Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1974

Rechtsprechung
   EuGH, 23.01.1975 - 31/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,567
EuGH, 23.01.1975 - 31/74 (https://dejure.org/1975,567)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.1975 - 31/74 (https://dejure.org/1975,567)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 1975 - 31/74 (https://dejure.org/1975,567)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,567) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Galli

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - AGRARPREISE - PREISBILDUNG - KONJUNKTURPOLITIK - EINSEITIGE MASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATES - VERBOT

  • EU-Kommission

    Galli

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 2; ; EWG-Vertrag Art. 3; ; EWG-Vertrag Art. 5 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 39 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - AGRARPREISE - PREISBILDUNG - KONJUNKTURPOLITIK - EINSEITIGE MASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATES - VERBOT

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1619
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 30.11.1972 - 18/72

    Granaria / Produktschap voor Veevoeder

    Auszug aus EuGH, 23.01.1975 - 31/74
    Die Entscheidung in der Rechtssache 18/72 (EuGH 30. November 1972 - Granaria/Produktschap voor Veevoeder - Slg. 1972, 1163) sei noch bedeutsamer, weil in ihr den Mitgliedstaaten das Recht abgesprochen werde, "beim Fehlen entgegengesetzter Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ... auf innerstaatliche Maßnahmen zurückgreifen zu können, die seine Anwendung beeinträchtigen könnten".
  • EuGH, 21.03.1972 - 82/71

    S.A.I.L.

    Auszug aus EuGH, 23.01.1975 - 31/74
    Die Anwort finde sich in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, vor allem in dem Urteil vom 21. März 1972 (Rechtssache 82/71-SAIL- Slg. 1972, 119), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, eine endgültige Agrarmarktorganisation müsse, selbst wenn sie unvollständig sei, nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft ausschließen.
  • EuGH, 26.02.1976 - 88/75

    Sadam / Comitato interministeriale dei prezzi

    Zur ersten und zweiten Frage Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren tragen vor, diese Fragen seien im Kern denen vergleichbar, die der Gerichtshof mit Urteil vom 23. Januar 1975 (Galli, 31/74 - Slg. 1975, 47) zu beantworten gehabt habe.

    Im übrigen stimme die mit der Verordnung Nr. 1009/67 für Zucker errichtete Preisregelung in jeder Hinsicht mit der für Getreide durch die Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. S. 2269) geschaffenen Regelung überein, um die es in der Rechtssache 31/74 gegangen sei.

    Daher seien die im Urteil Galli entwickelten Grundsätze auch im vorliegenden Fall anwendbar.

    Da mit den streitigen Verordnungen nicht nur Verbraucherhöchstpreise, sondern auch die Handelsspannen ("Höchstentgelt für das Abpacken"; "Höchstentgelt für den Vertrieb") festgesetzt worden seien, hätten sie, da diese Preise eingefroren worden seien, auch auf die Erzeugerpreise eingewirkt; dies sei im Urteil Galli für unzulässig erklärt worden.

    Wie sich aus dem Urteil Galli, Randnummern 23 und 24, ergebe, ließen sich die.

    Die italienische Regierung meint, dem Urteil Galli lasse sich nicht entnehmen - und es sei auch nicht richtig -, daß die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit zur einseitigen Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen verloren hätten.

    Die in der Rechtssache Galli in Frage stehende innerstaatliche Regelung habe einen Preisstopp für die Produktions- und Großhandelsstufe bezweckt, während es hier um eine Preisregelung für die Einzelhandelsund Verbraucherebene gehe; für diese Handelsstufen habe aber das Urteil Galli den Mitgliedstaaten weiterhin die Befugnis zuerkannt, "geeignete Maßnahmen zur Preisgestaltung ... zu treffen".

    Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker unterscheide sich nicht wesentlich von der Getreidemarktordnung, um die es im Urteil Galli gegangen sei.

    Nach Ansicht der Kommission ist der im Urteil Galli bekräftigte Grundsatz, daß die Mitgliedstaaten nicht mehr einseitig in den Preisbildungsmechanismus der Marktorganisationen für Getreide und Fette eingreifen können, auch für den Zuckersektor gültig.

    Dagegen seien im Urteil Galli innerstaatliche Preismaßnahmen auf der Einzelhandels- und Verbraucherstufe für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt worden, "vorausgesetzt, daß diese nicht die Ziele und das Funktionieren der in Frage stehenden gemeinsamen Marktorganisation gefährden".

    Ferner könne gegen die Methode, die die Kommission zum Nachweis der Vereinbarkeit der streitigen Preise mit der Gemeinschaftsregelung herangezogen habe - eine Methode, nach der auf den Preis frei Werk zurückzugehen sei -, vorgebracht werden, daß sie dem Urteil Galli widerspreche.

    9/11 Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit einer für andere Erzeugnisse ergangenen innerstaatlichen Preisstoppregelung auf der Produktions- und Großhandelsstufe bereits entschieden (EuGH 23. Januar 1975 - Galli, 31/74 - Slg. 1975, 47 ff.), "daß in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen", weshalb "ein einzelstaatliches System, das durch einen Preisstopp ... auf die im.

  • EuGH, 14.07.1976 - 3/76

    Cornelis Kramer u.a.

    Sie stützen sich ferner auf die Urteile in den Rechtssachen Galli (EuGH 23. Januar 1975 - 31/74 - Slg. 1975, 47) und Tasca (EuGH 26. Februar 1976 - 65/75 - noch nicht veröffentlicht), nach denen "in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen." Daß nationale Quoten die Preisentwicklung empfindlich stören könnten, ergebe sich aus der Kurve der in den Niederlanden im Jahre 1975 für verschiedene quotisierte Fischarten festgestellten Preise.
  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

    Vorliegend gehe es vor allem darum festzustellen, wie sich die umstrittene Regelung "unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell" auf die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten auswirke (vgl. das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 31/74, Galli - Slg. 1975, 47 - sowie die Urteile in der Rechtssache 65/75, Tasca, und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75, Sadam).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

    Milk Marque und die NFU meinen, dass die nationalen Behörden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74, Galli, Slg. 1975, 47, Randnrn.

    Der Gerichtshof habe nämlich anerkannt, dass selbst außerhalb des Agrarbereichs erlassene Maßnahmen die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft verletzen könnten (Urteile Galli, vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74, Van der Hulst, Slg. 1975, 79, vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75, Tasca, Slg. 1976, 291, vom 26. Februar 1976 in den verbundenen Rechtssachen 88/75 bis 90/75, SADAM u. a., Slg. 1976, 323, und vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77, Dechmann, Slg. 1978, 1573).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1976 - 50/76

    Amsterdam Bulb BV gegen Produktschap voor Siergewassen.

    Diese Auffassung wurde erstmals, wenn auch nicht ganz eindeutig, im Urteil vom 21. März 1972 in der Rechtssache 82/71 (Italienische Staatsanwaltschaft/SAIL, Slg. 1972, 119, insb. Rdnr. 14 der Entscheidungsgründe) vertreten und ein zweites Mal, ausdrücklicher, im Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74 (Galli, Slg. 1975, 47).

    Anstatt ein allgemeines und absolutes Verbot einseitiger Eingriffe der Staaten für die Bereiche aufzustellen, in denen eine gemeinsame Marktorganisation errichtet wurde - ein solches Verbot schien sich aus dem Urteil Galli zu ergeben -, hat der Gerichtshof in diesen jüngeren Entscheidungen die etwaige Unvereinbarkeit einer nationalen Höchstpreisregelung für den Verkauf eines unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisses daran geknüpft, daß die nationale Regelung die Ziele und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährdet, was konkret festzustellen ist.

    Dieser Standpunkt würde uns zu der strengen Auffassung zurückführen, die anscheinend im Urteil Galli zum Ausdruck kam, die dann aber, wie sich gezeigt hat, in den späteren Entscheidungen korrigiert worden ist.

  • EuGH, 12.07.1979 - 223/78

    Grosoli

    gereichte Erklärungen A - Erklärungen des Herrn Grosoli Herr Grosoli faßt zunächst das Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74 (Strafverfahren gegen Filippo Galli - Slg. 1975, 47) sowie die Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Strafverfahren gegen Riccardo Tasca - Slg. 1976, 291) und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 (Società Sadam u. a./Interministerieller Preisausschuß u. a. - Slg. 1976, 323) kurz zusammen.

    Herr Grosoli verweist in diesem Zusammenhang auf Randnummer 32 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache 31/74, Galli; er fügt jedoch hinzu, daß dieser Grundsatz auf alle Produktions- und Vermarktungsstufen zu erstrecken sei und nicht - wie Randnummer 34 der vorerwähnten Entscheidungsgründe vermuten lasse - auf bestimmte Stufen beschränkt werden dürfe.

    7 Hierzu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung - Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74 (Galli - Slg. 1975, 47), Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Tasca - Slg. 1976, 291) und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 (Sadam - Slg. 1976, 323) und Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 (Dechmann - Slg. 1978, 1573) - entschieden, daß die Mitgliedstaaten in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.

  • EuGH, 06.11.1979 - 16/79

    Danis

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74, Galli, Slg. 1975, 47; Urteile vom 26. Februar 1976 in den Rechtssachen 65/75, Tasca, und 88 bis 90/75, Sadam, Slg. 1976, 291 bzw. 323; Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77, Dechmann, Slg. 1978, 1573, sowie Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78, Grosoli) sind die Mitgliedstaaten nämlich in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74, Galli, Slg. 1975, 47), ist es der Zweck der durch die Verordnung Nr. 120/67 errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, für die Gemeinschaft einen einheitlichen Getreidemarkt zu schaffen, der einer gemeinschaftlichen Regelung unterliegt; hierzu sieht die Verordnung ein System von Rechtsvorschriften und einen organisatorischen Rahmen vor, in dem einer für die Erzeuger- und Großhandelsstufe geltenden "Preisregelung" zentrale Bedeutung zukommt.

  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

    Diese ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane erstrecke sich auch auf konjunkturpolitische Maßnahmen, wie sich aus dem Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache Schlüter/Hauptzollamt Lörrach (9/73 - Slg. 1973, 1135) über Ausgleichsbeträge und aus dem Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache Galli (31/74 - Slg. 1975, 47) ergebe.
  • EuGH, 30.10.1975 - 23/75

    Rey Soda / Cassa Conguaglio Zucchero

    Wegen der Zuständigkeit der innerstaatlichen Verwaltungen verweist das Unternehmen Rey Soda auf die Rechtssache 31/64 (Strafverfahren Galli - Slg. 1975, 47).
  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

    Diese weite Auslegung von Artikel 34 im Rahmen einer Marktorganisation sei vor dem Hintergrund von Ziel und Aufbau dieser Organisation zu sehen, nämlich der Vereinheitlichung der Produktions- und Absatzbedingungen innerhalb der Gemeinschaft, damit die Marktteilnehmer unter gleichen Bedingungen miteinander konkurrieren könnten und so das gute Funktionieren des Marktes sichergestellt sei (Urteil vom 23. Januar 1975, Galli, Rechtssache 31/74, Slg. 1975, 47; Urteil vom 29. Juni 1978, Dechmann, Rechtssache 154/77, Slg. 1573).
  • EuGH, 29.06.1978 - 154/77

    Dechmann

  • EuGH, 26.02.1976 - 65/75

    Tasca

  • EuGH, 21.06.1983 - 90/82

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 26.06.1979 - 177/78

    Pigs und Bacon Commission

  • EuGH, 30.11.1978 - 31/78

    Bussone

  • EuGH, 13.06.1978 - 139/77

    Denkavit / Finanzamt Warendorf

  • EuGH, 12.06.1979 - 181/78

    Van Paassen

  • EuGH, 22.01.1976 - 60/75

    Russo / AIMA

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

  • EuGH, 16.03.1977 - 68/76

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 18.10.1979 - 5/79

    Buys

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1997 - C-27/96

    Danisco Sugar AB gegen Allmänna ombudet. - Beitritt des Königreichs Schweden -

  • EuGH, 15.09.1982 - 233/81

    Denkavit Futtermittel

  • EuGH, 22.03.1990 - 347/87

    Triveneta Zuccheri u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-22/99

    Bertinetto

  • EuGH, 11.03.1982 - 129/81

    Fancon

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1976 - 28/76

    Milac GmbH Groß- und Außenhandel gegen Hauptzollamt Freiburg.

  • BVerwG, 11.06.1975 - VII C 13.73

    Anspruch auf Freigabe von auf Grund von Einfuhrlizenzen gestellten

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1983 - 90/82

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1982 - 233/81

    Denkavit Futtermittel GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland. - Beihilfen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1987 - 216/86

    F. Antonini gegen Prefetto di Milano. - Rind- und Schweinefleisch - Höchstpreise

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1985 - 116/84

    Strafverfahren gegen Henri Roelstraete. - Rind- und Schweinefleisch - Pauschale

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1979 - 10/79

    Gaetano Toffoli und andere gegen Regione Veneto. - Erzeugerpreis für Milch.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1979 - 223/78

    Strafverfahren gegen Adriano Grosoli. - Höchstpreise für Rindfleisch.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1979 - 2/78

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.1977 - 74/76

    Iannelli & Volpi SpA gegen Ditta Paolo Meroni.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.1976 - 65/75

    Società SADAM und andere gegen Interministeriellen Preissausschuss und den

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 35/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Markt

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1982 - 141/81

    Strafverfahren gegen Gerrit Holdijk und andere. - Maßnahmen gleicher Wirkung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1979 - 5/79

    Procureur général gegen Hans Buys, Han Pesch, Yves Dullieux und Denkavit France

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1978 - 154/77

    Procureur du Roi gegen P. Dechmann. - Maximale Handelsspannung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1977 - 82/77

    Staatsanwaltschaft des Königreichs der Niederlande gegen Jacobus Philippus van

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1975 - 60/75

    Carmine Antonio Russo gegen Azienda di Stato per gli interventi sul mercato

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1974 - 31/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,4480
Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1974 - 31/74 (https://dejure.org/1974,4480)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.11.1974 - 31/74 (https://dejure.org/1974,4480)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. November 1974 - 31/74 (https://dejure.org/1974,4480)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,4480) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.06.1971 - 73/70
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1974 - 31/74
    Ich brauche seine Ausführungen nicht zu wiederholen, möchte aber zusätzlich auf das Urteil in der Rechtssache Geddo (Slg. 1973, 878 und 879) verweisen, in dem der Gerichtshof an das von Generalanwalt Reischl erwähnte Urteil in der Rechtssache 73/70 (Deutsche Grammophon - Slg, 1971, 498) anknüpfte.
  • EuGH, 12.12.1973 - 131/73

    Grosoli

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1974 - 31/74
    Im ersten Fall (Rechtssache 18/72 - Granaria/Produktschap voor Veevoeder - Slg. 1972, 1172) hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, einen Importeur von der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67/EWG vorgesehenen Abschöpfung freizustellen, im zweiten Fall (Rechtssache 131/73 - Grosoli - Slg. 1973, 1566 bis 67), daß nur die Gemeinschaftsorgane den Verwendungszweck der aufgrund eines Gemeinschaftszollkontingents zugeteilten Mengen regeln dürfen, und im dritten Fall (Rechtssache 159/73 - Hannoversche Zucker/Hauptzollamt Hannover - Slg. 1974, 129), daß die gemeinsame Marktorganisation für Zucker den Mitgliedstaaten nicht das Recht beläßt, etwaige Lücken auszufüllen.
  • EuGH, 30.01.1974 - 159/73

    Hannoversche Zucker AG / Hauptzollamt Hannover

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1974 - 31/74
    Im ersten Fall (Rechtssache 18/72 - Granaria/Produktschap voor Veevoeder - Slg. 1972, 1172) hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, einen Importeur von der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67/EWG vorgesehenen Abschöpfung freizustellen, im zweiten Fall (Rechtssache 131/73 - Grosoli - Slg. 1973, 1566 bis 67), daß nur die Gemeinschaftsorgane den Verwendungszweck der aufgrund eines Gemeinschaftszollkontingents zugeteilten Mengen regeln dürfen, und im dritten Fall (Rechtssache 159/73 - Hannoversche Zucker/Hauptzollamt Hannover - Slg. 1974, 129), daß die gemeinsame Marktorganisation für Zucker den Mitgliedstaaten nicht das Recht beläßt, etwaige Lücken auszufüllen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht