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LG Hamburg, 09.11.2005 - 312 O 676/05 |
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Verfahrensgang
- LG Hamburg, 09.11.2005 - 312 O 676/05
- OLG Hamburg, 07.06.2006 - 8 W 16/06
Wird zitiert von ...
- OLG Hamburg, 07.06.2006 - 8 W 16/06
Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall einer auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren …
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22.11.2005 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, Geschäfts-Nr. 312 O 676/05, vom 09.11.2005 teilweise dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.10.2005 zu erstattenden Kosten auf weitere EUR 517, 24, mithin auf insgesamt EUR 1.574,93, festgesetzt werden.Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, Geschäfts-Nr. 312 O 676/05, vom 09.11.2005 ist zulässig und begründet.
Dementsprechend kann die Antragsgegnerin von der Antragstellerin nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, Geschäfts-Nr. 312 O 676/05, vom 27.10.2005, bezogen auf einen Gegenstandswert von EUR 25.000, insgesamt folgende Kosten erstattet verlangen:.