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   LG Hamburg, 26.04.2005 - 312 O 1106/04   

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https://dejure.org/2005,19019
LG Hamburg, 26.04.2005 - 312 O 1106/04 (https://dejure.org/2005,19019)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2005 - 312 O 1106/04 (https://dejure.org/2005,19019)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2005 - 312 O 1106/04 (https://dejure.org/2005,19019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • aufrecht.de

    Premiere gewinnt gegen Anbieter von Software zur Ermöglichung kostenlosen Pay-TV-Empfangs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 20, 21, 97 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    ZKDSG-Umgehungsvorrichtung bei Pay-TV

  • beck.de (Leitsatz)

    Cybersky

  • beck.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung gegen Software für Gratisstreams von Fernsehsendungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    ZKDSG-Umgehungsvorrichtung bei Pay-TV

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2005, 547
  • ZUM 2005, 844
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2005 - 312 O 1106/04
    Deren Vermarktung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 24.06.2004 (Az.: I ZR 26/02) für zulässig erklärt.
  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2005 - 312 O 1106/04
    Dabei schließt der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen und der Softwarevertreiber nur mittelbar Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht aus (vgl. BGH NJW 1984, 1106, 1107 m.w.N. - Kopierläden).
  • OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07

    Wettbewerbsverstoß: Hinweis eines Internetshops unter dem Abschnitt Widerrufs-

    Die Klägerin hat unter Berufung auf urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.12.04 (312 O 1106/04) erwirkt, wonach dem Beklagten (und der ehemaligen Beklagten zu 1.) verboten worden ist,.

    Der von den Parteien zur Entscheidung gestellte Sachverhalt war bereits Gegenstand einer umfassenden streitigen Auseinandersetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg (312 O 1106/04) und dem Senat (5 U 78/05).

  • LG Hamburg, 13.06.2006 - 312 O 136/05

    Die Klägerin verfolgt vorliegend gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch

    Die Klägerin verfolgt vorliegend gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihrer Rechte aus UrhG weiter, welchen sie bereits im Wege eines Eilverfahrens beim Landgericht Hamburg (AZ.: 312 O 1106/04) und beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 5 U 78/05) geltend gemacht hat.

    Entsprechendes folge nicht aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2006 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 312 O 1106/04).

    Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil über die Berufung des Beklagten in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 312 O 1106/04) ausgeführt hat, ist Gegenstand des Senderechts der Klägerin die ausschließliche Entscheidungsbefugnis darüber, in welcher Art und Weise eine (Weiter-)Übertragung ihrer Programme erfolgt.

    Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2005 über den Widerspruch des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.12.2004 (Az.: 312 O 1106/04) wurde in Anwesenheit des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten das Passivrubrum geändert.

    Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 26.04.2005 (Az.: 312 O 1106/04), mit welchem sie die gegen den Beklagten erlassene einstweilige Verfügung bestätigt hat, hierzu ausgeführt, dass die Bewerbung der von der TCU AG angebotenen Software mit der streitgegenständlichen Aussage.

  • OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an die Bereitschaft des Störers zur Abstandsnahme

    Die Klägerin hat unter Berufung auf urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.12.04 (312 O 1106/04) erwirkt, wonach dem Beklagten (und der ehemaligen Beklagten zu 1.) verboten worden ist, .

    Der von den Parteien zur Entscheidung gestellte Sachverhalt war bereits Gegenstand einer umfassenden streitigen Auseinandersetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg (312 O 1106/04) und dem Senat (5 U 78/05).

  • OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur

    das am 26.4.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, AZ.: 312 O 1106/04 abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 14.12.2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstwieligen Verfügung abzuweisen.
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