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LG Hamburg, 10.11.2011 - 311 O 96/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 10.11.2011 - 311 O 96/10
- OLG Hamburg, 20.04.2012 - 4 U 159/11
- BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Hamburg, 23.06.1994 - 326 O 391/93
Auszug aus LG Hamburg, 10.11.2011 - 311 O 96/10
Aktenzeichen 326 O 391/93,.Aktenzeichen 326 O 391/93,.
Aktenzeichen 326 O 391/93 in Höhe von 3.874,91 DM (vorgelegt als Anlage K 4).
Im Zusammenhang mit dem Verfahren 326 O 391/93 sei Anfang Oktober 1994 eine Prozessbürgschaft über 38.500,00 DM eingelöst und zur Tilgung der Urteilsforderung verwendet worden.
So hat sie der Firma C zunächst alle streitgegenständlichen Titel zur Zwangsvollstreckung übergeben, im laufenden Verfahren jedoch zugestanden, dass die Einlösung einer Prozessbürgschaft über 38.500,00 DM im Zusammenhang mit dem Verfahren 326 O 391/93 zur Tilgung der Urteilsforderung geführt hat.
- BGH, 20.10.1988 - VII ZR 302/87
Fälligkeit der Schlußzahlung bei einem Pauschalvertrag nach VOB/B
Auszug aus LG Hamburg, 10.11.2011 - 311 O 96/10
Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist (sog. Zeitmoment) und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (sog. Umstandsmoment), vgl. BGHZ 25, 47; BGHZ 105, 290. - BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56
Rechtsnatur der Verwirkung
Auszug aus LG Hamburg, 10.11.2011 - 311 O 96/10
Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist (sog. Zeitmoment) und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (sog. Umstandsmoment), vgl. BGHZ 25, 47; BGHZ 105, 290. - BGH, 19.05.1958 - II ZR 53/57
Rechtsmittel
Auszug aus LG Hamburg, 10.11.2011 - 311 O 96/10
Behauptet der Schuldner - wie hier -, dass der Gläubiger längere Zeit mit der Geltendmachung seiner Forderung zugewartet hat, ist es Aufgabe des Gläubigers, substantiiert zu bestreiten und darzulegen, wann und gegebenenfalls unter welchen Umständen er die Forderung in der zurückliegenden Zeit geltend gemacht hat (BGH, U.v. 19.05.1958 - II ZR 53/57, NJW 1958, 1188).