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   LG Hamburg, 22.01.2019 - 310 O 219/18   

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https://dejure.org/2019,1397
LG Hamburg, 22.01.2019 - 310 O 219/18 (https://dejure.org/2019,1397)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2019 - 310 O 219/18 (https://dejure.org/2019,1397)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 310 O 219/18 (https://dejure.org/2019,1397)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • online-und-recht.de

    Webseiten-Betreiber haftet nicht für (möglicherweise) gehacktes TYPO3-CMS

  • RA Kotz

    Urheberrechtsverletzung - Haftung für urheberrechtswidrig auf Webseite platzierte Fotos

  • rewis.io

    Zu den Ansprüchen eines Urhebers aus § 97 Abs. 1 UrhG gegen den Verantwortlichen einer Webseite, wenn die rechtsverletzenden Inhalte wohl durch einen unbefugten Zugriff auf die Webseite gelangt sind; hier Ablehnung einer einstweiligen Verfügung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Foto auf gehackter Website

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Webseiten-Betreiber haftet nicht für (möglicherweise) gehacktes TYPO3-CMS

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 483
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 3735/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2019 - 310 O 219/18
    Demnach muss insofern ein anderes tatsächliches Geschehen zur Antragsbegründung vorgetragen werden, so dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (vgl. OLG München, Urteil vom 02.03.2017, 29 U 3735/16, ZUM-RD 2017, 488, 494 unter III.).

    Es wäre auch - je nach Verantwortlichkeit der Beklagten - an sich ein unterschiedlich formulierter Antrag zu stellen, jedenfalls aber unterschiedlich zu tenorieren gewesen (vgl. dazu in einem Hauptsacheverfahren, in dem unterschiedlich formulierte Anträge gestellt wurden, OLG München, Urteil vom 02.03.2017, 29 U 3735/16, ZUM-RD 2017, 488, 494 unter III.).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2019 - 310 O 219/18
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, a.a.O.; GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2019 - 310 O 219/18
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, a.a.O.; GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm).
  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2019 - 310 O 219/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann als Störer in analoger Anwendung von § 1004 BGB in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2018, 1044 - Dead Island, Rn. 15).
  • OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19

    Hacker-Angriff - Urheberrechtsverletzung: Haftung des Internetseiten-Betreibers

    Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2019, Az. 310 O 219/18, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2019, Az. 310 O 219/18, der Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegnerin zu 2. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den jeweiligen Rektoren und Präsidenten.

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