJW-RR 2011, 444).
  • OLG Hamm, 01.07.2011 - 15 W 327/10

    Begriff des gleichzeitigen Versterbens

    Solche Gesichtspunkte können sich bspw. daraus ergeben, dass dem Zusammenhang nach die Ehegatten eine abschließende Verteilung ihres Nachlasses unter ihren gemeinsamen Kinder vornehmen wollten (vgl. OLG München FamRZ 2008, 921), möglicherweise auch aus einer von den Ehegatten so empfundenen besonderen Nähebeziehung zu der bedachten Person.
  • OLG Jena, 23.02.2015 - 6 W 516/14

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments - Tod des

    Versterben die Ehegatten demgegenüber - wie vorliegend - in größerer zeitlicher Abfolge, so gilt eine für den Fall "gemeinsamen" bzw. "gleichzeitigen" Versterbens getroffene Erbeinsetzung nur ausnahmsweise, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein dahin gehender Wille der testierenden Eheleute festgestellt werden kann, der sich zumindest andeutungsweise in dem Testament niedergeschlagen hat (OLG München a.a.O. sowie FamRZ 2008, 921; NJW-RR 2011, 444; OLG Düsseldorf, FamRZ  2012, 249; OLG Hamm ZEV 2011, 536; BayObLG FGPrax 2004, 80/81; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 1393).
  • OLG Nürnberg, 01.02.2012 - 15 W 1544/11

    Gemeinschaftliches Testament: Fall des gleichzeitigen Versterbens bei einem

    Gegenstand der Entscheidung des OLG München vom 16.7.2007 (FamRZ 2008, 921 f.) war eine sprachlich mehrdeutige letztwillige Verfügung.
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Wx 91/16

    Antrag einer Nacherbin auf Ausstellung eines Erbscheins aufgrund eines Testaments

    Auf einen solchen Fall ist eine für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" getroffene Erbeinsetzung nur dann anzuwenden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff entgegen seinem Wortsinn dahin verstanden haben, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte, und wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet (vgl. Senat a.a.O.; OLG Thüringen a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG München MDR 2013, 1407; FamRZ 2008, 921; NJW-RR 2011, 444; OLG Frankfurt a.a.O.).
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