Rechtsprechung
LG Hamburg, 22.01.2019 - 310 O 219/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 1004 BGB, § 19a UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 99 UrhG
Haftung für urheberrechtswidrig auf einer Webseite platzierte Fotos - JurPC
Hochladen fremder Fotos in einem CMS
- online-und-recht.de
Webseiten-Betreiber haftet nicht für (möglicherweise) gehacktes TYPO3-CMS
- RA Kotz
Urheberrechtsverletzung - Haftung für urheberrechtswidrig auf Webseite platzierte Fotos
- rewis.io
Zu den Ansprüchen eines Urhebers aus § 97 Abs. 1 UrhG gegen den Verantwortlichen einer Webseite, wenn die rechtsverletzenden Inhalte wohl durch einen unbefugten Zugriff auf die Webseite gelangt sind; hier Ablehnung einer einstweiligen Verfügung.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- st-sozien.de (Kurzinformation)
Foto auf gehackter Website
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Webseiten-Betreiber haftet nicht für (möglicherweise) gehacktes TYPO3-CMS
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 22.01.2019 - 310 O 219/18
- OLG Hamburg, 24.10.2019 - 5 W 25/19
- OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19
- OLG Hamburg, 11.11.2020 - 5 U 33/19
Papierfundstellen
- MMR 2019, 483
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG München, 02.03.2017 - 29 U 3735/16
Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes
Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2019 - 310 O 219/18
Demnach muss insofern ein anderes tatsächliches Geschehen zur Antragsbegründung vorgetragen werden, so dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (vgl. OLG München, Urteil vom 02.03.2017, 29 U 3735/16, ZUM-RD 2017, 488, 494 unter III.).Es wäre auch - je nach Verantwortlichkeit der Beklagten - an sich ein unterschiedlich formulierter Antrag zu stellen, jedenfalls aber unterschiedlich zu tenorieren gewesen (vgl. dazu in einem Hauptsacheverfahren, in dem unterschiedlich formulierte Anträge gestellt wurden, OLG München, Urteil vom 02.03.2017, 29 U 3735/16, ZUM-RD 2017, 488, 494 unter III.).
- BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens
Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2019 - 310 O 219/18
Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (…BGH, a.a.O.; GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm). - BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
Stiftparfüm
Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2019 - 310 O 219/18
Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (…BGH, a.a.O.; GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm). - BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17
Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über …
Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2019 - 310 O 219/18
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann als Störer in analoger Anwendung von § 1004 BGB in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2018, 1044 - Dead Island, Rn. 15).
- OLG Hamburg, 18.06.2020 - 5 U 33/19
Hacker-Angriff - Urheberrechtsverletzung: Haftung des Internetseiten-Betreibers …
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2019, Az. 310 O 219/18, wird zurückgewiesen.unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2019, Az. 310 O 219/18, der Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegnerin zu 2. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den jeweiligen Rektoren und Präsidenten.