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   AG Hamburg, 24.07.2013 - 31a C 109/13   

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https://dejure.org/2013,20325
AG Hamburg, 24.07.2013 - 31a C 109/13 (https://dejure.org/2013,20325)
AG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2013 - 31a C 109/13 (https://dejure.org/2013,20325)
AG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - 31a C 109/13 (https://dejure.org/2013,20325)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streitwert für "normalen" Filesharing-Fall beträgt 1.000 EUR

  • ra-plutte.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streitwert für Filesharing-Abmahnungen auf 1.000 EUR begrenzt

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

Kurzfassungen/Presse (24)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Bewegung an der Abmahnfront

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Wichtige Änderungen bei Filesharing-Rechtsprechung

  • ra-skwar.de PDF (Pressemitteilung)

    Urheberrechtsverletzung - Rechtsverfolgungskosten - Höhe der Erstattung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Amtsgericht Hamburg deckelt Anwaltskosten bei Filesharing-Abmahnungen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    150 Euro Anwaltskosten für Raubkopierer angemessen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abmahnkosten - Gedeckelter Gegenstandswert gilt bereits jetzt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Privates Filesharing - Streitwert 1000 EUR!

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 19.08.2013)

    Urheberrecht: Gericht deckelt Anwaltskosten für Raubkopierer bei 150 Euro

  • spiegel.de (Pressebericht, 20.08.2013)

    Illegales Filesharing: AG deckelt Abmahnkosten auf 150 Euro

  • infodocc.info (Kurzinformation)

    Deckelung der Anwaltskosten in Filesharing-Verfahren

  • internetrecht-nuernberg.de (Kurzinformation)
  • abmahnung-erhalten.info (Kurzinformation)

    Streitwert für Filesharing liegt bei 1.000,- EUR

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    150 EUR bei Filesharing-Abmahnung

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Filesharing-Abmahnkosten

  • internetrecht-freising.de (Auszüge)

    Streitwert in normalen Filesharing-Angelegenheiten beträgt 1.000,- Euro

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anwaltskosten in Filesharing-Verfahren auf EUR 150,00 reduziert

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Streitwert auf 1.000 Euro begrenzt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Deckelung von Anwaltsgebühren für Urheberrechtsverstöße

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Anwaltskosten nach Urheberrechtsverletzung auf 150,- Euro gedeckelt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnkosten gegenüber Privatpersonen bei Filesharing auf ca. 150,00 EUR gedeckelt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Streitwert auf 1.000 Euro begrenzt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Deckelung des Streitwerts bei Abmahnungen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Künftig nur noch EUR 124,- bei Filesharing-Abmahnungen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Filesharing: AG Hamburg begrenzt Anwaltskosten bei Abmahnungen für privates Filesharing auf 150,- Euro - AG Hamburg nimmt Streitwert von 1000,- Euro bei Urheberrechtsverstößen im privaten Bereich an

Besprechungen u.ä. (5)

  • dr-bahr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Abmahnkosten bei P2P-Urheberrechtsverletzungen auf 130,- EUR gedeckelt

  • hb-law.de (Kurzanmerkung)

    Zersplitterung der Rechtsprechung bei Filesharingklagen in Hamburg

  • dr-wachs.de (Kurzanmerkung)

    1.000,00 EUR Streitwert? Vergesst das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

  • rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Überraschende Wende der Hamburger Gerichtsbarkeit: AG Hamburg begrenzt Anwaltskosten bei Abmahnung auf rund 155,00

  • lachner-vonlaufenberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Filesharing: Erdrutsch für Abmahner oder doch nur Strohfeuer?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Halle/Saale, 24.11.2009 - 95 C 3258/09

    Einfluss von § 97a Abs. 2 UrhG auf die Streitwertbemessung

    Auszug aus AG Hamburg, 24.07.2013 - 31a C 109/13
    Die Rechtsprechung beurteilte den Jeweiligen Gegenstandswert in der Folge einzelfallabhängig und insgesamt sehr uneinheitlich (vgl. für Filesharing-Fälle etwa AG Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, Az. 95 C 3258/09, einerseits und LG Köln, Urteil vom 24.11.2010, Az. 28 0 202/10, andererseits; näher Dreier/Schulze/Dreier, 4. Auf!. 2013, § 97a UrhG Rn. 2), Eine Rechtslage, auf deren Fortbestand die Klägerin vertrauen durfte, konnte in Anbetracht dessen nicht entstehen.

    Auch insoweit bestand bisher eine ganz unterschiedliche Rechtsprechung (vgl. etwa AG Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09, 1.200,-00 EUR Unterlassungsstreitwert für einen Film selbst nach geltendem UrhG in einem sog. Filesharingfall mit größerer Ausbreitungsrichtung), so dass sich ein Verletzter auf eine etwa für ihn in der Vergangenheit "günstigere" Rechtsprechung In Hamburg nicht verlassen konnte.

  • LG Köln, 24.11.2010 - 28 O 202/10

    Schadensersatz wegen Filesharings über einen häuslichen Internetzugang;

    Auszug aus AG Hamburg, 24.07.2013 - 31a C 109/13
    Die Rechtsprechung beurteilte den Jeweiligen Gegenstandswert in der Folge einzelfallabhängig und insgesamt sehr uneinheitlich (vgl. für Filesharing-Fälle etwa AG Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, Az. 95 C 3258/09, einerseits und LG Köln, Urteil vom 24.11.2010, Az. 28 0 202/10, andererseits; näher Dreier/Schulze/Dreier, 4. Auf!. 2013, § 97a UrhG Rn. 2), Eine Rechtslage, auf deren Fortbestand die Klägerin vertrauen durfte, konnte in Anbetracht dessen nicht entstehen.
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus AG Hamburg, 24.07.2013 - 31a C 109/13
    Selbst wenn in diesem Zusammenhang durch die Beurteilung der Angemessenheit des Gegenstandswertes durch das Gericht in Ansehung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken eine echte Rückwirkung liegen sollte, wobei das erkennende Gericht das noch nicht In Kraft getretene Gesetz nicht anwendet, sondern dessen Wertungen nur in seine richterliches Ermessen Im Rahmen des § 3 ZPO einfließen lässt, wäre diese nach der Rechtsprechung des BVerfG aufgrund der unklaren und verworrenen Rechtslage als gerechtfertigt anzusehen, weil sich kein Vertrauensschutz bilden konnte (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1998, 1 BvR 1680-93, NJW 1998, 3033).
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