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   LG Hamburg, 17.05.2005 - 312 O 246/05   

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LG Hamburg, 17.05.2005 - 312 O 246/05 (https://dejure.org/2005,32376)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2005 - 312 O 246/05 (https://dejure.org/2005,32376)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17. Mai 2005 - 312 O 246/05 (https://dejure.org/2005,32376)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.02.1984 - I ZR 13/82

    Begriff des geltenden Herstellerabgabepreises

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2005 - 312 O 246/05
    In dem Fall also, in welchem der Hersteller bzw. der pharmazeutische Unternehmer letztlich angesichts seiner Rabattgewährungspraxis selbst gar nicht mit dem von ihm angegebenen Herstellerabgabepreis kalkulieren kann, weil er ihn von seinen Kunden faktisch nie verlangt, widerspräche es dem erklärten Ziel der Regelung zur Preisbestimmung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Kosten im Gesundheitswesen gering zu halten und die GKV nicht mehr als notwendig zu belasten, würde trotzdem der listenmäßige Herstellerabgabepreis bei der Berechnung des Apothekenabgabepreis zugrunde gelegt (so schon BGH GRUR 1984, 748, 749 - Apothekenspannen; LG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, Az.: 315 O 429/03, Seite 9f; vgl. weiter die entsprechenden Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 12.03.2002 [Az.: 312 O 126/02]).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Herstellerabgabepreisen um die tatsächlich überwiegend verlangten Herstellerpreise (vgl. BGH GRUR 1984, 748, 749 - Apothekenspannen) handelt.

    Angesichts dieser bedingungslosen Rabattgewährung konnte es sich bei dem von ihr angegebenen Listenpreis nicht um den unter normalen Bedingungen erzielten Herstellerabgabepreis im Sinne der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1984 (GRUR 1984, 748 - Apothekenspannen) handeln, zumal die Beklagte dort neben diesen Rabatten noch weitere Mengenrabatte und Skonti gewährte.

  • LG Hamburg, 06.05.2004 - 315 O 429/03
    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2005 - 312 O 246/05
    In dem Fall also, in welchem der Hersteller bzw. der pharmazeutische Unternehmer letztlich angesichts seiner Rabattgewährungspraxis selbst gar nicht mit dem von ihm angegebenen Herstellerabgabepreis kalkulieren kann, weil er ihn von seinen Kunden faktisch nie verlangt, widerspräche es dem erklärten Ziel der Regelung zur Preisbestimmung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Kosten im Gesundheitswesen gering zu halten und die GKV nicht mehr als notwendig zu belasten, würde trotzdem der listenmäßige Herstellerabgabepreis bei der Berechnung des Apothekenabgabepreis zugrunde gelegt (so schon BGH GRUR 1984, 748, 749 - Apothekenspannen; LG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, Az.: 315 O 429/03, Seite 9f; vgl. weiter die entsprechenden Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 12.03.2002 [Az.: 312 O 126/02]).

    Anders verhielt es sich in dem am 06.05.2004 vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall (Az.: 315 O 429/03).

  • BVerfG, 19.09.2002 - 1 BvR 1385/01

    Zur Abgabe von Medikamenten in Krankenhauspackungsgröße in einer öffentlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2005 - 312 O 246/05
    Dass im Grunde jeder gewährte Rabatt letztlich zu einer Änderung des durchschnittlichen Herstellerabgabepreises führt, wie das Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 19.09.2002 (Az.: 1 BvR 1385/01 ) zutreffend ausführt, (BVerfG NJW 2002, 3693, 3694), ist angesichts der gegebenen Gesetzes- und Rechtslage hinzunehmen.
  • LG Stade, 07.06.2018 - 8 O 103/17

    Skonto; verschreibungspflichtige Arzneimittel; Wettbewerbsverstoß

    Diese Maßnahme wurde mit der Notwendigkeit einer angemessen Honorierung des Großhandels bei dem Vertrieb niedrigpreisiger Arzneimitteln begründet, da der Verordnungsgeber durch die Änderung der Preisspannen den Anreiz für Großhandel und Apotheken besonders viele hochpreisige Arzneimittel wegen der höheren Gewinnspannen zu verkaufen, beseitigen wollte (LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2005, 312 O 246/05).

    Die Festsetzung einer Preisspanne sollte dem Schutz der Verbraucher dienen, nicht in erster Linie die Gewinnspannen der Apotheker regulieren (vergleiche auch LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2005, 312 O 246/05).

    Darüber hinaus soll durch § 78 AMG auch nicht in die Freiheit der Preisgestaltung des Herstellers eingegriffen werden (LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2005, 312 O 246/05; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.02.1984, I ZR 13/82).

  • LG Köln, 13.04.2006 - 31 O 777/05

    Ziele der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisVO); Vorliegen eines Verstoßes

    Die Frage der Rabattgewährung in Einzelfällen hat der Verordnungsgeber durch die AMPreisVO gar nicht regeln wollen (so schon LG Hamburg, Urt. v. 17.5.2005, 312 O 246/05, S. 11 = Anlage B 1, Bl. 73 ff. d.A.).
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