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   AG Soest, 15.08.2018 - 310 Js 1064/17   

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https://dejure.org/2018,66097
AG Soest, 15.08.2018 - 310 Js 1064/17 (https://dejure.org/2018,66097)
AG Soest, Entscheidung vom 15.08.2018 - 310 Js 1064/17 (https://dejure.org/2018,66097)
AG Soest, Entscheidung vom 15. August 2018 - 310 Js 1064/17 (https://dejure.org/2018,66097)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Arnsberg, 10.01.2020 - 6 KLs 7/19
    Der Angeklagte N wird wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des AG Soest vom 15.08.2018 (20 Ls 310 Js 1064/17-34/18) zu einer Einheitsjugendstrafe von.

    Am 15.08.2018 schließlich verurteilte das Amtsgericht Soest den Angeklagten im Verfahren 20 Ls -310 Js 1064/17- 34/18 wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung (mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren) ausgesetzt wurde.

    Die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem vorgenannten Urteil widerrief das Amtsgericht Werl mit Beschluss vom 30.08.2019 (Az. 3 AR -310 Js 1064/17- 62/19), weil der Angeklagte von den ihm im Verfahren 20 Ls -310 Js 1064/17- 34/18 insgesamt auferlegten 120 Sozialstunden lediglich 15, 5 Stunden abgeleistet habe.

    Betreffend den Angeklagten N hat die Kammer zudem das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 15.08.2018 (im Verfahren 20 Ls -310 Js 1064/17- 34/18) und den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Werl vom 30.08.2019 (im Verfahren 3 AR 62/19) verlesen.

    Da gegen den Angeklagten hier bereits das Amtsgericht Soest im Verfahren 20 Ls -310 Js 1064/17- 34/18 am 15.08.2018 Jugendstrafe rechtskräftig festgesetzt hat, diese aber noch nicht vollständig verbüßt oder auf sonstige Weise erledigt ist, hat die Kammer ihre Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung getroffen.

    Jedoch hat er einen Großteil der ihm im Verfahren 20 Ls -310 Js 1064/17- 34/18 auferlegten Sozialstunden nicht abgeleistet, so dass die ihm im August 2018 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung nur ca. 1 Jahr später widerrufen werden musste.

    Unter Berücksichtigung sämtlicher unter aa) und bb) genannten Umstände erschien der Kammer unter Einbeziehung und Berücksichtigung der bereits im Verfahren 20 Ls -310 Js 1064/17- 34/18 verhängten Jugendstrafe (1 Jahr und 6 Monate) die Verhängung einer.

  • BGH, 16.06.2020 - 4 StR 228/20

    Mehrere Straftaten eines Jugendlichen (Bestimmung der Einheitsjugendstrafe)

    Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. Januar 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Werl vom 24. November 2017 (Az. 3 Ds 461/Js 38/17 - 85/17) und des Amtsgerichts Soest vom 15. August 2018 (20 Ls 310 Js 1064/17 - 34/18) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln "unter Einbeziehung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Soest vom 15. August 2018 (20 Ls 310 Js 1064/17 - 34/18)' zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.

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